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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Antoniusfeuer; Antonĭuskreuz; Antonĭusorden; Antonius (von Padua); Antotto; Antozon; Antrag

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Antonius (von Padua) – Antrag

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Antonius (der Heilige)'

311 und im Kampfe gegen den Arianismus 351, trat er aus seiner Einsamkeit hervor, vom Volke Alexandriens als Heiliger angestaunt. Er starb, 105 J. alt, 356. Als Todestag wird der 17. Jan. angegeben. Das Leben des A. hat Weingarten («Der Ursprung des Mönchtums», Gotha 1877) ohne genügenden Grund für spätere Dichtung erklärt. Seine, dem Athanasius beigelegte Lebensbeschreibung ist nur sagenhaft ausgeschmückt. Von den ihm zugelegten Schriften sind vielleicht einige Briefe echt. Die ihm zugeschriebene Ordensregel ist spätern Ursprungs. A. gilt als Patron der Tiere, weshalb jährlich vom 17. bis 25. Jan. das Fest der Weihe der Haustiere an der Antoniuskirche in Rom zu seinem Andenken gefeiert wird. Er wird auch als Helfer in Feuersbrünsten verehrt. Er wird dargestellt mit T-förmigem Kreuz (Antoniuskreuz), Weihwedel und Bettlerglocke, einem Schwein neben sich, auch mit einem Weibe als Sinnbild der Versuchung. Die Geschichte seiner Versuchung war ein beliebtes Thema der Malerei. – Vgl. Berger, Vie de saint Antoine le Grand (Par. 1890).

Antonĭus von Padua, der Heilige, geb. 15. Aug. 1195 zu Lissabon, ward 1210 Augustiner, 1220 Franziskaner, studierte zu Vercelli Theologie, lehrte dieselbe später in Montpellier, Toulouse, Bologna und zu Padua und durchzog dann als gewaltiger Bußprediger Südfrankreich und Oberitalien. Er starb 13. Juni 1231 in Padua. Selbst ein strenger Ascet, widersetzte er sich der Milderung der Ordensregel durch Elias von Cortona (s. Franziskaner) und wurde das Haupt der Spiritualen (s. d.). Gregor IX. sprach ihn 1232 heilig; der 13. Juni ist sein Gedächtnistag. A. wird verehrt, um verlorene Sachen wieder zu erhalten. Sein Grabmal ist zu Padua in einer ihm geweihten Kirche, wo auch seine wunderthätigen Reliquien aufbewahrt werden. Berühmte Gemälde, den A. darstellend, von Murillo sind in Berlin und Sevilla, von Ribera in Madrid. Seine Schriften ascetischen Inhalts, doch nicht bedeutend, gab Wadding (Antw. 1623) heraus. – Vgl. Seeböck, Der heilige A. (Mainz 1878); At, Historie de S. Antoine de Padoue (Par. 1878); Salvagnini, Antonio di Padove e i suoi tempi (Turin 1888); Scrinzi, Antonio de Padova e il suo tempo (Verona 1888); Lempp, A. von Padua (in der «Zeitschrift für Kirchengeschichte», 1889–91); Hilaire, Antoine de Padoue (Par. 1890).

Antonĭusfeuer, höllisches oder heiliges Feuer, Name einer im Mittelalter in ganz Europa, namentlich in Frankreich häufig vorkommenden epidemischen Krankheit, wahrscheinlich die brandige Form der Kriebelkrankheit (s. d.). Sie forderte zahllose Opfer, soll aber durch das Gebet zum heil. Antonius geheilt worden sein; daher der Name. – A. hieß früher auch der Rotlauf der Schweine.

Antonĭuskreuz, s. Antonius (der Heilige).

