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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Absender; Absenken; Absent; Absentismus; Absetzen; Absetzrinne; Absetzsäge; Absicht

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Absender - Absicht

Absender, derjenige, welcher den Frachtvertrag mit dem Frachtführer im eigenen Namen, wenn schon für fremde Rechnung, abschließt, der Befrachter (s. d.) des Seeverkehrs. Der Frachtführer hat den spätern Anweisungen des A. wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen andern als den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht letzterm nach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat. (Handelsgesetzbuch Art. 402). Soweit der Frachtführer nicht von dem Empfänger des Frachtguts, welchem er zunächst die Ablieferung der Ware gegen Zahlung der Fracht anzubieten hat, diese erlangen kann, bez. aus dem nicht angenommenen Frachtgut erlangt, bleibt ihm der A. aus dem Vertrage verhaftet. Umgekehrt haftet der Frachtführer dem A. Über das Verfolgungsrecht des A. s. Aussonderung.

Absenken, s. Ablegen.

Absent (lat.), abwesend; Absentia, Abwesenheit (s. d.); sich absentieren, sich entfernen; Absentenliste, Verzeichnis der (bei einer geschlossenen Versammlung) Fehlenden.

Absentismus (engl. Absenteeism, spr. -tiism, von absent, abwesend), ein zunächst in Bezug auf irische Verhältnisse gebildetes Wort, das die regelmäßige Abwesenheit der dortigen großen Grundbesitzer, meist engl. Lords, von ihren Gütern bezeichnet. Der A. ist von den größten Nachteilen begleitet. Die Wirtschaft wird regelmäßig nur dann allen Anforderungen eines zweckmäßigen Betriebes entsprechen, wenn, selbst im Falle der Zuhilfenahme von Verwaltern und Pächtern, der Eigentümer sich nicht ganz von seinem Besitztum fern hält, sondern dasselbe wenigstens einer allgemeinen obern Aufsicht unterstellt. Vor allem macht der A. den Großgrundbesitzern die Wahrnehmung der ihnen vom socialwirtschaftlichen Standpunkt zuzuweisenden socialen und polit. Pflichten unmöglich. Die Vermittelung zwischen den Grundherren und den Pächtern bleibt fremden Agenten überlassen, die für Land und Volk kein Herz haben und deren Teilnahme nur dahin geht, für ihren Herrn soviel als möglich herauszupressen (Folterrenten) und daneben sich selbst zu bereichern. Man hat zur Beseitigung des irischen A. gezwungenen Aufenthalt der Grundherren oder auch Belastung der Abwesenden (Absentees) mit einer besondern Steuer (Absenzgelder) vorgeschlagen. Ersteres würde einen harten Eingriff in die persönliche Freiheit bedeuten, die Steuer müßte, um wirksam zu sein, eine unverhältnismäßige Höhe erreichen. Die Güterverkäufe auf Grund des "Encumbered Estates Act" (1849) haben den Zweck, die Bildung einer ansässigen Klasse kleiner und mittlerer Grundbesitzer zu erleichtern, nicht erreicht, vielmehr die Zahl der auswärtigen Besitzer noch vermehrt, da die Käufer ganz überwiegend Engländer und Schotten waren. Die in der neuesten Zeit stattfindende agrarische Bewegung und die mit derselben verbundenen verbrecherischen Ausschreitungen können natürlich das Übel nur verschlimmern. Überhaupt ist der A. Irlands nicht ein vereinzeltes Übel, sondern eine Folge des unglücklichen Gesamtzustandes, der nur durch noch tiefer einschneidende wirtschaftliche und sociale Reformen gebessert werden kann, als sie bisher durchgeführt wurden. (S. Irland und Grundeigentum.)

