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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Accēpi; Accépt; Acceptābel; Acceptanten; Acceptation

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Accepi - Acceptation

des liturgischen Gesanges, bei der man den größten Teil des Textes auf einem Hauptton deklamierte und nur am Eingang und am Ende der Sätze bestimmte melodische oder gesangliche Formen typisch verwendete. Der Concentus dagegen begreift die eigentlichen Gesangsmelodien in sich. Zu ihm gehören z. B. alle Sätze der Messe, zu den A. e. aber die Lektionen, die Intonationen, Kollekten u. s. w. – Vgl. Pothier, Les mélodies grégoriennes (Tournay 1881).

Accēpi (lat.), «ich habe empfangen»; davon Accepisse, eigentlich «empfangen zu haben (bescheinigt)», der Empfangschein.

Accépt (vom lat. acceptum, angenommen), im engern Sinne die auf den gezogenen Wechsel gesetzte schriftliche Annahmeerklärung des Bezogenen und zugleich der durch diese Annahmeerklärung acceptierte Wechsel (Wechselaccept, acceptierte Tratte). Für das A. genügt nach der Deutschen und Österr. Wechselordnung (anders nach dem Code) die einfache Namensunterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels. Üblich ist, sie quer über den Wechsel da zu schreiben, wo sich die Adresse des Bezogenen befindet, daher im Volksmunde «querschreiben» für: Wechsel acceptieren, sich durch Wechsel verpflichten. Wird das A. nicht auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt, so ist der Zusatz «angenommen», «acceptiert», oder ein gleichbedeutender Aufdruck, z. B. «gut», «richtig», «anerkannt», erforderlich. Zulässig ist das A. nur auf dem Wechsel selbst oder einem Duplikat (vgl. Wechselduplikat), und nur seitens des Bezogenen, eines Avalisten (s. Aval), einer Notadresse oder eines Intervenienten (s. Ehrenannahme). Das A. ist eine Annahmeerklärung, insofern in der hergebrachten Form des gezogenen Wechsels («gegen diesen meinen Wechsel zahlen Sie») ein Auftrag des Ausstellers an den Bezogenen enthalten ist, zu zahlen, der durch das A. angenommen wird. Dieser Auftrag und seine Annahme ist aber nur die Form, aus der sich weder die juristische noch die wirtschaftliche Natur des A. entnehmen läßt. Rechtlich wirkt das A. die unbedingte, absolute, einseitige Verpflichtung, zur Verfallzeit an den Wechselinhaber, auch den Aussteller, zu zahlen, d. h. der Acceptant muß dem gutgläubigen dritten Inhaber des Wechsels zahlen, auch wenn der Aussteller einen Auftrag nicht erteilt hat oder nicht erteilen konnte, weil seine Unterschrift gefälscht oder er wechselunfähig war, ferner auch, wenn er nur aus Gefälligkeit oder gegen die Verpflichtung des Ausstellers, Deckung zur Bezahlung zu schaffen, acceptiert und Deckung nicht erhalten hat, wenn er das A. zur Berichtigung einer Schuld gegeben, die Schuld bezahlt, das A. aber nicht zurückerhalten hat. Dies bedeutet der ital. Satz: chi accetta, paghi, wer acceptiert, muß bezahlen. Der Acceptant hat kein Wechselrecht, selbst wenn er den Wechsel sich indossieren läßt, weil er immer der letzte Hauptschuldner ist. Er hat nur die nicht wechselrechtliche Deckungsklage gegen den Aussteller oder den Kommittenten (s. Kommissionstratte) oder die Revalierungsklage (s. d.). Verpflichtet zum A. ist der Bezogene wechselrechtlich nicht; darum kann er auch beschränkt acceptieren, d. h. auf einen geringern Betrag, als im Wechsel angegeben, zu einer spätern Zeit, selbst mit Rektaklausel, d. h. so, daß er nur an den Aussteller oder Remittenten zahlen will. Alle diese Beschränkungen müssen aber beim A. auf dem Wechsel erklärt werden.

