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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Alabamafrage; Alabandin; Alabaster

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Alabamafrage – Alabaster

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Alabama'

Gouverneur. Der Senat besteht aus 33 auf 4 Jahre gewählten Mitgliedern, das Abgeordnetenhaus aus 100 auf 2 Jahre gewählten Repräsentanten. Im Kongreß hat A. 8 Repräsentanten und bei der Bundespräsidentenwahl 10 Stimmen. – A., nach seinem Hauptfluß benannt, wurde 1711 von Franzosen bei Mobile besiedelt. Als das Land in engl. Besitz kam, gehörte es zuerst zu dem Staate Georgia. 1802 bildete es den östl. Teil des Territoriums Mississippi, als besonderes Territorium wurde es 3. März 1817 eingerichtet. Am 14. Dez. 1819 wurde es als 22. Staat in die Union aufgenommen. Nach der Secession von Südcarolina trennte es sich von der Union am 11. Jan. 1861, indem es sich den Konföderierten Staaten anschloß, deren erste Hauptstadt Montgomery war. Während des Bürgerkrieges fanden mehrere Gefechte, namentlich zur See, in A. statt, doch litt dasselbe wohl weniger als die meisten andern südl. Staaten. Die Ordonnanz der Secession wurde im Sept. 1865 aufgehoben. Laut Kongreß-Rekonstruktionsakte vom 2. März 1867 wurde A. dem dritten Militärdistrikte zugeteilt und unter Kommando des Generals Pope gestellt. Am 31. Aug. 1867 befahl Pope die Berufung eines endgültigen Staatskonvents, der 1. Nov. zusammentrat und eine neue Verfassung entwarf, welche Febr. 1868 vom Volke des Staates angenommen und vom Kongreß 25. Juni 1868 anerkannt wurde. A. ist bisher einer der zurückgebliebensten Staaten des Südens gewesen. Aber infolge des Erzreichtums von Nordalabama in Verbindung mit dem Hafen von Mobile hat es Aussicht, schließlich zu einem der thätigsten und reichsten Staaten zu werden. – Vgl. Bremer, A., her history (1872); A. J. Pickett, History of A. (1853); die Berichte des Geological Survey of A. (Montgomery, namentlich 1879, 1883 und 1886); B. F. Riley, A. as it is (2. Aufl., Atlanta 1888); M. B. Hillyard, The new South (Baltimore 1887).

Alabamafrage, Bezeichnung für eine berühmt gewordene völkerrechtliche Streitfrage zwischen Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Während des amerik. Bürgerkrieges hatte der in Liverpool gebaute und von engl. Firmen ausgerüstete konföderierte Kaper «Alabama» den amerik. Handel in hohem Grade gestört, bis er 19. Juni 1864 angesichts des franz. Hafens Cherbourg von der Unionskorvette Kearsarge in den Grund gebohrt wurde. Da die großbrit. Regierung, obwohl rechtzeitig von der amerik. Gesandtschaft und amerik. Konsuln auf den drohenden Friedensbruch aufmerksam gemacht und darüber vollständig unterrichtet, daß die auf ihrem, also neutralem Gebiete erbaute, bemannte und ausgerüstete Alabama und ebenso andere Schiffe zu Kriegszwecken gegen die Union bestimmt seien, das Auslaufen der konföderierten Kaper aus engl. Häfen nicht verhindert hatte, so erblickte das Kabinett von Washington hierin mit vollem Rechte eine Verletzung der Neutralität und verlangte Ersatz für den von solchen Kaperschiffen an amerik. Eigentum angerichteten Schaden. Die Verhandlungen darüber nahmen mehrmals eine sehr drohende Form an. Endlich kamen beide Mächte im Febr. 1871 überein, die Differenz durch eine gemeinschaftliche Kommission zur Erledigung zu bringen. Diese trat 8. März 1871 in Washington zusammen und einigte sich 8. Mai über einen Vertrag, nach dem die A. einem in Genf tagenden Schiedsgerichte (Tribunal of Arbitration) ↔ zur Entscheidung übergeben werden sollte. Die in jenem Vertrage aufgestellten Grundsätze über die Pflichten der Neutralen dürfen als allgemein maßgebende Normen betrachtet werden (Heffter, Völkerrecht §. 148); danach darf kein neutraler Staat dulden

