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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Anfechtungsklage; Anfeuchtmaschine; Anfeuerung; Anflug; Anfortas; Anfossi

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Anfechtungsklage - Anfossi

A. im Konkursverfahren kann außerdem auch in denjenigen Fällen erfolgen, in welchen eine Rechtshandlung nach der Zahlungseinstellung oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder doch kurze Zeit vorher erfolgte und nachgewiesen oder anzunehmen ist, daß der Empfänger von den erwähnten Thatsachen oder von einer Vegünstigungsabsicht des Schuldners Kenntnis hatte. In allen diesen Fällen soll die Befriedigung der Gläubiger durch die anfechtbare Handlung nicht gehindert werden, weil angenommen wird, den Gläubigern stehe ein besserer Anspruch als dem Anfechtungsgegner zu und sie würden eine ungerechtfertigte Benachteiligung erfahren, wenn die anfechtbare Handlung den Erfolg haben könnte, ihre Befriedigung zu vereiteln. Außerdem wird mit der A. das Mittel gegeben, um ungerechtfertigten Begünstigungen einzelner Gläubiger durch den Schuldner, welche auch Gratifikationen genannt werden, entgegenzutreten. Das Recht der A. steht im Falle des Konkurses dem Konkursverwalter, außerhalb des Konkursverfahrens jedem einzelnen Gläubiger zu, dessen Forderung fällig ist und der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Im letztern Falle wird noch vorausgesetzt, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder daß anzunehmen ist, sie würde zu einer solchen nicht führen. Die A. erfolgt dem Empfänger der Leistung, nicht dem Schuldner gegenüber und kann nicht bloß durch Klage, sondern auch in anderer Weise, insbesondere auf dem Wege der Einrede geltend gemacht werden. Die gegen den Empfänger begründete A. findet gegen dessen Erben und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen andere Rechtsnachfolger statt (Konkursordn. §. 33; Anfechtungsgesetz §. 11). Das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters verjährt in einem Jahre von der Konkurseröffnung an gerechnet (Konkursordn. §. 34). Bezüglich der A. außerhalb des Konkursverfahrens ist (in §. 12) eine zehnjährige Verjährung vorgesehen, welche sich jedoch nur auf die Fälle der absichtlichen Benachteiligung der Gläubiger erstreckt. Der Konkursverwalter kann sich, auch wenn er Klage erhebt, auf den Antrag beschränken, daß die angefochtene Handlung den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werde. Bei der A. außerhalb des Konkursverfahrens muß dagegen, sofern Klage erhoben wird, in derselben bestimmt angegeben werden, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll. Diese Rückgewähr erfolgt bei der A. im Konkursverfahren zur Konkursmasse, welcher alles zu ersetzen ist, was aus dem Vermögen des Schuldners herauskam, aus welcher aber auch der Anfechtungsgegner seine Gegenleistung zurückerhält, soweit sich dieselbe noch in der Konkursmasse befindet oder diese um ihren Wert bereichert ist. Eine Forderung des Empfängers, welche durch die anfechtbare Handlung getilgt worden war, tritt hier infolge der Rückgewähr wieder in Kraft. Außerhalb des Konkursverfahrens erfolgt die Rückgewähr in der Weise, daß die zurückzugewährenden Gegenstände dem Gläubiger gegenüber so behandelt werden, als ob sie noch zum Vermögen des Schuldners gehörten, sonach der von den Gläubigern betriebenen Zwangsvollstreckung unterliegen. Wegen der Gegenleistung und wegen der untergegangenen Forderung muß sich der Empfänger in diesem Falle an den Schuldner halten. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung braucht dieselbe bei beiden Arten der A. nur insoweit zurückzugewähren, als er durch dieselbe bereichert ist.

In Österreich ist die A. im Konkursverfahren und außerhalb desselben durch ein Gesetz vom 16. März 1884 geregelt worden, dessen Vorschriften im allgemeinen denjenigen nachgebildet worden sind, welche im Deutschen Reiche gelten.

Anfechtungsklage, s. Anfechtung.

Anfeuchtmaschine, s. Einsprengmaschine.

Anfeuerung, Anheizung, Ansteckung, in der Technologie die erstmalige Erhitzung eines dauernd in Betrieb bleibenden Apparates, in dem während seiner ganzen Benutzung Glühhitze zu erhalten ist. Hierher gehören den verschiedensten Zwecken dienende Öfen, so die Retortenöfen der Gasanstalten, die Flammöfen der Sodafabriken, die verschiedensten Schmelzöfen. Die A. hat allmählich zu erfolgen, um das Mauerwerk, dessen Mörtel aus feuerfestem Thon besteht, gleichmäßig auszutrocknen und um jeder ungleichmäßigen Ausdehnung desselben, die Risse und Sprünge hervorrufen würde, vorzubeugen. Nach und nach wird die Hitze weiter gesteigert, bis endlich die für die Einleitung des eigentlichen Betriebes erforderliche Temperatur erreicht ist. Zuweilen beansprucht die A. eine Woche oder noch längere Zeit. Die A. einer Lokomotive dauert 2-4 Stunden. Dampfspritzen sind in 5-7 Minuten angeheizt. - A. in der Feuerwerkerei, Mehlpulver, mit Spiritus verrieben und dann getrocknet; ist erheblich leichter entzündlich als gewöhnliches Schwarzpulver.

Anflug, in der Forstwissenschaft der durch natürliche Besamung im Walde auf Schlägen oder in Beständen entstandene junge Nachwuchs von Holzarten, deren leichter Samen vom Wind fortgeführt wird. Hauptsächlich liefern A. die Nadelhölzer, deren Samen mit Flügeln versehen ist. (S. Tafel Nadelhölzer: Waldbäume VII.) Auch manche Laubhölzer, wie Rüstern, Eschen, Ahorn, Birken, Hornbaum haben geflügelten Samen (s. die Tafeln Laubhölzer: Waldbäume I, II, III), die Erlen tragen einen nur sehr schmal oder gar nicht geflügelten, aber ebenfalls leichten, Pappeln und Weiden einen sehr kleinen, leichten mit einem Haarschopf umhüllten, weit fliegenden Samen. (S. Aufschlag.)

In der Mineralogie heißt A., Anlauf oder Beschlag, eine auf der Oberfläche mancher Mineralien eintretende Farbenveränderung. Der andersfarbige Überzug entsteht entweder durch beginnende chem. Umänderung, wie beim Silber, Pyrit u. s. w., oder durch einen zarten Niederschlag fremder Substanz, z. B. Eisenoxydhydrat (Rost) auf Bergkrystall. Ob das eine oder das andere der Fall ist, muß bei jedem Beispiel festgestellt werden. Ein mehrfarbiger (bunter) A. wird oft mit "pfauenschweifig", "taubenhälsig", "regenbogenfarbig" bezeichnet. Eine besondere Art von A. ist die Efflorescenz (s. Auswittern).

Anfortas, s. Amfortas.

Anfossi, Pasquale, Komponist, geb. 1729 zu Neapel, Schüler Sacchinis und Piccinis, errang 1773 mit der Oper "Incognita persegnitata" seinen ersten Erfolg. Die beiden bald darauf folgenden Werke "La tinta giardiniera und "Il geloso in cimento" wurden Lieblingsopern ihrer Zeit. Von seinen zahlreichen spätern Opern drangen erst wieder "L'avaro", "Il curioso indiscreto" und "I viggiatori felici" durch. Diese Werke zeichnen sich durch Talent zur Komik, Geschmack und eine eigene Kunst zu ent-^[folgende Seite]