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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Adel

stellte in Frankreich vor der Revolution die sog. noblesse de la robe, d. h. die Mitglieder der hohen Gerichtshöfe oder Parlamente.

Nach England kam das feudale Adelswesen schon vollständig ausgebildet mit der normann. Eroberung 1066. Wilhelm der Eroberer teilte das ganze Land in eine Menge von Kriegslehen und vergab diese, in größerer oder geringerer Anzahl, an die Führer seines Heers, die ihrerseits wieder damit ihr Gefolge belehnten. So entstand auch hier ein hoher und ein niederer A., die "Barone des Reichs" und die "Ritter der Grafschaften".

In Schweden und Dänemark, wo das german. Element unvermischt erhalten blieb, giebt es keinen hohen A., in Norwegen überhaupt keinen A. Dagegen findet sich in Spanien ein hoher A., die Granden, und ein niederer, die Hidalgos. Auch in Italien bestehen beide Klassen, ebenso in den slaw. Ländern Böhmen, Polen (s. Schlachtschitz) und in Ungarn. Über den russ. Adel s. Russischer Adel.

Überall und namentlich in den Ländern romano-german. Staatswesens, wo sich der Lehnsstaat am stärksten entwickelte, ist der A. aus den zwei Faktoren entstanden: aus großem Grundbesitz und aus berufsmäßiger Waffenfähigkeit und Kriegsbereitschaft. Denn auch die hohen Staatsämter der großen Reichsbeamten hatten anfangs einen vorwiegend militär. Charakter: die Herzöge und Markgrafen waren die Führer der großen Heereskörper, unter denen wieder die einfachen Grafen kleinere Abteilungen befehligten. Daher fand auch die Belehnung der Herzöge mit der Fahne, dem Symbol der Heeresgewalt, statt, und diese großen Lehen hießen dann fürstl. Fahnenlehen. Später ward dem A. freigegeben, auch andere Berufsarten zu wählen, sogar solche, welche vordem als entschieden unadlig gegolten hatten, z. B. den Großhandel. Auf dieser Grundlage bewegte sich der, daneben allerdings auch in der Regel grundbesitzende, städtische A. oder das sog. Patriciat, wobei es freilich vorkam, daß der ausschließlich ritterlicher Lebensweise treu gebliebene Landadel diese seine ehemaligen Standesgenossen als Abgefallene und der wahren Berufsehre verlustig Gegangene von seinen Turnieren ausschloß. Eine andere Folge dieser Erweiterung des Adelsbegriffs war das Aufkommen eines Brief- oder Papieradels, d. h. die Verleihung von Adelstiteln durch den Landesherrn ohne gleichzeitige Belehnung mit einem rittermäßigen Gute oder ohne den vorausgehenden Besitz eines solchen.