Auch in Frankreich, mehr noch in Italien, Spanien und Portugal ist der A. ein verbreitetes Übel. In den Gebieten des österr. und deutschen Latifundienbesitzes fehlt es nicht ganz an ähnlichen Mißständen. Von den Gütern mit über 100 ha Fläche, die "das Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reich" für die sieben östl. Provinzen Preußens nachweist, sind (einschließlich der Domänen) 43,5 Proz. von ihren Eigentümern nicht bewohnt (24,1 Proz. verpachtet, 24,5 Proz. verwaltet). Indessen bewohnen doch von allen Eigentümern von 100-1000 ha nur 14 Proz. und von den Eigentümern großer Herrschaften (über 1000 ha) - unter Ausschluß der jurist. Personen (Staat, Gemeinde u. s. w.) - nur 18,5 Proz. nicht wenigstens eins ihrer Güter. Die überwiegende Mehrzahl der dortigen Großgrundbesitzer sind selbstwirtschaftende Landwirte; von einer Verallgemeinerung des A. kann in Deutschland selbst im Gebiete des vorherrschenden Großbesitzes nicht die Rede sein. - Vgl. Conrad, Agrarstatist. Untersuchungen in "Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik. Neue Folge", Bd. 16 (Jena 1888); A. von Miaskowski, Das Erbrecht und die Grundeigentumsverteilung im Deutschen Reiche (Schriften des Vereins für Socialpolitik, XX und XXV, Lpz. 1882, 1884).

Absetzen, das Deck eines Schiffs mittels des Absetzers (Holzschaufel oder Gummirand am Schrubber) trocknen; mit dem Boot abfahren. A. bei der Ortsbestimmung, s. Besteck.

Absetzrinne, Apparat der Stärkefabrikation, s. Stärkemehl.

Absetzsäge (frz. scie à arraser; engl. tenon-saw), 500-600 mm lang, 30-40 mm breit, wird vom Tischler hauptsächlich zum Querschnitt für die Zapfenbildung gebraucht; ihren Dimensionen nach eine Schweifsäge mit feiner Bezahnung darstellend, hat sie jedoch ein bedeutend breiteres Blatt als diese. Die französische A. ist mit Anschlag nach Art eines Hobels gebaut, der aber statt des Eisens eine Säge hat und der Adernsäge (s. d.) ähnelt.

Absicht, s. Intention. Rechtlich kommt die A. in Betracht, wenn rechtliche Wirkungen einer Handlung, seien es solche des bürgerlichen oder des öffentlichen, insbesondere des Strafrechts, in Frage stehen. Es giebt Handlungen, die als Rechtsverletzungen einen Entschädigungsanspruch nur begründen, wenn die Verletzung gewollt ist, z. B. eine Patentverletzung oder eine Besitzentziehung; und es giebt Handlungen, die nur bestraft werden, wenn der Thäter das, was unter Strafe gestellt ist, gewollt hat. Es giebt keinen fahrlässigen Diebstahl und kein Vergehen fahrlässiger Sachbeschädigung. In andern Fällen tritt eine weiter gehende Haftung oder eine schwerere Strafe ein bei absichtlicher als bei fahrlässiger Verübung. Übrigens steht eine Handlung, welche im Bewußtsein begangen wird, sie sei rechtswidrig, im allgemeinen der gewollten Rechtswidrigkeit gleich. Liegt äußerlich (objektiv) der Thatbestand einer bestimmten Verletzung vor, so muß dem Thäter die auf diese Verletzung gerichtete A. (animus) bewiesen werden, die A. zu beleidigen (animus injurandi), die A. zu töten (animus occidendi) u. s. w. Das kann im einzelnen Fall recht zweifelhaft sein (z. B. vorsätzliche Körperverletzung mit erfolgtem, aber nicht beabsichtigtem Tode oder Mord). Es kann aber auch die A. so offensichtlich in der Handlung ihren Ausdruck finden, daß besondere, von dem Thäter darzulegende Umstände erforderlich wären, um die Annahme der A. auszuschließen. Beim Mangel solcher Umstände kann sich der Thäter nicht darauf berufen, er habe bei Vornahme der Hand-^[folgende Seite]