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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Anson-Archipel; Ansonia; Anspielung; Ansprechen; Anspringen; Anspruch; Anspruchsverjährung

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Anson-Archipel - Anspruchsverjährung

größern und vier kleinern, schlecht ausgerüsteten Schiffen verließ er England 18. Sept. 1740, umschiffte das Kap Hoorn, verbrannte die Stadt Payta in Peru, richtete dann seinen Lauf nach den Philippinen, machte reiche Beute und langte 15. Juni 1744 mit einem einzigen Schiffe wieder in England an. Diese gefahrvolle Reise war auch für die Erdkunde durch genauere Untersuchung namentlich der Robinsonsinsel und der Marianen ergiebig; unter A.s Leitung schrieb über diese Reise der Schiffsprediger Walter "Voyage round the world" (Lond. 1748; deutsch von Toze, Gött. 1763). A. ward 1744 Konteradmiral der Blauen und 1746 der Weißen Flagge. Am 3. Mai 1747 besiegte er bei Kap Finisterre den franz, Admiral Jonquière, wofür er zum Baron A. von Soberton und 1751 zum ersten Lord der Admiralität erhoben wurde. Er befehligte 1758 die Flotte vor Brest. Nachdem er 1761 die Würde eines Admirals erlangt, starb er 6. Juni 1762 auf seinem Landsitze Moor-Park in Hertfordshire. - Vgl. Barrow, Life of Lord A. (Lond. 1839).

Anson-Archipel, Bezeichnung für die nicht unbedeutende Zahl kleiner unbewohnter Eilande in der nördl. Hälfte des Stillen Oceans, die sich, meist ohne Zusammenhang zwischen dem Magalhaes-Archipel und den Sandwich-Inseln hinziehend, vom 140. bis 180.° östl. L. von Greenwich erstrecken. Sie sind meist unerforscht und das Bestehen vieler ist nicht festgestellt.

Ansonia, Stadt im County Newhaven des nordamerik. Staates Connecticut, unweit Newhaven, hat (1889) 8000 E. und bedeutende Fabrikation von Messingwaren und Uhren.

Anspielung oder Allusion, ein Ausdruck, der die Hörer darauf hinführt, an eine bestimmte, ihnen bekannte Thatsache zu denken.

Ansprechen bedeutet in der Jägersprache: aus der Anschauung oder nach der Fährte (Tritte) eines Wildes (namentlich Edelwildes) dies nach Alter, Geschlecht u. s. w. richtig bezeichnen. - In der Musik bezeichnet A. bei Orgelpfeifen und Blasinstrumenten, daß der Ton sofort und ohne Störung und Nebengeräusch erklingt, sobald er von den Lippen des Spielers angeblasen oder vom Organisten auf den Tasten gegriffen wird. Auch die Sänger wenden den Ausdruck auf ihre Stimme an.

Anspringen, sich dem balzenden Auerhahn während des Schleifens (s. Balzen) nähern.

Anspruch, im Privatrecht das, was der Kläger vom Beklagten fordert, oder das Begehren dieses Gegenstandes (es wird ein A. erhoben), oder die Befugnis, einen A. dieser Art erheben zu dürfen, derselbe mag nun erhoben oder noch nicht erhoben sein (es steht mir gegen dich ein A. auf Zahlung von 100 M. zu). Ebenso kann man von A. reden, welche von dem Beklagten einredeweis gegen den Kläger erhoben werden, sofern sie auch selbständig durch Klage hätten verfolgt werden können, z. B. der A. des auf Zahlung belangten Käufers auf Lieferung der Ware, auf Herabminderung des Kaufpreises wegen Mängel, auf Aufhebung des Kaufvertrags wegen Betrugs. Der A. in diesem dritten Sinn setzt ein Recht voraus, fällt aber nicht mit demselben zusammen. Das Recht ist die Quelle des A., die Summe der A., welche gemäß diesem Recht gegen andere erhoben werden können. Das Recht der Person giebt den A. auf Achtung, die väterliche Gewalt den A. auf Gehorsam, jedes Recht den A. auf Anerkennung. Der A. richtet sich immer gegen eine andere Person, welche das Recht bestreitet, verletzt oder nicht befriedigt, oder das Recht durch eine seinem Inhalt widerstreitende Haltung verletzen könnte. Der Deutsche Entwurf nennt im §. 161 A. das Recht, von einem andern ein Thun oder Unterlassen zu verlangen.

