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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891)

tern Schadenersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist.« Dazu bestimmt § 134, Abs. 2: »Auf Arbeitgeber und Arbeiter in Fabriken, in welchen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, finden die Bestimmungen des § 124 b keine Anwendung.«

Aufforderung und Nötigung zum Kontraktbruch.

Die zweite Bestimmung enthielt der § 159 der Regierungsvorlage. Die Gewerbeordnung hatte bisher die Bestimmungen: § 152: »Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbtreibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen u. Vereinigungen zum Behuf der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter werden aufgehoben. Jedem Teilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei, und es findet aus letzterm weder Klage noch Einrede statt.« § 153: »Wer andre durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 152) teilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder andre durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.« Die Regierungsvorlage wollte diesen § 153 durch folgende Bestimmung ersetzen: »Wer es unternimmt, durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzungen oder durch Verrufserklärung 1) Arbeiter oder Arbeitgeber zur Teilnahme an Verabredungen der im § 152 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von solchen Verabredungen zu hindern, 2) Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an der Fortsetzung oder Annahme der Arbeit zu hindern, 3) Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeitern zu bestimmen oder an der Annahme von Arbeitern zu hindern, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Ist die Handlung gewohnheitsmäßig begangen, so tritt Gefängnis nicht unter einem Jahr ein. Die gleichen Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher Arbeiter zur widerrechtlichen Einstellung der Arbeit oder Arbeitgeber zur widerrechtlichen Entlassung von Arbeitern öffentlich auffordert.« Die Motive bemerken dazu: Die Arbeitseinstellungen der letzten Zeit haben in den meisten Fällen mit einem Kontraktbruch der Arbeiter begonnen und waren vielfach von Bedrohungen der in der Beschäftigung verbliebenen Arbeiter durch die Feiernden begleitet. Dabei hat sich der § 153 in seiner bisherigen Fassung insofern als ungenügend gezeigt, als die angedrohte Strafe zu gering ist, und als die durch die bezeichneten Mittel bewirkte oder versuchte Abhaltung von der Fortsetzung der Arbeit nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn sie erfolgt, um andre Arbeiter zu nötigen, an Verabredungen zur Einstellung der Arbeit teilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten. Da der Versuch, andre Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu nötigen, nicht selten vorkommt, ohne daß eine Verabredung stattgefunden hat oder nachgewiesen werden kann, so wird die Strafe auch unabhängig von einer Verabredung vorgesehen werden müssen. Das in der neuen Fassung vorgesehene Strafmaß rechtfertigt sich durch die Schwere des Vergehens und durch das Bedürfnis, dem neuerdings hervorgetretenen Umsichgreifen desselben mit Nachdruck entgegenzutreten. Zu dem Ende sollen namentlich solche Personen, die sich (oft in agitatorischer Weise) ein Geschäft daraus machen, die fraglichen Handlungen zu begehen, einer schärfern Strafbestimmung unterworfen werden. Wenn auch der Bruch des Arbeitsvertrags mit Strafe nicht bedroht werden soll, so erscheint es mit Rücksicht darauf, daß durch die seitens der Arbeiter in großer Zahl unter Bruch des Arbeitsvertrags zur Ausführung gebrachten Arbeitseinstellungen die öffentlichen Interessen vielfach schwer geschädigt werden, und daß dadurch auch das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern eine allgemeine Verbitterung erfahren muß, welche die Beilegung entstehender Streitigkeiten immer schwieriger macht, geboten, die öffentliche Aufforderung zu einem solchen Verfahren unter Strafe zu stellen. Nach der Auslegung, die der § 110) des Strafgesetzbuchs (»Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder andre Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze… auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft«) durch neuere Erkenntnisse des Reichsgerichts erhalten hat, ist eine solche Aufforderung nur dann strafbar, wenn sie auf Herbeiführung einer bewußten Auflehnung gegen das Gesetz gerichtet ist, nicht aber, wenn sie nur die Herbeiführung der dem Gesetz widersprechenden Handlung bezweckt. Bei dieser Auslegung, welche die Strafbarkeit von der in den seltensten Fällen möglichen Feststellung der Absicht des Auffordernden abhängig macht, genügt der § 110 des Strafgesetzbuchs dem praktischen Bedürfnis nicht. Diesem soll demnach durch die neue Fassung des § 153 der Gewerbeordnung genügt werden. In der Kommission wurden noch amtliche Mitteilungen über die Streiks im Deutschen Reich in der Zeit vom 1. Jan. 1889 bis Ende April 1890 gemacht. Danach fanden 113l größere gewerbliche Arbeitseinstellungen statt, d.h. solche, bei welchen mehr als 10 Arbeiter beteiligt waren. Hierbei waren 394,440 Arbeiter ausständig, und von diesen waren 264,407 oder 67 Proz. kontraktbrüchig. Bekannt war damals, daß in 187 Fällen die Arbeiter ihre Forderungen gänzlich, in 468 Fällen zum Teil, in 420 Fällen gar nicht durchgesetzt haben. Der beantragte § 153 wurde aber in der Kommission und ebenso später im Reichstag abgelehnt. Gegen die neuen Straffälle unter 2) und 3) wurde namentlich, trotzdem man das Unzulässige, ja vielfach Strafbare der hier bedrohten Handlungen nicht verkenne, eingewandt, daß bei der Formlosigkeit des Arbeiterverkehrs, bei der natürlichen Aufregung, welche namentlich größere Arbeitseinstellungen begleite, und bei der Schwierigkeit der Beweiserhebung die Gefahr naheliege, daß dem Strafgesetz in der praktischen Anwendung Handlungen und Äußerungen unterworfen würden, welche lediglich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen stattfanden und eine strafrechtliche Behandlung nicht verdienen. Wenn nun außerdem das Minimum und Maximum der Strafe so hoch gestellt werde, wie vorgeschlagen, und überdies der in der Rechtsprechung schwer zu handhabende Begriff der Gewohnheitsmäßigkeit einer noch schärfern Bestrafung zu Grunde gelegt werde, so werde man in zahlreichen Fällen Unschuldige, in andern Fällen minder Schuldige mit ungerechten und zu hohen Strafen belegen, das Vereinsleben der Arbeiter und ihr Koalitionsrecht ernstlich gefährden und die leider