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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Studienreform (rechts- und staatswissenschaftliche Fakultäten)
ab. Dadurch, daß Minister v. Gautsch im J. 1886 die Reform dieses Studiengebietes in Angriff nahm, rief er eine lebhafte litterarische Diskussion dieses Themas hervor; die wichtigsten Schriften sind hinsichtlich Österreichs: Hruza, Der romanistische Rechtsunterricht in Österreich (Czernowitz 1886); Burckhard, Zur Reform der juristischen Studien (Wien 1887); Fechtner, Die praktische Philosophie und ihre Bedeutung für die Rechtsstudien (das. 1888); Helfert, Zur Reform der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an den österreichischen Universitäten (das. 1888); Kleinwächter, Die geplante Reform der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien in Österreich (in Schmollers Jahrbüchern, XII, 1); v. Lemayr in: »Die Vorbildung zum höhern Verwaltungsdienste in den Deutschen Staaten, Österreich und Frankreich« (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Heft 34, Leipz. 1887); Nowak, Die Reform der juristischen Studien (Wien 1887); ferner bezüglich Deutschlands unter andern: W. Neuling, Zur Reform der juristischen Studienordnung (2. Aufl., Leipz. 1888); Dernburg, Die Reform der juristischen Studienordnung (Berl. 1886); v. Liszt, Die Reform des juristischen Studiums in Preußen (das. 1886).
Der Minister richtete im August 1886 an alle österreichischen Rechtsfakultäten eine Reihe von Anfragen über die Wünsche bezüglich dieses Studiums; die wichtigsten Fragepunkte waren: 1) Ob in der Anordnung der Obligat- oder Zwangskollegien und 2) der Staatsprüfungen eine Änderung vorzunehmen, 3) ob die Scheidung in ein gesondertes rechts- und in ein staatswissenschaftliches Studium einzuführen sei, 4) in welcher Weise das Studium, namentlich der so sehr gesunkene Besuch der Kollegien gefördert werden könne. Die Fakultäten erstatteten bis 1. Jan. 1887 ihre Berichte, welche vom Unterrichtsministerium als »Gutachten und Anträge zur Reform der juristischen Studien. Erstattet von den rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der österreichischen Universitäten« (Wien 1887) als Manuskript veröffentlicht wurden. Obgleich die Meinungen in diesem Gutachten weit auseinandergehen, so läßt sich doch eine gewisse Übereinstimmung in folgender Richtung herauslösen: Es wird anerkannt, daß die historischen Disziplinen einen zu breiten Raum einnehmen, und daß ein Zeitraum von 3 Semestern zur Absolvierung derselben genügen würde. Der jetzt bestehende Zwang zum Hören eines Kollegs über praktische Philosophie und Geschichte an der philosophischen Fakultät wird mit Recht als unberechtigt erkannt. Dagegen kann die ablehnende Haltung mehrerer Gutachten gegen die Statistik nicht gebilligt werden; diese hier von Nichtfachmännern vertretenen Meinungen lassen eben nur erkennen, daß an deren Vertretern die ganze Entwickelung der Statistik in der Gegenwart spurlos vorübergegangen ist. Was das Kolleg über Encyklopädie anbelangt, so wird dessen Verlegung an den Anfang des Studiums mit Recht begehrt, ebenso wie auch mit allem Grunde die Rechtsphilosophie als Hauptkolleg stark angefochten wurde. Dagegen sprach man sich mit ziemlicher Übereinstimmung und vollster Berechtigung für die Aufnahme des österreichischen Staats-, d. h. Verfassungs- und Verwaltungsrechtes unter die Obligatfächer aus, und wurde vielfach auch die Einbeziehung des allgemeinen Staats- und des Finanzrechtes begehrt, während die Ansichten über die Dringlichkeit des Völkerrechts sehr geteilt waren. Im allgemeinen wurde gewünscht, das