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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Könen; Kongofarbstoffe; König; Konrad; Kontraktbruch

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Könen - Kontraktbruch.

gegen die Sonne gerichteter Schweif bezeichnet wurde. Noch mehr aber erregte das Erscheinen von Nebenkometen Aufsehen, deren mehrere in der Nähe des Kopfes, nur wenige Bogengrade von diesem entfernt, 5., 10., 14. und 21. Okt. sowie 16. Nov. entdeckt worden sind. Auf die merkwürdige Änderung, welche das Spektrum dieses K. zur Zeit seines Perihels erlitten, und auf das Auftreten von Natriumlinien in demselben ist schon in Bd. 9, S. 977, aufmerksam gemacht worden. Kreutz hat für diesen K. eine Bahn mit der großen Halbachse 84,16 und 772 Jahren Umlaufszeit berechnet. Hiernach könnte man an eine Identität dieses K. mit dem großen K. denken, der im Februar 1106 in Europa und China beobachtet wurde; die dürftigen Nachrichten, die man über den letztern besitzt, sind aber zur Entscheidung dieser Frage unzureichend. Bredichin hat darauf hingewiesen, daß die Teilung eines K. nicht notwendigerweise zu einem Zerfallen desselben in einen Meteoritenschwarm führen muß. Wenn sich nämlich die abgetrennte Masse infolge der mechanischen Bedingungen im Zustand eines gravitierenden Systems erhält, so werden die Teilchen, welche sie zusammensetzen, eine gemeinsame Bahn beschreiben, nämlich die Bahn des Schwerpunktes der Gesamtmasse. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die periodischen K. auf diese Art entstanden sind. Was den großen K. 1882 II anlangt, so müssen nach Bredichin die beiden Kerne, welche der Sonne am nächsten stehen, elliptische, zwei andre aber hyperbolische Bahnen beschreiben, und zwar sind die beiden Ellipsen nicht wesentlich verschieden von der Bahn des ursprünglichen Kernes.

Könen, Franz, Kirchenkomponist, geb. 30. April 1829 zu Rheinbach bei Köln, wurde 1854 zum Priester geweiht, machte 1862 in Regensburg Studien über ältere Kirchenmusik und wurde 1863 zum Gesangsprofessor am erzbischöflichen Priesterseminar in Köln, noch in demselben Jahr aber zum Domkapellmeister ernannt. Er veröffentlichte 6 Messen (darunter eine für Männerstimmen mit Orgel), Motetten, lateinische und deutsche Kirchenlieder, ein Requiem und ein Orgelchoralwerk, sowie weltliche Lieder für eine Singstimme. K. war auch Präses des allgemeinen deutschen Cäcilienvereins.

Kongofarbstoffe, s. Azofarbstoffe.

König, Gustav, Freiherr von, General-Infanterie-Inspektor der österreichisch-ungar. Armee, geb. 13. Okt. 1825 zu Stadthagen (Schaumburg-Lippe), trat 1842 in das Pionierkorps, wurde 1845 Kadett, 1846 Leutnant, 1848 Oberleutnant, machte 1848 und 1849 die Feldzüge in Ungarn mit und wurde 1849 zum Hauptmann befördert. Im italienischen Feldzug 1859, an dem er als Major im 53. Infanterieregiment teilnahm, zeichnete er sich besonders in der Schlacht bei Solferino aus. 1862 zum Oberstleutnant, 1866 zum Obersten und Kommandanten des 14. Serbisch-Banater-Grenz-Infanterieregiments, 1868 zum Abteilungsvorstand im Reichskriegsministerium und 1871 zum Kommandanten der 5. Infanteriebrigade ernannt, ward K. 1872 in den Freiherrenstand erhoben, in demselben Jahr Generalmajor, 1876 Sektionschef im Reichskriegsministerium, 1877 Feldmarschallleutnant, 1878 Kommandant der 10., 1879 der 1. und 1881 der 29. Infanterietruppen-Division, 1882 Leiter des Generalkommandos in Prag; 1. Jan. 1883 wurde er zum Kommandanten des 9. Korps in Josephstadt, 1888 zum Kommandanten des 2. Korps und kommandierenden General in Wien und 1. Nov. d. J. zum Feldzeugmeister ernannt, 1889 mit den Agenden des durch den Tod des Kronprinzen Rudolf (30. Jan.) erledigten General-Infanterieinspektorats betraut und noch in demselben Jahre zum wirklichen General-Infanterieinspektor ernannt. K. ist seit 1883 Inhaber des 92. Infanterieregiments.