  • 1) daß in seinem Gebiete Schiffe ausgerüstet, bewaffnet oder equipiert werden, welche bestimmt sind, gegen eine der kriegführenden Mächte zu kreuzen oder Krieg zu führen: ebenso muß das Auslaufen solcher Schiffe aus neutralen Häfen verhindert werden;
  • 2) dürfen neutrale Häfen oder Gewässer nicht als Basis kriegerischer Operationen eingeräumt oder zur Erneuerung von Mannschaften, Waffen, Munition, Vorräten benutzt werden;
  • 3) muß der neutrale Staat auch Privatpersonen an der Verletzung obiger Verpflichtungen mit seinen Mitteln verhindern.

Das Schiedsgericht trat 17. Dez. 1871 zusammen. Seine Thätigkeit wurde jedoch bald wieder in Frage gestellt, da die nordamerik. Regierung auch für die dem Handel indirekt durch die südstaatlichen Kreuzer verursachten Verluste Ersatz verlangte. England erklärte daraufhin 3. Febr. 1872 in Washington, es werde sich dem Schiedssprüche nicht unterwerfen, wenn die Frage der indirekten Verluste nicht fallen gelassen werde. Eine weitere Verschärfung des Konflikts wurde jedoch dadurch vermieden, daß das Schiedsgericht sich für unzuständig erklärte, über die Frage des indirekten Schadens zu entscheiden, und die Regierung von Washington diesen Anspruch fallen ließ. Der 15. Sept. 1872 verkündigte Spruch machte England haftbar für die durch die südstaatlichen Kaper Alabama, Florida und Shenandoah verursachten Verluste, erklärte die Avisoschiffe für ebenso haftbar wie die Fahrzeuge, zu denen sie gehörten, und setzte die von England an die Vereinigten Staaten zu zahlende Entschädigungssumme samt Zinsen auf 15½ Mill. Doll. oder 3 229 166 Pfd. St. fest. Beide Teile nahmen den Schiedsspruch an. – Vgl. Official correspondence on the claims in respect to the Alabama (Lond. 1867); Bluntschli, Opinion impartiale sur le question de la Alabama (Berl. 1870): Geffcken, Die A. (Stuttg. 1872). Eine genaue Darlegung des amerik. Standpunktes enthält die offizielle amerik. Staatsschrift «The case of the United States, laid before the Tribunal of Arbitration convened at Geneva» (Lpz. 1872). Von seiten Englands wurden zwei Denkschriften in Form von parlamentarischen Blaubüchern eingereicht unter den Titeln «The case of the United States, to be laid before the Tribunal of Arbitration to be convened at Geneva» (Lond. 1872) und «Case presented on the party of the Government of Her Britannic Majesty to the Tribunal of Arbitration» (ebd. 1872).

Alabandin, s. Manganblende.

Alabaster, eine sehr feinkörnige, durchscheinende Art des Gipses (s. d.) von schneeweißer, bisweilen etwas ins Blaßrote oder Graue übergehender Farbe, unter allen in größern Massen vorkommenden Gesteinen eins der weichsten, so daß er sich schon mit dem Fingernagel ritzen läßt, eine Probe, durch die man leicht den sog. Kalkalabaster, eine Varietät des Tropfsteins oder kohlensauren Kalks, von dem wahren A. unterscheiden kann, da ersterer härter ist und dem Fingernagel widersteht. Das Mineral wird mehrorts, besonders schön aber am südl. Fuße der Alpen, in Oberitalien und im Toscanischen gefunden. Der rein weiße A., der namentlich zu Volterra (s. d.) vorkommt, wird dort in großen

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 303.