Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Aktie und Aktiengesellschaft I. Begriff und rechtliche Struktur'
lagen aus den Gewinnen zu den verschiedensten Zwecken gekürzt. Zielen alle diese Vorschriften darauf ab, die Verteilung
fiktiver Gewinne zu verhüten, so wird doch der kapitalistischen Natur der Beteiligung des Aktionärs durch die Bestimmung
Rechnung getragen, daß er in gutem Glauben empfangene Zinsen und Dividenden nicht zurückzuerstatten hat.
Eine Minderung des Grundkapitals durch teilweise Zurückzahlung oder Herabsetzung ist während des Bestehens der
Gesellschaft gestattet, aber nur in der Art einer teilweisen Auflösung der Gesellschaft, welche in den Erfordernissen
der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses, der Aussetzung seiner Ausführung während eines Jahres nach der letzten
Bekanntmachung und der Zurückhaltung des zur Befriedigung aller Gläubiger erforderlichen Betrages bei Verantwortung der
hiergegen fehlenden verantwortlichen Gesellschaftsorgane Ausdruck findet.
Entsprechend den durch Gesetz und Statut bestimmten Zuständigkeitsgrenzen gelangt der Wille der Gesellschaft in der
Mitgliederversammlung (Generalversammlung, s. d.) durch Beschlüsse der Mitglieder sowie durch den
Vorstand und Aufsichtsrat (s. d.) zur Äußerung. Vorstand und Aufsichtsrat sind bestellte, aber
notwendige Organe, ersterer für die Vertretung der Gesellschaft und für die Geschäftsführung, letzterer für die
Kontrolle der Geschäftsführung, beide als Bewahrer des Grundkapitals mit entsprechender Verantwortlichkeit ihrer
Mitglieder gegen die Gesellschaft und ihre Gläubiger aufgefaßt. Das unmittelbare, mit dem Bestehen der Gesellschaft von
selbst gegebene, unverantwortliche Organ ist die Generalversammlung. Durch sie bestellt die Gesellschaft die Mitglieder
des Aufsichtsrats und (zum mindesten mittelbar) auch die des Vorstandes und enthebt sie. Durch sie bethätigt die
Gesellschaft den Willen des Geschäftsherrn in seinen Beziehungen zu den beiden andern Organen, sowie den Willen in allen
innern Lebensfragen der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung der Bilanzen und die Änderung des
Gesellschaftsvertrages. Es sind noch Nebenorgane und Prokuristen zulässig und es kann der Betrieb von Geschäften und die
Vertretung in Bezug auf sie auch Beamten oder besondern Bevollmächtigten zugewiesen sein.
Die Aktien werden entsprechend der Festsetzung im Statut auf den Inhaber oder, wenn eine engere Knüpfung der derzeitigen
Aktionäre an das Unternehmen bezweckt wird, auf den Namen gestellt. Im letztern Falle bedarf der Nacherwerber zur
Geltendmachung der Aktionärrechte in und gegenüber der Gesellschaft der Umschreibung auf seinen Namen im Aktienbuche. Das
Statut kann die Übertragung von besonderer Einwilligung der Gesellschaft durch eins oder mehrere ihrer Organe abhängig
machen. Immerhin bleibt die Verkörperung des Rechts in der Aktienurkunde auch bei der ungenehmigten Übertragung, wenn man
von den Aktien unter 1000 M. absieht, von denen schon oben gesprochen ist und bei denen die Übertragung eine gerichtlich
oder notariell beglaubigte Bezeichnung des Erwerbers erfordert, insofern nicht ohne Wirkung, als auch der Veräußerer ohne
die Urkunde die Aktienrechte nicht geltend machen kann, so daß hierdurch der Erwerber mittelbar in betreff der Bezüge,
welche die Aktie gewähren kann, eine Sicherung erhält. Die in der Aktie zum Ausdruck gelangende Mitgliedschaft enthält
als die wesentlichen Bestandteile den Anteil am Geldwerte des Gesellschaftsvermögens ↔ und eine
Mitwirkung zur Willensbethätigung der Gesellschaft. Der Wertsanteil besteht in den Forderungen auf den anteiligen
periodischen Gewinn, soweit er nach Gesetz und Statut zur Verteilung bestimmt ist, sowie auf den quotalen Betrag des
nach Auflösung der Gesellschaft und Befriedigung der Gläubiger verbleibenden, in Geld umgesetzten Vermögens, die sog.