Konrad, 1) K. I., deutscher Kaiser. Vgl. Dümmler, Geschichte des ostfränkischen Reichs (2. Aufl., Bd. 3: Die letzten Karolinger. Konrad I.; »Jahrbücher der deutschen Geschichte«, Leipz. 1888).

2) K. II., der Salier, Kaiser. Vgl. v. Pflugk-Harttung, Untersuchungen zur Geschichte Kaiser Konrads II. (Stuttg. 1890).

Kontraktbruch. Strafbarkeit des Kontraktbruches. Im Gefolge des großen Arbeiteraufstandes Anfang 1890 in den rheinischen Kohlenrevieren wurde die Frage lebhaft besprochen, ob der Arbeiter, welcher ohne Einhaltung der vertragsmäßigen, bez. gesetzlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis löst und dadurch den Arbeitgeber in die größten Verlegenheiten bringt, unter Strafe zu stellen sei. Nach geltendem Rechte ist zwar sowohl der Arbeitgeber als der Arbeiter zur Beobachtung des Arbeitsvertrags verpflichtet, die Verletzung dieser Pflichten hat aber ebenso wie die Verletzung eines andern Vertrags auf beiden Seiten nur zivilrechtliche Folgen (also Klagen auf Schadenersatz). Einer strafrechtlichen Ahndung setzt sich der vertragsuntreue Teil nicht aus. Es läßt sich nicht verkennen, daß der dermalige Rechtszustand für den Arbeitgeber sehr ungünstig ist. Für den Arbeiter genügt die Zivilklage. Derselbe kann im Wege des Armenrechts gegen den Arbeitgeber vorgehen, wenn dieser sich weigern sollte, in flauer Zeit seinen Verpflichtungen nachzukommen, ihn etwa gar ohne Beobachtung der Kündigungsfrist zu entlassen. Wie steht es dagegen mit dem Arbeitgeber? Dieser wird sich hüten, zu dem unvergleichlich höhern Schaden, welcher ihm durch den K. seiner Arbeiter erwachsen ist, noch schwere Prozeßkosten zu tragen. Der Wunsch des Arbeiters, seinen Lohn zu erhöhen, ist in vielen Fällen gerechtfertigt; doch dieser Wunsch gewährt ihm kein Recht, seinen Vertrag einseitig zu brechen. Die durch das Gesetz statuierte Kündigungsfrist ist nicht zu lang bemessen. Sie beträgt 14 Tage (§ 122 der Reichsgewerbeordnung). Aus diesen Erwägungen ist in der Reichstagssession der Vorschlag beifällig aufgenommen worden, den Arbeitgeber zum mindesten dadurch zu entschädigen und gegen Vertragsuntreue bis zu einem gewissen Grade zu sichern, daß er kraft Gesetzes dem kontraktbrüchigen Arbeiter den wöchentlich postnumerando zu zahlenden Lohn einzubehalten befugt ist. Mit diesem Vorschlag läßt sich das durch § 152 der Gewerbeordnung gewährleistete Prinzip der Koalitionsfreiheit sehr wohl vereinigen. Denn § 152 der Gewerbeordnung läßt Verabredungen und Vereinigungen zur Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen zu, er redet aber mit keiner Silbe dem K. das Wort. Übrigens bleibt der Arbeitgeber, selbst wenn ihm das beschriebene Recht gewährt wird, der Willkür seiner Arbeiter noch immer in hohem Maße ausgesetzt.

Strafbarkeit der Aufforderung zum K. Während bei der Frage der Strafbarkeit des Kontrakt bruchs auf der Basis des geltenden Rechtes Stimmeneinhelligkeit unter den Juristen besteht (unzweifelhaft zieht derselbe nach geltendem Rechte eine strafrechtliche Ahndung nicht nach sich), wird über die Strafbarkeit der Aufforderung zum K. ein lebhafter Streit geführt. Diese letztere Frage wurde neuerdings in Fluß gebracht, nachdem das deutsche Reichsgericht durch die Entscheidungen vom 28. Nov. und 3. Dez.