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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Volksvertretung (in Schweden-Norwegen, Schweiz, Serbien, Spanien)
einem Senat und einer Deputiertenkammer. Der Senat besteht aus 120 in zwei Distriktswahlkollegien gewählten Mitgliedern, welche das 40. Lebensjahr erreicht haben und ein Jahreseinkommen von 9400 Lei besitzen müssen. Die Deputiertenkammer besteht aus 183 Mitgliedern, welche auf 4 Jahre in drei Distriktswahltollegien gewählt werden. Diese drei Kollegien bestehen 1) aus Wählern, welche ein Eigentum von 1250 Lei Jahreseinkommen besitzen, 2) aus Wählern, welche an direkten Steuern jährlich mindestens 20 Lei zahlen, und 3) aus allen rumänischen Nnterthanen, welche das 21. Lebensjahr erreicht haben. Ein Deputierter muß mindestens 25 Jahre alt sein. Die gegenwärtigen Kammern wurden Oktober 1888 gewählt. Die bedeutendsten politischen Parteien sind die Altkonserva-tiven (die Bojarenpartei), die Iungkonservatiuen oder Junimisten, die Liberalen, welche sich in die nationalen und die dissentierenden Liberalen scheiden; in jüngster Zeit ist auch eine antisemitische Partei hervorgetreten.
Gegenwärtig beherrscht einekonservativ-junimistische Koalition die Lage.
^Schweden-Norwegen.) Für die gemeinsamen Angelegenheiten beider Königreiche besteht ein Staatsrat aus schwedischen und norwegischen Mitgliedern, welcher dem König über diese Angelegenheiten Vortrag hält. Eine auf Anregung König Oskars 1890 ausgearbeitete Vorlage, wonach alle wichtigen auswärtigen oder sonstigen gemeinsamen Angelegenheiten im schwedischen Staatsrat unter Zuziehung von drei norwegischen Mitgliedern und im norwegischen Staatsrat im Beisein von drei schwedischen Mitgliedern beraten werden sollten, fand im norwegischen Storthing keine Annahme, derselbe beschloß vielmehr mit 59 gegen 55 Stimmen, daß Norwegen seinen Verkehr mit andern Ländern selbst ordnen müsse.
Doch war dieser Beschluß kein Gesetzesbeschluß und blieb daher ohne weitere Folgen.
S ch w e d e n. Nach der Verfassung vom 6. Juni 1809, Zuletzt modifiziert 22. Juni 1866, besteht die V. (der Reichstag) aus zwei Kammern. Die Erste Kammer besteht gegenwärtig aus 150 (1 auf 30,000) von den Kommunalbehörden auf 9 Jahre gewählten Mitgliedern der Höchstbesteuerten, welche 35 Jahre alt sein müssen. Die Zweite Kammer besteht aus 225 Abgeordneten (75 der Städte und 150 des Landes), welche in den großen Städten direkt, in den kleinen und auf dem Lande meist indirekt auf 3 Jahre gewählt werden. Zur Wahlberechtigung sind 21, zur Wählbarkeit 25 Jahre erforderlich. Die Mitglieder der Zweiten Kammer empfangen eine Entschädigung von 1200 Kronen für jeden gewöhnlichen Reichstag und von 10 Kronen täglich bei außergewöhnlichen Reichstagen.
Der Präsident jeder Kammer wird vom König ernannt. Der Reichstag tritt jährlich zusammen. Die beiden Parteien der Zweiten Kammer sind die der Schutzzöllner und die der Freihändler, von welchen die letztern nach den im Herbst 1890 stattgefundenen Wahlen das Übergewicht haben.
Norwegen. Nach der Verfassung vom 4. Nov.
