Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

81

Banken (Spanien, Schweiz)

beispielsweise sowohl die italienische Nationalbank als die B. von Neapel und Sizilien den Grundkredit als ein von den übrigen getrenntes Geschäft. Besonders hervorzuheben und eigentümlich ist die Entgegennahme verzinslicher Depositen im Kontokorrent und als Spareinlagen, welche an Kündigungsfristen gebunden sind. Der Staat führt eine kontrollierende Aufsicht über das Geschäftsgebaren der B. durch einen Regierungskommissar am Hauptsitz der Bank, in den Hauptkontoren und Sukkursalen durch die Präfekten der Provinzen. Für die Staatsaufsicht bezahlen die B. eine besondere Gebühr; neben der allgemeinen Mobiliareinkommensteuer haben dieselben endlich eine 1 prozentige Staatssteuer zu entrichten. In großem Umfang beansprucht der Staat persönlichen Kredit bei seinen Notenbanken. Die Zettelbanken sind nämlich verpflichtet, gegen Hinterlegung von Staatsschuldtiteln oder Staatsschatzscheinen zu einem verabredeten Zinssatz dem Staate Summen vorzuschießen, welche nach der jetzt bestehenden Praxis zwei Fünftel des eingezahlten Kapitals oder des Vermögens jeder Anstalt regelmäßig nicht übersteigen, obwohl für einige B. die Verpflichtung zu solchen Vorschüssen bis auf einen Betrag von fünf Zehnteln ihres Kapitals begründet ist.

5) Die Spanische Bank.

Nach dem Gesetz vom 14. Juli 1891 kann die spanische Bank Noten bis zum Betrag von 1500 Mill. Frank ausgeben, wovon ein Drittel metallisch und zwar ein Sechstel jedenfalls in Gold gedeckt sein muß. Die Verfallzeit zu diskontierender Wechsel darf 90 Tage nicht übersteigen. Der zulässige Mindestbetrag einer Banknote ist 25 Fr. Das Privilegium der Bank wurde bis 31. Dez. 1921 verlängert. Als Gegenleistung hierfür gewährt die Bank dem Staate bis zu diesem Zeitpunkt ein unverzinsliches Darlehen von 150 Mill. Fr. Die Bank wird im Einvernehmen mit der Regierung an den Plätzen, wo Handel und Industrie es erheischen, Sukkursalen errichten. Der Notenumlauf hat fast von Jahr zu Jahr zugenommen. Er war je am 31. Dez. 1874: 72 Mill. Fr. und 1890: 734 Mill. Fr. Die Bardeckung betrug in den letzten Jahren etwa ein Drittel dieser Summe und zwar (in Millionen Frank):

1888 1889 1890

in Gold 77,0 102,9 153,0

in Silber und Bronze 221,7 129,0 80,2

Die Bank hat demnach sich möglichst ihres Silbers zu entledigen gesucht. Der Diskontosatz, in den 70er Jahren 6 Proz. und seit 1878 erniedrigt, war seit 1885 unverändert 4 Proz.

6) Zettelbanken in der Schweiz.

Seit Inkrafttreten des Banknotengesetzes, nämlich 1883-88, hatte der wirkliche Notenumlauf und Barvorrat im Durchschnitt der Wochenausweise folgende Höhe (in Tausenden Frank):

Barvorrat

Jahr Notenumlauf Prozent des

Betrag Notenumlaufs

1883 91825 57407 63

1884 105940 63578 60

1835 114451 65511 57

1886 116510 66723 57

1887 122786 75666 62

1888 126306 74161 59

Maximum und Minimum der Bardeckung waren 1883: 71 und 52 Proz., 1888: 64 und 52 Proz. Nach dem Münzmetall ausgeschieden stellte sich der durchschnittliche Barvorrat und das prozentuale Verhältnis zum Gesamtbetrag folgendermaßen:

Jahr Goldmünzen Silbermünzen

in 1000 Fr. Proz. in 1000 Fr. Proz.

1883 35363 62 22044 38

1884 43792 69 19786 31

1885 47537 73 17791 27

1886 50336 75 16387 25

1887 53312 70 22354 30

1888 53587 72 20574 28

Die Notenbanken werden vom Bundesrat beaufsichtigt und müssen demselben ihre Ausweise einschicken. Der Bundesrat ist auch ermächtigt, das Recht der Notenausgabe jeder Anstalt zu entziehen, welche die gesetzlichen Bestimmungen nicht beobachtet. Die B. haben dem Bund eine Kontrollgebühr von 1 pro Mille ihrer Notenausgabe und den Kantonen für die Aufbewahrung der hinterlegten Wertpapiere 1 pro Mitte dieses Betrages zu entrichten. Die den Kantonen zukommende Banknotensteuer darf 6 pro Mille nicht überschreiten. Am Schluß des Jahres 1888 zählte die Schweiz 35 Zettelbanken mit einer Notenausgabe von 153,1 Mill. Fr. 5 Mill. Fr. und mehr dürfen nur 8 B. in Umlauf setzen; den Höchstbetrag hat die Banque du commerce in Genf mit 20 Mill., die meisten, nämlich 20 B., stehen zwischen 1 und 5 Mill. Die Verhältnisziffern des erzielten Gewinnes schwanken erheblich. Hohe Ziffern weisen namentlich die kleinen Institute aus; so erzielte eine Bank mit nur 1 Mill. eingezahltem Kapital 25,1 Proz. Reingewinn, eine zweite bei gleichen Mitteln 24,19 Proz. Daß die größern B. dahinter erheblich zurückbleiben, ergibt sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn von nur 6,68 Proz.

Die Diskontosätze der schweizerischen Hauptbankplätze Basel, Genf und Zürich waren:

Jahr im Durchschnitt im Maximum im Minimum

1883 3,01 Proz. 3,67 Proz. 2,5 Proz.

1884 2,86 3,87 2,5

1885 3,04 4,0 2,5

1886 2,97 4,0 2,5

1887 2,91 4,0 2,5

1888 3,13 4,5 2,5

Die Verhältnisse, wie sie sich auf Grund des Gesetzes von 1881 entwickelt haben, rechtfertigen nach manchen Richtungen hin das Verlangen einer Reform. Es fehlt eine Anstalt, welche das volle Bewußtsein der hohen Verantwortung in sich trägt, die mit der Handhabung der Banknotenausgabe dann verbunden ist, wenn die Bank den Bedürfnissen des Verkehrs gerecht werden will. Nur zu oft mangelt es an Umlaufsmitteln, weil die B. behufs Ersparung der Notensteuer von dem ihnen zustehenden Emissionsrecht zu geringen Gebrauch machen. Aber selbst die Deckungsmittel lassen an der erforderlichen Liquidität gar manches zu wünschen übrig, wie auch ein Zirkular des eidgenössischen Finanzdepartements vom März 1887 anerkennt. Die Kriegsgefahr zu Beginn des Jahres 1887 frischte lebhaft die Erinnerung an die Geldklemme des Jahres 1870 auf und veranlaßte eine Reihe einflußreicher Gewerbevereine der Schweiz zu einem nachdrucksvollen Votum für die Landesbank. Die Errichtung einer solchen ist neuerdings beschlossen worden. Nach Art. 39 der Schweizer Bundesverfassung hatte zwar der Bund bisher das Recht, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen, aber er durfte keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten aufstellen und ebenso keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme derselben aussprechen. Die erstere Bestim-