Liquidationsquote. Hierzu treten entsprechendenfalls die Rechte auf Zinsen und auf den Bezug neuer Aktien
(s. Grundkapitalserhöhung). Insbesondere in diesen Richtungen können die Rechte der Aktionäre
verschieden normiert werden, so daß in der einen oder andern Art gegen die übrigen bevorzugte Aktien,
Prioritätsaktien (s. d.), bestehen oder durch Erhöhung des Grundkapitals geschaffen werden. Die
Mitwirkung zur Willensbethätigung der Gesellschaft vollzieht sich regelmäßig durch Ausübung des Stimmrechts in der
Generalversammlung. Dem Aktionär steht aber auch ein an die Erfüllung bestimmter Erfordernisse geknüpftes Recht zu, die
Wahrung des Gesetzes und des Statuts durch die Generalversammlung mittels Anfechtung eines dagegen verstoßenden
Generalversammlungsbeschlusses zu fordern. Neben diesen Einzelrechten der Mitwirkung bestehen Rechte von Minderheiten,
teils ohne Ermittelung des Mehrheitswillens, teils gegen denselben, und zwar: die erstern für Aktionäre mit ein
Zwanzigstel Grundkapital auf Berufung einer Generalversammlung und Ansetzung von Beschlußgegenständen, sowie auf
Ernennung von Liquidatoren (s. Liquidation) durch den Richter, für Aktionäre mit ein Fünftel, bez.
ein Zehntel Grundkapital auf Widerspruch gegen Vergleiche und Verzichte in betreff von Ansprüchen aus der Gründung,
bez. auf Vertagung der Beschlußfassung betreffs der Bilanzgenehmigung; die letztern für Aktionäre mit ein Zehntel, bez.
ein Fünftel Grundkapital auf Prüfung der Geschäftshergänge durch Revisoren beim Verdacht grober Verstöße, bez. auf
Verfolgung der Ansprüche gegen die Organe aus ihrer Verantwortlichkeit namens der Gesellschaft. Diese sämtlichen Rechte
werden häufig als Sonder- oder Individualrechte bezeichnet. Sie sind auch durch eine Statutenänderung, abgesehen von den
Vorzugsrechten für Prioritätsaktien bei Beschluß einer Sonderversammlung dieser Aktionäre, unentziehbar, doch gilt dies
für den Gewinnbezug nur abstrakt, indem die Höhe des zu verteilenden Gewinns für die Zukunft unter gleicher Behandlung
der Aktien derselben Gattung verändert werden kann. Auch wird die erforderliche Gleichheit der Behandlung der Aktien
gleicher Gattung, bei den neuerdings mehrfach zur Konsolidierung notleidender Gesellschaften vorgenommenen Operationen
(s. Prioritätsaktien), sog. Sanierungen, thatsächlich vielfach illusorisch. Eine allmähliche
Abstoßung der Mitgliedschaften während der Dauer der Gesellschaft geschieht ohne Beeinträchtigung des Grundkapitals und
Verletzung der Aktionäre durch die Amortisation (s. d.) der Aktien.
Die Generalversammlung muß berufen werden, wenn der bilanzmäßige Verlust die Hälfte des Grundkapitals erreicht. Die
Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit, durch Mehrheitsbeschluß von
mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals in der Generalversammlung, durch Eröffnung des Konkurses, der vom
Vorstand beantragt werden muß, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, sowie durch Akt der Staatsgewalt bei
gemeinschädlichem
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 292.