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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Paterson; Pathologie; Payer; Pecci

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Paterson - Pecci.

Jahr Anmeldungen Erteilte Patente Am Jahresschluß in Kraft geblieben

1877 (II. Sem) 3212 190 190

1878 5949 4200 4227

1879 6528 4410 6807

1880 7017 3966 8007

1881 7174 4339 8619

1882 7569 4131 9452

1883 8121 4848 10535

1884 8607 4459 10994

1885 9408 4018 11046

1886 9991 4008 11249

1887 9904 3882 11512

1888 9869 3923 11810

1889 11645 4406 12732

Bei der Handhabung des Gesetzes haben sich im Laufe der Zeit Lücken u. Mängel in der Gesetzgebung gezeigt, deren Beseitigung das Interesse der Volkswirtschaft erheischt. Die Reichsregierung hat sich daher, zu einem nicht geringen Teil infolge der Bemühungen des Vereins deutscher Ingenieure und des Vereins zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie in Deutschland, veranlaßt gesehen, den verbündeten Regierungen Anfang 1890 den Entwurf einer Novelle zum deutschen Patentgesetz vorzulegen. Das inzwischen erschienene neue Gesetz vom 7. April 1891 baut auf der gegebenen Grundlage weiter, indem es das seither bestandene Verfahren beibehält, welches in Wirklichkeit ein Vorprüfungsverfahren ist, verbunden mit dem Aufgebotsverfahren. In der Ausführung seines Hauptzweckes, der Reorganisation des Patentamtes, sieht es eine in größerm Umfang als jetzt mögliche Berufung von technischen und rechtskundigen Mitgliedern des Patentamtes auf Lebenszeit im Hauptamt vor, bestimmt die Trennung des Personals für die Anmeldeabteilungen einerseits sowie der Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilungen anderseits und gibt der Patentbehörde die Befugnis, für eine Erfindung, welche mit einer bereits angemeldeten oder patentierten Erfindung teilweise sich deckt, dem spätern Anmelder ein Patent in entsprechender Beschränkung zu erteilen.

Der gewerbsmäßige Gebrauch einer Erfindung, welcher seither in Bezug auf eine Maschine oder eine sonstige Betriebsvorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgerät Unberechtigten untersagt war, steht fortan bei allen patentierten Gegenständen ausschließlich dem Patentinhaber zu. Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde. Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den öffentlichen Druckschriften erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Herausgabe gleich, sofern das Patent von demjenigen, welcher die Erfindung im Auslande angemeldet hat, oder von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht wird. Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die amtlichen Patentbeschreibungen derjenigen Staaten, in welchen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Um schikanöse Nichtigkeitsklagen nach Möglichkeit einzuschränken, wird bei dem Antrage auf Nichtigkeitserklärung die Zahlung einer Gebühr von 50 Mk. vorgesehen. Dann ist bestimmt, daß ein Antrag, welcher die Patentfähigkeit bestreitet, nur innerhalb fünf Jahren nach Erteilung des Patents gestellt werden kann, damit der Patentinhaber soviel wie möglich in seinem erworbenen Rechte geschützt werde.

Auch in Mexiko wurde das P. durch Gesetz vom 7. Juni 1890 neu geregelt. Dieses Gesetz beruht auf dem Anmeldeverfahren und dehnt seinen Schutz auch auf chemische und pharmazeutische Produkte aus. Die Dauer des Patents ist 20 Jahre, jedoch kann dieselbe in Ausnahmefällen auch um fünf Jahre verlängert werden. Die Gebühren betragen 50-150 Doll. Die patentierten Gegenstände müssen als solche bezeichnet werden.

Ein Patentschutz besteht jetzt in Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Norwegen, Österreich-Ungarn, Portugal, Rußland, der Schweiz, Schweden, Spanien, Dänemark, Griechenland, Luxemburg, Rumänien, Serbien, der Türkei, Finnland, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Mexiko, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costarica, Domingo, Ägypten, Guatemala, Haïti, Japan, Montenegro, Nicaragua, Paraguay, Persien, Peru, den Philippinen, Portorico, San Salvador, Holländ.-Westindien und einer großen Anzahl von Kolonien. Österreich wird wahrscheinlich bald mit der Umänderung seines auf dem Anmeldeverfahren beruhenden Privilegiengesetzes vom 15. Aug. 1852 vorgehen.

Die Bestrebungen zur Herbeiführung internationaler Verträge über Patentrecht haben im Laufe der Jahre zu verschiedenen Kongressen Anlaß gegeben. Der »internationalen Vereinigung zum Schutze des gewerblichen geistigen Eigentums« vom 20. März 1883 gehören jetzt folgende Staaten an: die Schweiz, Belgien, England, Schweden, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Serbien, Tunis, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Guatemala und San Salvador. Deutschland ist dieser Union, hauptsächlich mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Patentgesetze in den verschiedenen Ländern, nicht beigetreten; ein Äquivalent für die mit der Angehörigkeit zur Union verbundenen Vorteile hat der deutsche Gewerbtreibende in verschiedenen Bestimmungen des Entwurfs zur Patentgesetznovelle.

Zur Litteratur: Nolte, Reform des deutschen, Patentrechtes (Tübing. 1890); Robolski, Theorie und Praxis des deutschen Patentrechts (Berl. 1890); Meili, Die Prinzipien des Schweizer Patentrechts (Zürich 1890).

Paterson, Arthur, engl. Schriftsteller, geb. 15. Juli 1862 zu Bowdon in der Grafschaft Cheshire als Sohn eines Arztes, lebt in London als Beamter der Charity Organisation Society. Auf vielen Wanderungen in Südaustralien, in Neumexiko und Kansas hat er das Leben der Viehzüchter, Bergleute und Ackerbauer gründlich kennen gelernt, wie Bret Harte, dem er in Lebensauffassung und Darstellung ähnlich ist. Er trat zuerst 1883 als Mitarbeiter von »Macmillan's Magazine« in die litterarische Welt und hat seither eine Reihe von lebensvollen Skizzen aus dem bewegten Leben jener Ansiedler geschrieben. Sein nennenswertestes Werk ist der Roman: »The better man« (1890), der allseitig sehr günstig aufgenommen wurde.

Pathologie, vergleichende, s. Akklimatisation.

Payer, Friedrich, deutscher Politiker, geb. 12. Juni 1847 zu Tübingen, studierte daselbst die Rechte und ließ sich 1871 als Rechtsanwalt in Stuttgart nieder. In der Politik schloß er sich der demokratischen (Volks-) Partei an und ward als deren Vertreter 1877, 1880, 1884 und 1890 in den Reichstag gewählt. Er schrieb: »Neues Recht in Württemberg, zur Orientierung für Nichtrechtsgelehrte etc.« (3. Aufl., Stuttg. 1888).

Pecci (spr. pettschi), Giuseppe, röm. Kirchenfürst, Bruder des Papstes Leo XIII., geb. 13. Dez. 1807 zu Carpineto, begann seine theologischen Stu-^[folgende Seite]