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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Amsterdam; Amstetten; Amt; Amt der Schlüssel; Amt-Gehren; Amtmann

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Amsterdam (Amerika) - Amtmann

Gouw, Geschiedeniss van A. (7 Bde., ebd. 1879-91); de Roever, Uit onze oude Amstelstad, Schetsen en tafereelen (ebd. 1890).

Amsterdam, Stadt im County Montgomery des nordamerik. Staates Neuyork, liegt nordwestlich von Albany am Mohawkflusse und Eriekanal und hat (1890) 17 336 E., Strickwaren-, Teppich- und andere Fabriken.

Amstetten. 1) Bezirkshauptmannschaft in Niederösterreich, hat 1053 qkm und (1890) 92 165 kath. E., 13 700 Häuser, 18 772 Wohnparteien, 105 Gemeinden, 293 Ortschaften und umfaßt die Gerichtsbezirke A., Haag, Persenbeug, St. Peter in der Au, Waidhofen an der Ybbs (ohne die Stadt Waidhofen) und Ybbs all der Donau. - 2) Marktflecken und Sitz der Bezirkshauptmannschaft A., in 275 m Höhe, am linksseitigen Thalrande der Ybbs und an den Linien Wien-Salzburg und A.-Klein-Reifling (46,8 km) der Österr. Staatsbahnen, Sitz eines Bezirksgerichts (21 Gemeinden, 43 Ortschaften, 19 004 E.), hat (1890) 2600 E., Pfarrkirche (Schiff aus dem 12., Chor mit Netzgewölbe aus dem 15. Jahrh.), Sparkasse, Dampfsägewerk und große Ziegeleien. Nahebei die Landesackerbauschule Edthof und jenseit der Ybbs das alte Ulmerfeld (Castellum ad muros der Römer), ein Fundort röm. Altertümer. - A., aus der Römerzeit stammend und in Karls d. Gr. Urkunden erwähnt, wurde 1276 zum Markte erhoben. Am 5. Nov. 1805 wurden hier die Russen unter Bagration von den Franzosen unter Murat geschlagen. - Vgl. Schwetter, Heimatskunde der Bezirkshauptmannschaft A. (2. Aufl., Korneuburg 1884).

Amt, im weitesten Sinne ein dauernd bestimmter Geschäftskreis im Dienste anderer. Die Ämter und Beamten zerfallen in private und in öffentliche, je nachdem es sich um Geschäfte privater oder öffentlicher Korporationen (z. B. öffentlicher Glaubensgesellschaften) handelt. Im engern Sinne versteht man unter A. nur das öffentliche A., d. i. die nach Geschäftskreisen abgegrenzte Ausübung von Funktionen der Staatsgewalt oder der weltlichen Selbstverwaltung (s. d.); danach unterscheidet man noch zwischen unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten. Die Übernahme des A., welche gewöhnlich mit einer feierlichen Zusage des Amtsinhabers (Beamten), daß er die durch das A. ihm auferlegten Pflichten getreu erfüllen wolle (Amtseid [s. d.] oder Amtsgelübde), verbunden ist, erzeugt eine Summe von Rechten und Pflichten des Beamten, die durch Staatsverfassungen, Gesetze, Instruktionen, Korporationsstatuten u. dgl. bestimmt werden. In dem Verhältnis des Beamten nach innen, d. h. zu derjenigen Korporation, in deren Dienst er das A. bekleidet, treten die Pflichten des A. in den Vordergrund, welche teils den besondern Zwecken des einzelnen A. entspringen, teils sich aus der Natur ganzer Klassen von Ämtern ergeben und letzternfalls in den Dienst- oder, wenn mit leichtern Strafandrohungen für Dienstvergehen verbunden, in sog. Disciplinarvorschriften zusammengestellt zu sein pflegen. Nach außen jedoch, wo er als Repräsentant einer mit dem A. verbundenen Herrschaftsbefugnis (Amtsgewalt) auftritt, ist der Beamte nicht nur mit der ganzen Autorität des A. ausgestattet, sondern, je nach der Bedeutung desselben, auch durch höhere oder geringere Ansprüche auf äußere Ehrenbezeigungen und überdies in allen Angelegenheiten seines A. durch ein besonderes Vertrauen in seine Wahrhaftigkeit ausgezeichnet, indem das Gesetz seinen amtlichen Erklärungen eine erhöhte Glaubwürdigkeit (fides publica) zuteil werden, vielfach auch seine Versicherung auf den von ihm geleisteten Amtseid an Stelle eines förmlichen Eides gelten läßt. Je mehr aber die Gewalt, das Ansehen und das besondere Vertrauen dem Beamten eine bevorzugte Stellung einräumen, um so bedenklicher erscheint ein Mißbrauch derselben. Das moderne Strafrecht enthält deshalb besondere Bestimmungen über die Bestrafung derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche sich als Mißbrauch der Amtsbefugnisse dritten gegenüber darstellen. (S. Amtsvergehen.) Über die Verfolgung civilrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz wegen Amtsüberschreitungen s. Amtspflicht.