Anspruchsverjährung oder Klageverjährung. Es giebt Ansprüche, welche niemals verjähren: so der auf einem Familienverhältnis beruhende Anspruch auf Herstellung eines dem Verhältnisse entsprechenden Zustandes für die Zukunft (Deutscher Entwurf §. 161), also der Anspruch des Ehemanns gegen die getrennt lebende Ehefrau auf Rückkehr, der Anspruch auf Unterhalt; ferner der Anspruch auf Teilung einer bestehenden Gemeinschaft, und in gewissem Umfang die Ansprüche aus in den Grund- und Hypothekenbüchern eingetragenen Rechten. Sonst ist jeder vermögensrechtliche Anspruch der Verjährung unterworfen, d. h. er erlischt, wenn er von dem Augenblick ab, wo er erhoben werden konnte, wo die geschuldete Leistung fällig geworden ist (actio nata), oder durch bloße Willenserklärung des Gläubigers (Kündigung eines unverzinslichen Darlehns) fällig gemacht werden konnte, die vom Gesetz vorgeschriebene Zeit hindurch unbefriedigt geblieben ist, ohne daß er gerichtlich geltend gemacht ist. Bei Dinglichen Rechten (s. d.) ist die A. etwas anderes als die erlöschende Verjährung (s. d.) des Rechts. Bei Forderungen fallen A. und Rechtsverjährung zusammen. Die Verjährungsfrist beträgt, sofern nicht vom Gesetz eine andere Frist bestimmt ist, nach gemeinem röm. Recht, nach Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 546, nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 150, nach Code civil Art. 2262 und nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1478 sowie nach dem Entwurf eines Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 162: 30 Jahre, nach den in Thüringen und Anhalt geltenden gemeinen sächs. Rechten 31 Jahre 6 Wochen 3 Tage. Zu Gunsten des Fiskus und der Kirchen ist die Frist in einigen dieser Rechte auf 40 oder 44 Jahre verlängert. In Braunschweig, Bremen und der Schweiz läuft für Klagen aus Forderungen eine zehnjährige Verjährung. Für viele Fälle sind kürzere Verjährungsfristen, zum Teil von wenigen Jahren, ja von einem Jahr und von Monaten, vorgeschrieben, namentlich für die Ansprüche aus unerlaubten Handlungen auf Schadenersatz, für die Geltendmachung von Gewährsmängeln beim Kauf, für Renten, Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen, für Wechselforderungen, für Geldforderungen aus den Geschäften der Gewerbtreibenden. In der Regel läuft die Verjährung, namentlich die ordentliche von 30 Jahren, auch wenn der Berechtigte den Anspruch nicht kennt; für die kürzern Fristen ist vielfach vorgeschrieben, daß die Verjährung erst seit der Wissenschaft des Berechtigten läuft. Es giebt Verhältnisse, bei deren Vorhandensein die Verjährung ruht, z. B. die Zeit, während welcher jemand durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, für kürzere Fristen die Zeit der Minderjährigkeit der Berechtigten, zumal wenn dieselben nicht bevormundet sind; hier läuft die Verjährung weiter, wenn jene Verhältnisse aufhören, die Zeit der ruhenden Verjährung wird nur nicht mitgerechnet. Wird aber die Verjährung unterbrochen, so z. B. durch Zinszahlung, Abschlagszahlung, Erhebung der Klage, Anmeldung der Forderung im Konkurse, so muß eine neue Verjährung beginnen. Durch Vertrag kann die Verjährung nicht ausgeschlossen, noch eine längere Verjährungsfrist bewilligt werden, wohl aber gilt das Zahlungsversprechen, welches der Schuldner nach abgelaufener