Will der Bezogene acceptieren, so hat er den Avis (s. d.) zu beachten und stets nur ein Exemplar des Wechsels zu acceptieren (s. Wechselduplikat). Nach Verfall zu acceptieren, ist nicht rätlich, nach Ablauf der Protestfrist, gefährlich, da der Aussteller dann nicht mehr aus dem Wechsel haftet und dem Acceptanten mit Recht entgegensetzt, daß er gegen sein Interesse gehandelt habe. In blanco, in bianco acceptieren, d. h. einen Wechsel, der überhaupt oder in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht ausgefüllt ist, in dem z. B. die Wechselsumme, der Verfalltag fehlt, ist nie rätlich, weil mit der Hingabe solchen Blanko-Accepts jedem gutgläubigen Wechselinhaber das Recht zur Ausfüllung übertragen wird und vertragswidrige Ausfüllung dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden kann. A. in bianco im engern Sinn, in welchem man darunter nur Wechsel ohne Unterschrift des Ausstellers versteht, kommen im Verkehr übrigens oft vor. Der Schuldner sendet sie dem Gläubiger als Rimesse, von dem der Wechsel dann mit Unterschrift versehen oder an einen Dritten gegeben wird. Unter Blanko-Accept versteht man in einem andern Sinn auch A. ohne Deckung. Zahlt der Acceptant bei Verfall, so muß er sich den quittierten Wechsel aushändigen lassen oder sein A. durch Ausstreichen tilgen; beläßt er den Wechsel in den Händen des Inhabers, so kann er von einem gutgläubigen Dritten nochmals auf Zahlung belangt werden. Ist der Wechsel domiziliert und ein Domiziliat benannt, so darf der Acceptant jedenfalls nach Schluß der Protestfrist nicht zahlen; solche Zahlung würde ihm keinen Anspruch auf Revalierung verschaffen. S. Domizilwechsel, Revalierungsklage. Über Ehrenaccept s. Ehrenannahme.

Eine ähnliche Bedeutung wie das Wechselaccept, d. h. die Bedeutung eines selbständigen Verpflichtungsgrundes, hat das A. einer Anweisung (s. d.).

Acceptābel (lat.), annehmbar.

Acceptanten (lat.), kirchliche Partei, s. Jansenisten.

Acceptation (lat.) oder Annahme. Angenommen wird ein Antrag (Offerte, Proposition, s. Antrag), ein Versprechen, die Cession einer Forderung, eine Schenkung, ein Verzicht, die Leistung einer Schuld, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, im Civilprozeß das dem Annehmenden günstige Geständnis (s. d.) der Gegenpartei. Die Annahme ist die zustimmende Erklärung, mit welcher der Annehmende den ihm von einem andern dargebotenen Vermögensvorteil sich aneignet, an sich nimmt, so daß ihm derselbe rechtlich nicht wieder entzogen werden kann. Die Annahme bildet den einen, die Offerte den andern Akt, durch welche der Vertrag (s. d.) zu stande kommt. Bildet der Vertrag ein Veräußerungsgeschäft, wie Auflassung (s. d.) des Grundeigentums, Übergabe (s. d.) einer beweglichen Sache, Cession (s. d.) einer Forderung, Erbvertrag (s. d.), so tritt der Erwerb des Rechts oder doch der Titel (s. d.) zum Erwerb mit der nachfolgenden Annahme ein. Das Versprechen wird, abgesehen von sehr vereinzelten Ausnahmen (z. B. Auslobung, s. d.), erst bindend, wenn der Vertrag geschlossen, d. h. wenn es angenommen ist. Das gilt ebenso bei einseitigem Versprechen, z. B. Schenkung und Bürgschaft, wie bei gegenseitigem Versprechen, z. B. Kauf und Miete. Auch der Verzicht auf eine Forderung wird erst mit der Annahme des Schuldners wirksam. Wird die Annahme, in Erwartung eines nachfolgenden Versprechens, Verzichts oder einer Rechtsübertragung im voraus erklärt, so kommt der Vertrag zu stande mit der Zuwendungserklärung, dem Versprechen, der Verzichtserklärung der andern