1814 besteht die gesetzgebende Versammlung, der Storthing, aus 114 Repräsentanten (38 der Städte und 76 ländliche), welche indirekt auf 3 Jahre gewählt werden. Zur Wahlberechtigung sind 25 Lebensjahre und ein bestimmtes Einkommen, zur Wählbarkeit 30 Lebensjahre und l Ojähriger Aufenthalt im Lande erforderlich. Der Storthing tritt alle Jahre im Februar auf 2Monate zusammen und wählt ein Viertel seiner Mitglieder zum Lagthing, während die übrigen das Adelsthing bilden. Die letzte Wahl, für die Jahre
1892-94, fand 1891 statt. Ein 1889 gestellter Antrag auf Erweiterung des Stimmrechts, welches die Zahl der Wahlberechtigten von 188,000 auf 400,000 vermehrt hätte, wurde von dem konservativen Ministerium abgelehnt. Dieses mußte jedoch bald danach zurücktreten. Die beiden Hauptparteien sind die der Konservativen und die der Radikalen, von letztern hat sich eine kleinere Partei, die der gemäßigten Linken, abgezweigt, welche sich wiederholt den Konservativen anschloß. Gegenwärtig leitet ein radikales Ministerium die Geschäfte, dasselbe verfügt indes nicht über eine Majorität.
^Schweiz.) Nach der Verfassung vom 29. Mai 1874 besteht die Bundesversammlung aus dem Nationalrat von 145 direkt vom Volk auf 3 Jahre gewählten Mitgliedern (1 auf 20,000 Seelen) und dem Ständerat von 44 Mitgliedern, welche in einigen Kantonen direkt, in andern durch die gesetzgebenden Behörden ebenfalls auf 3 Jahre gewählt werden. Beide Körperschaften wählen ihrerseits den Bundesrat (7 schweizerische Bürger) als Exekutivbehörde ebenfalls auf 3Iahre, ferner den Bundespräsidenten aus dem Bundesrat auf 1 Jahr und das Bundesgericht (9 Mitglieder und 9 Ersatzmänner) auf6 Jahre. Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Schweizer, welcher das 20. Lebensjahr vollendet hat; nur Geistliche sind nicht wählbar. Gegenwärtig besitzen die Radikalen die Majorität, denen sich in der Regel die sozialdemokratische Partei anschließt, doch ist die ultramontanföderalistische Partei von nicht unbedeutender Stärke.
An diesen Verhältnissen haben die letzten Nationalratswahlen, 26. Okt. 1890, wesentlich nichts geändert.
l Terbien.) Das politische Leben Serbiens konzentriert sich nach der Verfassung vom 11. Juni 1869, abgeändert 3.Jan. 1889, in der Narodna Skuptschina oder Nationalversammlung, welche aus 134 vom Volk erwählten Mitgliedern (1 Abgeordneter für je 4000 kopfsteuerpflichtige Einw.) besteht. Dieselbe tritt jährlich zusammen. Auch besteht eine größere Skuptschina, welche viermal so stark ist, aber nur berufen wird, wenn es sich um außergewöhnlich wichtige und die Verfassung angehende Fragen handelt. Sie wird ebenfalls vom Volk erwählt, indem jeder steuerzahlende Serbe das Stimmrecht besitzt. Eine kleinere oder außerordentliche Skuptschina wurde 26. Sept.
1889 gewählt, aber nach Ablauf der Mandate im nächsten Jahre (September 1890) ersetzt durch die auf3 Jahre gewählte Narodna Skuptschina. Die Parteien innerhalb derselben lassen sich bezeichnen als Liberale (Russenfreunde), Radikale (Freunde Österreichs) und Progressisten, welche ebenfalls nach Österreich hinüber neigen und nnt den Radikalen die Unabhängigkeit des'Königreichs zu wahren suchen. Nach den letzten Wahlen halten die Radikalen 113, die Liberalen 18, die Progressisten 2 Mandate.
l Spanien.) Nach der Verfassung vom 30. Juni 1876 gliedert sich die Gesetzgebende Versammlung, die Cortes, in zwei Kammern: den Senat und den Kongreß der Deputierten. Der Senat setzt sich aus drei blassen zusammen. Die erste Klasse umfaßt diejenigen, welche durch das Recht der Geburt oder des Amtes ihre Sitze haben, wie die großjährigen Söhne des Königs und des Thronfolgers, die Granden von Spanien, welche eine Jahresrente von 60,000 Pesetas genießen, die Generalkapitäne des Heeres und die Admirale der Flotte, die Erzbischöfe, die Präsidenten des Staatsrates, des obersten Gerichtshofes, des Rechnungshofes, des obersten Kriegs- und des obersten Marinerates, wenn sie sich 2 Jahre im Amte befinden. Zur zweiten Klasse gehören 123 von der