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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Investigator-Expedition - Irland
bestimmte Mindestmaß an Beiträgen nicht entrichtet werden konnte, eine Rente zu teil werden sollte. Dem entsprechend war für solche Arbeiter die Wartezeit, welche für die Invalidenrente allgemein auf 5, für die Altersrente auf 30 Jahre bemessen ist, herabgesetzt worden. Für Versicherte, welche während der ersten 5 Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erwerbsunfähig werden, und für welche während der Dauer eines Beitragsjahres auf Grund der Versicherungspflicht die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für die Invalidenrente um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden haben, welches nach dem Gesetz die Versicherungspflicht begründen würde. Für die Altersrente sollte für diejenigen Versicherten, welche zur genannten Zeit das 40. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß sie während der dem Inkrafttreten des Gesetzes unmittelbar vorangegangenen 3 Kalenderjahre insgesamt mindestens 141 Wochen hindurch thatsächlich in einer nach dem Gesetz Versicherungspflichtigen Stellung sich befunden haben, die Wartezeit um so viele Beitragsjahre sich mindern, als ihre Lebensjahre zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Zahl 40 übersteigen. Die infolge dieser Bestimmungen entstehende Mehrbelastung, welcher keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstehen, wird durch den Reichszuschuß gedeckt, welcher rechnungsmäßig jener Mehrbelastung gleichkommt. Dieser Zuschuß braucht im Anfang nicht voll geleistet zu werden, weil die Beiträge von Arbeitern und Arbeitgebern zur teilweisen Deckung verfügbar sind. Mit der Zeit steigt er, da die Anzahl der Invalidenrenten sich mehr und mehr erhöht und auch diejenige der Altersrenten noch zunehmen wird, und zwar letzteres, weil vorhandene ältere Arbeiter, welche den obenerwähnten Nachweis nicht erbringen können, keine Rente erhalten.
Nun ist im Gesetz bezüglich der Altersrente nur von ganzen Jahren die Rede. Infolgedessen entstanden Schwierigkeiten für die praktische Anwendung für diejenigen Arbeiter, welche nicht gerade eine runde Zahl überschießender Lebensjahre aufzuweisen hatten, und es wurden, entgegen der Absicht des Gesetzgebers, manche Anträge auf Gewährung von Altersrenten abgewiesen. Diesem Übelstand wurde durch ein ergänzendes Gesetz vom 8. Juni 1891 abgeholfen. Nach demselben mindert sich die Wartezeit um so viele Beitragsjahre und überschießende Beitragswochen, als ihr Lebensalter 1. Jan. 1891 an Jahren und vollen Wochen das vollendete 40. Lebensjahr überstiegen hat. Dabei werden für jedes vollendete Lebensjahr 47 Beitragswochen in Ansatz gebracht. Ist die Zahl der überschießenden Wochen höher als 47, so sind neben der Vollzahl der Jahre nur 47 Wochen in Anrechnung zu bringen. Über Anträge, welche in: Widerspruch hiermit seither endgültig abgelehnt worden sind, soll von Amts wegen erneute Entscheidung getroffen werden.