Die Hauptarten von öffentlichen Beamten sind die des Staates (s. Staatsdienst) und der Gemeinden, wogegen die Kirchen- und Religionsdiener nicht öffentliche Beamte im eigentlichen Sinne sind; der Begriff ist überhaupt streitig (vgl. die positive strafrechtliche Vorschrift des Deutschen Strafgesetzbuchs im Artikel Amtsbeleidigung). Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter Pflegt in konstitutionellen Staaten jedem Staatsbürger ohne Rücksicht auf seine sociale Stellung oder sein Religionsbekenntnis garantiert zu sein, wofern nur die besondern Erfordernisse, welche für die einzelnen Ämter gesetzlich vorgeschrieben sind, z. B. ein gewisses Alter, bestandene Prüfungen oder Vorbereitungszeiten u. dgl. erfüllt werden. Mit dem Wachsen der Selbstverwaltung in Staat, Provinzen, Kreisen, Gemeinden treten neben die lebenslänglichen, besoldeten, unwiderruflich verliehenen Ämter mehr und mehr sog. Ehren- oder Laienämter, deren Inhaber, meistens aus freier Wahl gewisser Bevölkerungskreise hervorgegangen, das A. ohne Besoldung, gewöhnlich auf eine gewisse Zeit und ohne dasselbe zu einer Berufsstellung zu machen, verwalten. - Unter A. wird ferner auch häufig eine ganze, aus mehrern Beamten bestehende Behörde verstanden, z. B. Auswärtiges Amt, Reichsamt des Innern, Reichsjustizamt, weiter der Bezirk, für den ein A. wirksam ist (so die ältern Gerichts- und Verwaltungsbezirke der landesherrlichen Territorien, wobei A. soviel bedeutet wie Gericht), und endlich bezeichnet A. auch wohl den lokalen Sitz einer Behörde, z. B. Steueramt, Rentamt u. dgl.

Von Amts wegen ist der Gegensatz derjenigen Thätigkeit der Obrigkeit, welche auf Antrag (s. Antragsdelikte) zu erfolgen hat.

Amt der Schlüssel, s. Schlüsselgewalt.

Amt-Gehren, s. Gehren.

Amtmann, eine für sehr verschiedene Funktionen, insbesondere der Verwaltung, gebräuchliche Bezeichnung. Vor Einführung der neuen Gerichtsverfassung im Deutschen Reiche war der Titel A. (Justiz- oder Gerichtsamtmann) auch im Justizdienste gebräuchlich. In Preußen führen diesen Titel auch Domänenbeamte oder auch Pächter von Domänen. Nach der Landgemeinde-Ordnung für Westfalen vom 19. März 1856 (vgl. auch Kreisordnung §§. 24 fg.) ist A. dort der Vorsteher eines gewöhnlich aus mehrern Landgemeinden gebildeten Verwaltungsbezirks (Amtes); er versieht seine Stelle als ein Ehrenamt und wird vom Oberpräsidenten möglichst aus der Zahl der Amtseingesessenen nach den Vorschlägen des Kreisausschusses ernannt. Ihm liegt die Verwaltung der Amts-Kommunalangelegenheiten und der Polizei im