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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Anuda-Insel; Anup; Anura; Anurie; Anus; Anvers; Anville; Anvisieren; Anwachsungsrecht

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Anuda-Insel - Anwachsungsrecht

reitet und ihm den Eintritt in den Amenthes (s. d.) gestattet. Ihm ist der Wüstenschakal, der die Grabstätten umheult, heilig, und deshalb wurde er auch mit dem Kopfe eines Schakals (den die Griechen für einen Hundskopf hielten) dargestellt (s. beistehende Figur). Nach Plutarch opferte man ihm einen weißen oder gelben Hahn. - Die Griechen verglichen A. ihrem Hermes (Psychopompos); aus der Vereinigung der ägypt. und griech. Namensform ist die griech. Bezeichnung des Gottes, Hermanubis, entstanden. In der röm. Kaiserzeit kam auch die Anubisverehrung ins Ausland; man verschmolz das Bild des ägypt. Gottes mit dem des Hermes und stellte A. hundsköpfig mit den Attributen des Hermes dar.

^[Abb.]

Anuda-Insel, s. Florida.

Anup, s. Anubis.

Anura, s. Froschlurche.

Anurie (grch.), s. Harnverhaltung.

Anus (lat.), After; A. praeternaturalis, widernatürlicher After, Kotfistel; A. artificialis, künstlicher After (s. After).

Anvers (spr. angwähr), franz. Name für Antwerpen.

Anville (spr. angwil), Jean Baptiste Bourguignon d', Geograph und Kartograph, geb. 11. Juli 1697 zu Paris, wurde bereits im Alter von 22 Jahren zum königl. Geographen ernannt, später war er Privatsekretär des Herzogs von Orléans und ward 1775 Adjunkt bei der Akademie der Wissenschaften. Er starb 28. Jan. 1782 zu Paris. Von seinen Karten, deren er 211 herausgab, sind zu erwähnen der "Atlas général" (Par. 1737-80, 46 Karten in 66 Blättern), der "Nouvel atlas de la Chine" (Haag 1737,42 Karten) und der "Atlas antiquus major" (12 Bl.), wozu die "Géographie ancienne agrégee" (3 Bde., Par. 1768) als Text gehört. Epochemachend war seine große Karte von Afrika (1749), mit der die kritische Bearbeitung des genannten Erdteils beginnt. Unter seinen Schriften, von denen Demanne eine Sammlung ("Œvres", Bd. 1 u. 2, Par. 1834) begann, sind hervorzuheben: "Ètats formés en Europe aprés la chute de l'empire romain en Occident" (Par. 1771; deutsch von Dillinger, Nürnb. 1782 u. 1796) und "Traité des mesures itinéraires anciennes et modernes" (Par. 1769). Von A.s Abhandlungen sind zu nennen: "Proposition d'une mesure de la terre ect." (Par. 1735), "Sur la détermination en latitude de plusieurs positions principales dans le Levant (in den "Mémoires de l'Académie des Inscriptions", Bd. 27 u. 29). Seine kostbare Kartensammlung, die aus 10 500 Nummern bestand, ward 1779 von der Regierung für die königl. Bibliothek gekauft.

Anvisieren, s. Anschneiden (in der Vermessungskunst).

Anwachsungsrecht, Accrescenzrecht, jus accrescendi. Anwachsung bezeichnet auf dem Gebiete des Rechts in Übertragung des lat. Wortes accrescere nicht nur den Zuwachs zum Hauptgegenstande eines Rechts, sondern vor allem die Erweiterung des Anteiles eines Mitberechtigten um den Anteil eines ausscheidenden bisherigen Mitberechtigten, sofern diese Erweiterung ohne Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten eintritt. In diesem Sinne kommt der Ausdruck in der Rechtssprache vor und zwar nicht ausschließlich auf dem Gebiete des Erbrechts. Hierher gehört insbesondere der Fall, daß ein Mitberechtigter seinen Anteil ohne Übertragung auf einen andern aufgiebt (s. Aufgeben). Im engern Sinne ist das A. ein auf dem Gebiete des Erbrechts gebräuchlicher Begriff. Es wird damit ein entsprechender Vorgang zwischen Miterben oder Vermächtnisnehmern bezeichnet. Zwischen Miterben findet Anwachsung sowohl bei der Erbfolge auf Grund einer letztwilligen Verfügung als im Falle der gesetzlichen Erbfolge statt.

Wird einer der Miterben, dem die Erbschaft ebenfalls angefallen ist, nicht Erbe, so kann die Anwachsung nach Gemeinem Recht weder von dem Erblasser verboten noch seitens der Erben vermieden werden; sie wird in der Regel nur ausgeschlossen, wenn entweder ein Ersatzerbe (Substitut) berufen ist, oder wenn ein Fall vorliegt, in welchem das Recht aus der Berufung auf den Erben des Berufenen übergeht (Fall der Transmission). Die auf den anwachsenden Erbteil gelegten Lasten gehen mit über, wenn nicht die Last dem Wegfallenden für seine Person auferlegt ist. Bei der gesetzlichen Erbfolge gelangt der Bruchteil, welcher frei wird, wenn Miterben vorhanden sind, nicht an Erben der folgenden Grade und Klasse; derselbe kommt zunächst den Erben in demselben Stamme oder derselben Linie zu statten (also z. B., wenn ein kinderloser Enkel wegfällt, dessen Geschwistern) und erst, wenn auch diese sämtlich wegfallen, den übrigen Erben (z. B., wenn alle kinderlosen Enkel eines Kindes wegfallen, den übrigen Kindern des Erblassers). Bei der Erbfolge aus letztwilliger Verfügung tritt das A. stets schon deshalb ein, weil die gesetzlichen Erben ausgeschlossen sind, sobald der Erblasser einen Erben einsetzt. Hat der Erblasser einige seiner Erben zusammenberufen (konjungiert), indem er sie zu einem und demselben Erbteil beruft (re conjuncti, z. B. auf den Rest setze ich zum Erben ein den X, denselben Rest soll auch der Y erben) oder indem er sie zugleich in einer Satzverbindung berufen hat (re et verbis conjuncti, z. B. die Hälfte sollen meines Bruders Söhne A und B erben), so tritt, wenn einer der Zusammenberufenen wegfällt, zunächst die Anwachsung nur zu Gunsten des andern der Zusammenberufenen ein. Eine nur der Kürze wegen gewählte Gesamtbezeichnung (sog. verbis conjunctio) soll nicht die gleiche Wirkung haben. Obschon bei dem Vermächtnisse nur eine Sondernachfolge in Frage steht und deshalb das A. nicht ohne weiteres sich ergiebt, vielmehr dazu in dem Willen des Erblassers ein Anhalt gesucht werden muß, so wird dennoch im Falle der Verbindung mehrerer, und zwar sowohl im Falle der sachlichen Verbindung (re conjuncti) als im Falle der sachlichen Verbindung und der Zuwendung in demselben Satze (re et verbis conjuncti), ein A. angenommen, während eine Wortverbindung (verbis tantum conjunctio) nicht genügt. Abweichend von der Regel tritt Anwachsung bei dem Nießbrauchvermächtnisse selbst dann ein, wenn der nachher Weggefallene den Nießbrauch bereits erworben hatte. Ob diese Sätze für die dem röm. Rechte unbekannten Erbverträge Geltung haben, ist nicht unbestritten.

Die neuern Gesetzgebungen haben die Lehre mehr vereinfacht, aber dennoch in gewisser Beschränkung