Wie schon der Entwurf des Gesetzes zu vielen Beanstandungen Veranlassung gegeben hat, so werden Einzelbestimmungen desselben auch in Zukunft bekämpft und auch wohl verbessert werden. So wird unter anderm hervorgehoben, daß denjenigen Arbeitern, welche augenblicklich über 40 Jahre alt waren, ein Vorteil erwachse, welcher in der Zukunft nicht mehr zuerkannt werde. Wer später in einem 40 Jahre übersteigenden Lebensalter in eine versicherungspflichtige Stellung eintritt, erwirbt mit 70 Lebensjahren noch keinen Anspruch auf eine Altersrente. Er erlangt jedoch nach Ablauf von 5 Jahren das Recht auf Bezug einer Invalidenrente für den Fall des Eintrittes der Invalidität. Dieser Fall wird meist vor dem 70. Lebensjahr eintreten. Die Anzahl der Altersrenten wird immer verhältnismäßig klein sein. Wird das zum Bezug derselben berechtigte Alter, d. h. dasjenige Alter, in welchen: der Versicherte eine Rente empfängt, ohne den Nachweis der Invalidität erbringen zu müssen, herabgesetzt, dann werden auch die Beiträge entsprechend erhöht werden müssen. Die Altersrente soll nach der Absicht des Gesetzgebers überhaupt nur eine subsidiäre Bedeutung haben. Allgemein soll bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, gleichviel wann dieselbe nach Ablauf der Wartezeit statthat, eine! Rente gewährt werden. Bei denjenigen, welche über 70 Jahre alt sind, wird schlechthin angenommen, daß dieselben nicht mehr arbeits- und erwerbsfähig sind, weswegen bei ihnen auf Beibringung des erwähnten Nachweises verzichtet wird.
Am Schlusse der ersten neun Monate seit Inkrafttreten des Gesetzes über I. stellte sich die Zahl der erhobenen Ansprüche auf Bewilligung von Altersrenten bei den 31 Invaliditäts- und Altersversicherungs-Anstalten und den 8 zugelassenen Kasseneinrichtungen auf 155,338. Von diesen wurden 117,735 Rentenansprüche anerkannt, 24,247 zurückgewiesen und 2932 auf andre Weise erledigt, so daß 10,424 Ansprüche unerledigt auf den Monat Oktober übergegangen sind. Auf die 8 Anstalten des Königreichs Bayern kommen 15,501 Altersrentenansprüche, auf das Königreich Sachsen 6624, auf Württemberg 3507, Baden 2945, Großherzogtun: Hessen 3048, Elsaß-Lothringen 4869. Von den sämtlichen Ansprüchen waren 148,776 in den ersten acht Monaten des Jahres, 6562 im Laufe des Monats September erhoben worden.- Kommentare zum Reichsgesetz vom 22. Juni 1889 betreffend die I. erschienen von Stenglein (Berl. 1890), Fuld (Erlang. 1890), Bosse und v. Woedtke (3. Abdr., Leipz. 1891) u. a.
Auch in Frankreich ist ein Plan zur Durchführung einer I. auf breiter Grundlage aufgestellt worden. Doch harrt derselbe noch auf Verwirklichung.
Investigator-Expedition, s. Maritime wissenschaftliche Expeditionen.
Investment Trust, s. Kartelle, S. 508.
Iridium, s. Platin.
Irland. Die Bevölkerung belief sich nach der Volkszählung vom 5. April 1891 (vorläufiges Ergebnis) auf 4,706,162 Seelen (gegen 5,174,836 im J. 1881). Dieselbe hat also im letzten Jahrzehnt um 468,674 Köpfe (9,1 Proz.) abgenommen. Am stärksten war die Abnahme der Bevölkerung (seit 1881) in der Provinz Munster (-12,2 Proz.), am schwächsten in Leinster (-6,5 Proz.), ein Resultat, das hier allerdings nur durch die Zunahme in der Grafschaft Dublin erreicht wurde. Außerdem hat sich nur noch in der Grafschaft Antrim die Bevölkerung vermehrt. Die Abnahme der Gesamtbevölkerung war erheblich stärker als in der Periode 1871-81 (-4,4 Proz.), was in der Zunahme der Auswanderung seine Erklärung findet. In der Periode 1881-91 sind nämlich 735,555 Personen ausgewandert (gegen 530,924 im vorhergehenden Jahrzehnt). Seit 1841 hat sich die Bevölkerung von I. um 3,497,923 Seelen vermindert. Nach dem Geschlecht unterschied man 1891: 2,317,076 männliche und 2,389,086 weibliche Personen, daß auf 100 männliche 103,1 weibliche Personen entfallen. Nach der Religion zählte man 3,549,745