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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Banken (Niederlande)

mung wurde durch die, letztere thatsächlich hinfällig gemacht. Um diesem Übelstand abzuhelfen und allseitig längst geäußerten Wünschen entgegenzukommen, wurde im Revisionsgesetz zu Art. 39 der Bundesverfassung die Errichtung einer monopolisierten Zentralbank vorgesehen. Im Referendum vom 19. Okt. 1891 wurde die vorgeschlagene Bundesbank mit Banknotenmonopol mit 228,853 gegen 143,939 Stimmen angenommen.

7) Die Niederländische Bank.

Die Geschäftsthätigkeit der Bank erstreckt sich vor allem auf Diskontierungen. Zur Diskontierung werden Wechsel und andre Handelspapiere mit wenigstens zwei Unterschriften zugelassen. Die Sicht richtet sich nach den im Handel üblichen Fristen.

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Auch Obligationen und Koupons, welche im Königreich zahlbar sind, selbst wenn ein fremder Staat der Schuldner ist, werden diskontiert, wofern ihre Verfallzeit sich nicht über drei Monate hinaus erstreckt. Dabei wird aber verlangt, daß der Entleiher sich für die Rückzahlung solidarisch verbindlich mache. Wechsel auf das Ausland werden nicht diskontiert. Der Diskontosatz der Bank scheidet sich in einen hohen und einen niedrigen. Die Differenz beträgt gewöhnlich 1/2 Proz. Zum niedrigen Satz werden nur Wechsel mit drei oder mehr Unterschriften diskontiert. Zum höhern Satz nimmt die Bank Papiere mit zwei Unterschriften, unacceptierte Wechsel, Anweisungen, zinstragende Obligationen und Koupons entgegen.

^[Tabelle "Umsätze der Niederländischen Bank" siehe Faximile]

In ausgiebigstem Maße befaßt sich die Bank mit dem Lombardgeschäft. Sie belehnt sowohl Staatstitel als auch Aktien und andre Wertpapiere. Von besonderm Interesse und von beachtenswerter Ausdehnung sind ihre Vorschüsse auf Waren verschiedenster Art. Sie verlangt einen Überwert von 20-30 Proz., 20 und 25 Proz. bei inländischeil Papieren, 30 Proz. bei auswärtigen, 25 Proz. bei Waren, bei letztern jedoch nicht selten erheblich mehr. Die Dauer des Kredits währt höchstens drei Monate. Doch ist eine stillschweigende Verlängerung zulässig, wofern die Bank solche nicht in förmlicher Weise verweigert.

Maßgebend ist dabei der Zinsfuß am Tage vor dem Verfall. So kommt es, daß nicht selten die einmal gegebenen Vorschüsse mehrere Jahre hindurch stehen bleiben. Der Schuldner hat das Recht, den Vorschuß vor Ablauf von drei Monaten unter Vergütung des üblichen Zinses bis zum Ende des laufenden Monats zurückzuzahlen. Seit 1. Juli 1886 hat die Bank eine neue Belehnungsart unter dem Namen »Kurze Belehnung« eingeführt. Dieselbe unterscheidet sich von den übrigen dadurch, daß sie schon acht Tage nach Aufnahme des Darlehens zurückerstattet werden kann, ohne daß ein Zins für eine längere als die Zeit der wirklich genossenen Kapitalnutzüng vergütet zu werden brauchte. Der Satz für alle Vorschüsse dieser Art wurde vorläufig auf 4 Proz. festgesetzt. Nach Vollendung ihres neuen Gebäudes hat die Bank auch damit begonnen, Wertpapiere in Verwahrung zu nehmen. Die Gebühr für die Aufbewahrung beträgt ein Viertel pro Mille des deklarierten Wertes auf je sechs Monate. Blankokredite gewährt die Bank nicht; ebensowenig beteiligt sie sich an irgend einem geschäftlichen, industriellen oder sonstigen Unternehmen. Sie befaßt sich weder mit dem Ankauf von Wertpapieren noch von Waren. Abgesehen von ihren Geschäftslokalitäten, darf sie ein Immobile weder

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kaufen noch besitzen. Auch die Belehnung von Immobilien ist ausgeschlossen, ebenso die ihrer eignen Aktien. Wie in andern Ländern, so zieht auch in Holland der Staat große Vorteile aus dem Bankinstitut. Als im Dezember 1803 das Grundkapital von 15 auf 16 Mill. Guld. erhöht wurde, schoß der Staat gegen 1000 Aktien der Bank 1 Mill. Guld. vor und bewilligte sogar ein Agio von 15 Proz. Beim Verkauf der Aktien erzielte er 190 Proz., womit sich für ihn ein Gewinn von 750,000 Guld. ergab. Mit ihrer Gründung im J. 1814 hat die Bank ferner in Amsterdam die geschäftliche Verwaltung des Staatsschatzes übernommen. Das Guthaben des Staates figuriert in dessen laufender Rechnung, und bis zur Höhe desselben leistet die Bank Zahlungen an die Gläubiger des Staates. Auf Veranlassung der Volksvertretung und gegen den Widerspruch des Finanzministers wurde der Bank die Aufgabe zu teil, auch außerhalb der Hauptstadt die Geschäfte des Staatsschatzes zu besorgen. Man beabsichtigte damit, den Staat an den finanziellen Erträgnissen der Bank mehr als bisher zu beteiligen. Doch erwies sich diese Maßregel als undurchführbar. Man neigte sich nun dahin, daß die Bank dem Staate diejenige Summe zu vergüten habe, deren Ausgabe sie dadurch erspart hatte, daß sie die ihr angesonnene Aufgabe nicht zur Ausführung brachte; seitdem erhält der Staat 100,000 Guld. jährlich von der Bank. Auch Staatspapiergeld von insgesamt 10 Mill. Guld. zirkuliert in den Niederlanden. Dasselbe befindet sich allerdings zum überwiegenden Teil in Händen der Bank, welche gesetzlich verpflichtet ist, ohne Entschädigung sich an der Herstellung, Verausgabung und Einziehung des Papiers zu beteiligen, solange nicht die Summe von 15 Mill. Guld. überschritten wird. Es zerfällt in Abschnitte von 10 und 15 Guld. Die erstern erfreuten sich bis 1875 eines verhältnismäßig