historische Studium zu beschränken, das modern rechtliche unverändert zu belassen und dasjenige der Staatswissenschaften zu erweitern. Hinsichtlich der Staatsprüfungen wurden besondere Wünsche mit allgemeiner Übereinstimmung nicht vorgebracht. In dieser Richtung hatte schon der Ministerialerlaß vom 17. Juli 1885 eine bedeutende Verschärfung gegen früher dadurch herbeigeführt, daß eine Wiederholung der ersten (rechtshistorischen) Staatsprüfung, welche nach dem 2. Jahre abzulegen ist, nur nach Ablauf eines vollen Jahres gestattet wird, während welchem ein weiteres Hören bestimmt bezeichneter Kollegien aus dem Bereiche der Stoffe der ersten 4 Semester vorgeschrieben werden kann. Auch verhielten sich die Fakultäten ablehnend gegen eine Teilung des Studiums in ein rechts- und ein staatswissenschaftliches, wie dies z. B. in Bayern der Fall ist. Hinsichtlich der Frage, wie der schlechte Kollegienbesuch gehoben werden könne, wurden die verschiedentlichsten Vorschläge gemacht, ohne daß aber denselben eine größere praktische Bedeutung beigelegt werden könnte. Am meisten Beachtung verdienen jene Vorschläge, welche auf eine aktive Teilnahme der Studenten an dem Unterricht, im Gegensatze zum einfachen Anhören, und ferner auf eine Vermehrung der Prüfungen (Jahresprüfungen) gerichtet sind. Dabei sollten aber noch gewisse Schutzmaßregeln eingeführt werden, so die Überwachung der Residenzpflicht der Studenten (Vorschlag der Wiener Fakultät); dann ein strenges und in der Beobachtung kontrolliertes Verbot der Nebenbeschäftigung der Studenten während der Kollegienstunden, ferner ein Verbot zur Bekleidung tagsüber dauernder Büreauposten, wie dies heute in Advokatenkanzleien, ja in Staatsämtern (Gerichten) so häufig der Fall ist. Auf Grundlage dieser Gutachten berief der Unterrichtsminister im Oktober 1889 eine Enquete zur Besprechung dieser Frage, an welcher Vertreter der Universitäten, höhere Verwaltungs- und Justizbeamte, Advokaten und Notare teilnahmen; die Verhandlungen dieser Enquete sind nicht veröffentlicht worden. Als Resultat aller Vorarbeiten legte dann Freiherr v. Gautsch im April 1891 dem Herren! hause einen Gesetzentwurf, betreffend die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und Prüfungen, vor, welcher jedoch den Gutachten« gegenüber in mancher Beziehung selbständig ist.
Die wichtigsten Bestimmungen dieses Entwurfs sind 1) hinsichtlich der Studienordnung: die Studiendauer beträgt 7 Semester (gegen die bisherigen 8; Veranlassung war eine beabsichtigte Erleichterung für die Einjährig-Freiwilligen), davon 3 vor und 4 nach Ablegung der rechtshistorischen Staatsprüfung, und zwar mit einer bestimmten Semesterminimalzahl von Kollegstunden. Obligat sind nachfolgende Disziplinen: a) behufs Zulassung zur rechtshistorischen Staatsprüfung römisches, Kirchen-, deutsches Recht, österreichische Reichsgeschichte (Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechtes); b) behufs Zulassung zur judiziellen Staatsprüfung österreichisches Privatrecht und Zivilprozeß, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht und Strafprozeß; c) behufs Zulassung zur staatswissenschaftlichen Staatsprüfung allgemeines und österreichisches Staatsrecht, österreichisches Verwaltungsrecht, Volkswirtschaftslehre und -Politik, Finanzwissenschaft mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Finanzgesetzgebung, allgemeine vergleichende und österreichische Statistik. Sämtliche genannte Disziplinen sind auch Staatsprüfungsgegenstände. Außerdem sind an der philosophischen Fakultät zu hören: eine Vorlesung über Philosophie und zwei andre Kollegien, von welchen eins