Die staatliche und sociale Stellung des A. hat sich in den verschiedenen Ländern sehr verschiedenartig herausgebildet. In England ließ die starke Königsgewalt und ein lebenskräftiges Volkstum den A. keine beherrschende Stellung als Sonderstand gewinnen. Dagegen fand sich der A. bald durch das allzu scharfe und zum Teil in Willkür ausartende Regiment der Könige zu einer Opposition gegen dieses veranlaßt, bei welcher er aber, um Erfolge zu erzielen, der Unterstützung auch der übrigen Volksklassen, insbesondere der früh zu Wohlstand gelangten größern Städte, nicht entbehren konnte. Daher der A. in England keine Freiheiten für sich erkämpfte, ohne solche zu gemeinsamen für die ganze Nation zu machen. Wenn aber doch einmal der A. dieser Politik der Klugheit untreu ward, so benutzte das Königtum die Gelegenheit, durch Zugeständnisse im allgemeinen Volksinteresse die andern Klassen sich zu verbinden und so ein bedenklichem Übergewicht des A. zu verhüten. So ist es gekommen, daß in England der A. kein schroff von den andern Klassen gesonderter Einzelstand geworden, vielmehr ein organischer, mit allen übrigen eng verwachsener Teil des Gesamtnationalkörpers geblieben ist. Der niedere A. ist schon früh mit dem Bürgertum fast gänzlich verschmolzen, namentlich durch die gemeinsame Anteilnahme an der polit. Vertretung des Landes im Unterhause, wohin schon 1265 nächst zwei Rittern aus jeder Grafschaft auch zwei Bürger aus einer Anzahl von Flecken berufen wurden. Der hohe A., die Nobility, hat ein wichtiges polit. Vorrecht, nämlich daß die Häupter seiner Geschlechter geborene Mitglieder des Oberhauses, des höchsten Gerichtshofes des Reichs und einer der großen gesetzgebenden Gewalten sind, daß dieselben in solcher Eigenschaft, als Peers of England, nur von ihresgleichen, den im Oberhause vereinigten Peers, gerichtet werden können, und daß sie gewisse äußere Auszeichnungen je nach ihrem Range, als Herzoge, Marquis, Earls, Viscounts oder einfache Barons oder Lords, genießen. In allem andern ist auch die Nobility dem für alle gleichen "gemeinen Recht" unterworfen. Sie übt keine Gutsherrlichkeit und eigene Polizeigewalt, besitzt weder Steuerfreiheit noch sonstige Befreiungen oder Bevorrechtungen. Die agrarischen Privilegien des A., als Inhabers des großen Grundbesitzes, welche in den Festlandstaaten so drückend auf dem kleinen Grundbesitz lasteten, wie Frone und andere Herrenrechte, sind in England schon sehr früh und ohne heftige Kämpfe, ja so unvermerkt, daß die Geschichtschreiber kaum anzugeben wissen, wann und wie, verschwunden. Von Bedeutung ist auch, daß der hohe A. Englands sich in Bezug auf das Familienrecht durchaus nicht so streng von dem Bürgerstande abscheidet, wie es auf dem Festlande der Fall ist. Nicht allein die Mitglieder der hohen Aristokratie, Herzoge, Marquis, Earls u. s. w., sondern selbst königl. Prinzen haben sich unbedenklich mit Töchtern des Bürgerstandes vermählt. Jakob II., der letzte Stuart, heiratete die Tochter des Kanzlers Hyde (spätern Grafen von Clarendon), und die beiden Töchter aus dieser Ehe, Maria und Anna, nahmen, die erste als Gemahlin Wilhelms III. und Mitregentin, die zweite als alleinregierende Königin, den Thron von England ein. Erst das deutsche Haus Hannover brachte das Princip der Ebenbürtigkeit auf den engl. Thron mit, das jedoch in der hohen Aristokratie nie zur Herrschaft gelangte. Ferner hat die Krone das ihr zustehende Recht, die Peerswürde zu verleihen, von jeher dazu benutzt, um teils Männer von Genie, Kenntnissen, Erfahrungen und Verdiensten um die geistige Größe des Landes, teils solche, welche bedeutende materielle Mittel erworben hatten, in die Reihen des hohen A. zu versetzen. Dazu kommt, daß auch das Amt des Lordkanzlers, welches seinem Inhaber den Sitz im Oberhause, sogar den Vorsitz darin, gewährt, meist an Männer aus dem Bürgerstande verliehen wird. Während so durch Heiraten wie durch neue Peersernennungen fortwährend bürgerliche Elemente den adligen zugeführt werden, verschmilzt auf der andern Seite vermöge der Einrichtung, wonach die Peerswürde nebst dem dazu gehörigen Grundbesitz jedesmal nur an den Erstgeborenen übergeht, der ganze männliche und weibliche Nachwuchs einer Familie aus dem hohen A. vollständig mit dem niedern A. und dem Bürgertum, nicht bloß dem Rechte, sondern auch dem Namen nach. Der