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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Achssitze; Achsu; Acht

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Achssitze - Acht

Bataillons durch Schwenkung um seine Mitte, wobei die Fahne gewissermaßen die Achse bildete, ist bereits seit längerer Zeit abgeschafft.

Achssitze, zwei Sitze, die bei fast allen neuern Feldgeschützen über der Lafettenachse zwischen den Lafettenwänden und den Rädern angebracht sind, um zwei Bedienungsleute mitführen zu können.

Achsu oder Neu-Schemacha, s. Schemacha.

Acht (althochdeutsch âhta, d. i. feindliche Verfolgung) oder Bann (althochdeutsch pan, ban, d. i. Befehl oder Gebot bei Strafandrohung, dann Gerichtsbarkeit, z. B. der Blutbann, d. h. Recht über Leben und Tod, latinisiert bannus, bannum; s. auch Bann). Nach dem ältesten german. Rechte gilt nicht nur das Verbrechen für einen Friedensbruch, sondern auch die Weigerung, vor Gericht Recht zu geben und zu nehmen. In den meisten Fällen konnte man sich durch Erlegung einer Vermögensbuße an den Geschädigten und die Gemeinde gewissermaßen in den Frieden wieder einkaufen, bei schwerern Verbrechen jedoch wurde der Friedensbruch ein unheilbarer, und es erfolgte die Ächtung, d. h. die Ausstoßung des Friedensbrechers aus der Rechtsgenossenschaft. Der Verbrecher wurde vom Richter feierlich aus dem Frieden gesetzt und wie ein jagdbares Tier ohne Schutz und Recht der Rache seines Feindes (der geschädigten Genossenschaft) preisgegeben. Daher die Bezeichnungen Wolf (Wargus), Wolfshaupt für einen Geächteten (Ächter). Mit weniger entschiedener Wirkung trat die A. aber auch schon dann ein, wenn das Verbrechen zwar eine Sühne durch Geld zuließ, der Verurteilte aber nicht vor Gericht erschien oder die auferlegte Buße nicht zahlte. Allmählich kam die A. als Strafe für schwerere Verbrechen fast ganz in Wegfall, so daß sie zur Zeit der deutschen Rechtsbücher des spätern Mittelalters (Sachsen- und Schwabenspiegel) nur für diejenigen Verbrechen verhängt wurde, welche den Friedensverein als solchen verletzten (Landfriedensbruch). Die A. im zweiten Falle, in ihrer Anwendung als prozessualisches Zwangsmittel, gewinnt dagegen um diese Zeit eine größere Ausdehnung. Der Sachsenspiegel unterscheidet hier zwischen A. und Verfestung; die erstere geht vom König aus, letztere vom Gericht.

Die Verfestung (einfache A.) erfolgte auf die Weigerung des eines schweren Verbrechens Angeklagten, vor Gericht Rede zu stehen, sei es nun, daß er auf die gewöhnliche Ladung nicht erschienen, oder daß er zwar erschienen, aber dingflüchtig geworden war, oder daß er endlich bei handhafter That die Flucht ergriffen hatte. Blieb er nach der dritten Vorladung aus, so mußte der Kläger die That "selbsiebent" (mit sieben Zeugen) bezeugen, worauf der Richter die Verfestung aussprach. Jedermann konnte jetzt den Verfesteten (Geächteten) gefangen nehmen und an den Richter abliefern, auch denselben, für den Fall, daß er sich der Gefangennahme wehrte, ungestraft töten. Der Verfestete entbehrte ferner der gerichtlichen Rechte sowie des Rechtsschutzes und durfte von niemand gehaust noch gespeist werden. Ward er gefangen eingebracht, so verlor er das Recht auf den Unschuldseid. Dagegen wurden dem Verfesteten seine Vermögensrechte nicht entzogen; auch erstreckte die Ächtung ihre Wirkungen immer nur auf den Bezirk des Gerichts, von welchem sie ausging. Doch konnte ein höheres Gericht und in letzter Instanz selbst der König angegangen werden, die Wirkungen auf einen ausgedehnten Bezirk, ja selbst auf die Grenzen des Landes (Landesacht) auszudehnen. Die Wirkungen der A. hörten auf, sobald der Geächtete sich freiwillig vor Gericht stellte, wozu ihm auf Begehren freies Geleit bewilligt werden mußte. Wenn in diesem Falle der Verfestete für sein persönliches Erscheinen auf dem Gerichtstage keine Bürgen aufbringen konnte, mußte er bis dahin in Haft bleiben. Hatte aber ein Geächteter binnen Jahr und Tag nicht seine Unschuld bewiesen und sich aus der A. gezogen, so wurde auf neuen Antrag des Klägers die zweite strenge oder vollständige A. (Aberacht oder Oberacht) gegen ihn ausgesprochen, welche in gänzlicher Schutz- und Rechtlosigkeit bestand, bürgerlichen Tod, Eröffnung der Lehen, Auflösung der Ehe und Vogelfreiheit nach sich zog. Wer einen Geächteten schützte, fiel ebenfalls in die A.