Antonĭusorden, Antonianer, Antonierherren, Antoniter, Hospitalbrüder des heil. Antonius, ursprünglich eine freie Laienbrüderschaft, von Gaston, einem franz. Edelmann, der bei den angeblichen Gebeinen des heil. Antonius zu St. Didier-la-Mothe in der Dauphiné Heilung für seinen Sohn vom Antoniusfeuer (s. d.) gefunden hatte, zur Pflege der Kranken gestiftet, 1095 von Papst Urban II. bestätigt, übernahm 1218 die Mönchsgelübde und wurde von Bonifaz VIII. 1298 zu einem Orden geregelter Chorherren nach der Regel des Augustinus mit einem Generalabt zu ↔ St. Didier-la-Mothe erklärt. Die Ordenstracht war schwarz mit einem blauen Antoniuskreuz (s. Antonius, der Heilige) auf der Brust. 1777 vereinigten sich die Antonier mit den Maltesern.

Antotto, Stadt im S. von Schoa, häufig Residenz des Negus von Abessinien.

Antozōn, eine früher angenommene, dem Ozon (s. d.) in gewissen Wirkungen entgegengesetzte, dagegen dem Wasserstoffsuperoxyd ähnlich reagierende Modifikation des Sauerstoffs, welche beim funkenlosen Elektrisieren des Sauerstoffs neben Ozon entstehen und dadurch erkennbar sein sollte, daß sie nach Entfernung des Ozons mit Wasserdampf Nebel bilde. Später wurde nachgewiesen, daß das vermeintliche A. nur bei Elektrisierung stickstoffhaltigen Sauerstoffs entsteht und Stickstoffdioxyd ist.

Antrag. Zu einem Vertrage gehören die in allen für den beabsichtigten Vertrag wesentlichen Punkten zusammenstimmenden Entschließungen, welche die gegenüberstehenden Parteien einander erklärt haben. Im Privatrechtsverkehr wird die Erklärung desjenigen, der den andern zur Abschließung eines Vertrags auffordert, A. oder Offerte genannt, wenn sie so umfassend ist, daß die zustimmende Erklärung des andern Teils den Vertrag zu stande bringt. Die Offerte kann sein die im voraus erklärte Annahme der von dem andern Teil erwarteten Zuwendung, wie einer Schenkung, einer Bürgschaft, einer Cession; oder ein Versprechen, wie das einer Schenkung, einer Mitgift, so daß der Anbietende mit der Annahmeerklärung des andern Teils dessen Schuldner wird; oder eine Zuwendungserklärung, durch welche ein Recht übertragen werden soll, wie die Auflassung, so daß mit der Annahme das Eigentum auf den andern übergeht; die Offerte kann auch zugleich Versprechen und Annahmeerklärung sein. Dies ist der Fall bei allen Verträgen, welche eine Verbindlichkeit auf beiden Seiten erzeugen. Der Hauseigentümer bietet in seinem Hause die Wohnung im ersten Stock zu einem Mietpreise von 1800 M. auf sechs Jahre einem andern an und verspricht damit, ihm die Wohnung in dieser Weise zu vermieten, indem er zugleich im voraus dessen Versprechen, jährlich 1800 M. Mietzins zu zahlen, annimmt. Der andere nimmt den A. an, d.h. er verspricht jährlich 1800 M. Mietzins für die Wohnung zu zahlen und nimmt das Versprechen des Hauseigentümers, ihm dafür die Wohnung zu vermieten, an. Nach Gemeinem Recht ist der Antragende so lange an seine Offerte nicht gebunden, als dieselbe nicht von dem andern Teil angenommen ist. Zweckmäßiger bestimmt das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 318: Über einen A. unter Gegenwärtigen muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen A. nicht länger gebunden ist. Das bedeutet: Der Antragende kann seine nicht sogleich angenommene Offerte zurückziehen. Es bedeutet auch: Ein Vertrag kommt nicht zu stande, wenn die nicht zurückgenommene Offerte von dem andern nicht sogleich, sondern erst später, etwa am andern Tage brieflich angenommen wird. Natürlich kann sich der Offerent diese spätere Annahme gefallen lassen, aber er braucht es nicht. Er kann auch dem andern eine Frist für die Annahme bewilligen (Bedenkzeit). In diesem Fall bleibt der Antragende bis zum Ablauf der Frist oder bis zur Erklärung des andern innerhalb dieser Frist gebunden. Art. 319: Bei einem unter Abwesenden (durch Brief oder Boten oder Telegramm oder Telephon) gestellten A. bleibt

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 713.