Die Reichsacht (bannum imperii) und des Reichs Oberacht, die der Kaiser selbst aussprach, waren dadurch ausgezeichnet, daß ihre Folgen sich über das ganze Reich erstreckten, und daß sie selbst mächtige Fürsten und Große trafen. Die Grundsätze der deutschen Rechtsbücher über die A. sind zwar durch eine Reihe von Reichsgesetzen bestätigt und weiter ausgeführt, sowie auch mit mancherlei Modifikationen noch bis in spätere Zeit von den Femgerichten festgehalten worden, doch mußte das Institut mit dem, was sich daran knüpfte, in neuerer Zeit dem modernen Staatsbegriffe weichen. Die Reichsgesetzgebung hat sich noch bis zum 18. Jahrh. mit der A. beschäftigt, und erst mit der Wahlkapitulation Karls VI. (1711) kam ein langjähriger Kompetenzstreit in Bezug auf die A. zum Austrag. Wahrend bis dahin zuweilen der Kaiser, zuweilen aber auch der Kaiser und die Kurfürsten die A. ausgesprochen hatten, mußte sich nunmehr der Kaiser verpflichten, zu jeder Reichsacht vorher die Genehmigung der Stände einzuholen. Seitdem konnte auch keine Reichsacht mehr in Vollzug gesetzt werden. Unter den frühern Fällen von Ächtungen sind hervorzuheben: die des Herzogs Heinrich von Bayern (976), Heinrichs des Löwen (1180), des Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach (1208), Luthers (1521), des Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen (1540), des Kurfürsten Friedrich von der Pfalz mit seinen Bundesgenossen (1621). Die letzten eigentlichen Achtserklärungen waren 1706 die gegen den Kurfürsten von Bayern und dessen Bruder, den Kurfürsten von Köln, welche auch nach dem 1702 gegen Frankreich erklärten Reichskriege von der Verbindung mit dieser Macht nicht abgelassen hatten. Die Reichsacht gegen Friedrich d. Gr. (1758) scheiterte an dem Widersprüche der Reichsstände. (S. Kirchenbann.) - Im engl. Rechte haben sich noch Reste des mittelalterlichen Achtprozesses erhalten in dem mit schweren Nachteilen verbundenen judgment of outlawry (bei Männern) und waiver (bei Frauen) im Falle des Ungehorsams gegen mehrfach wiederholte öffentliche Ladungen.

Acht, in der Reihe der natürlichen Zahlen die erste Zahl, die als dritte Potenz (Kubus, Kubikzahl) einer unter ihr liegenden auftritt, nämlich der Zahl 2, daher auch zugleich das Doppelte der zweiten Potenz (Quadrat) von 2. Ferner ist es eine arithmet. Eigentümlichkeit der Zahl 8, daß alle ungeraden Quadratzahlen stets um ein Vielfaches von 8 verschieden sind:

11²(=1)+8=9(3²); 3²(=9)+2·8=25(5²); 5²(=25)+3·8=49(7²); 7²(=49)+4·8=81(9²);....

so daß jede ungerade Quadratzahl -1 durch 8 ohne