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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Anzeigepflicht; Anzengruber

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Anzeigepflicht - Anzengruber

Unter den unmittelbar Beteiligten ist die A. im bürgerlichen Recht von Bedeutung: bei der Cession (s. d.) die A. von der Session an den Schuldner mit der Wirkung, daß die von da ab gegen den Cedenten erworbenen Einreden nicht mehr gegen den Cessionar wirksam sind, entsprechend die A. von der erfolgten Verpfändung einer Forderung; die A. des Käufers einer von auswärts gesandten Ware an den Verkäufer, daß und welche Mängel sie habe (Handelsgesetzbuch Art. 347), des Kommissionärs von der Ausführung des Auftrags (Art. 361, 370, 377), des Wechselinhabers von der Protesterhebung. Diese A. im Handelsverkehr werden gewöhnlich Avis (s. d.) genannt. Die unerlassene ^[richtig: unterlassene?] A. hat überall besondere im Gesetz geordnete Nachteile. Im Civilprozeß gehört hierher die Streitverkündigung (s. d.) einer Prozeßpartei an den Dritten, an welchen sie Regreß nehmen will, wenn sie verliert, Civilprozeßordn. §§. 69-72; die A. an den Drittschuldner und den Schuldner, daß der Gläubiger die Forderung der Schulden pfänden wolle (§. 744).

Das Strafrecht kennt ebenfalls die A. und die Anzeigepflicht (s. d.). Jene, auch Denunziation (s. d.) genannt, war schon im Inquisitionsverfahren des Mittelalters und ist noch heute die regelmäßige Veranlassung zu strafrechtlichen Verfolgungen. Sie wird von jeder beliebigen Privatperson, besonders häufig aber von Sicherheits(Polizei-)beamten an die Behörde erstattet, deren Aufgabe in der Verfolgung begangener Verbrechen besteht, wird aber als falsche Anschuldigung (s. d.) selbst zu einem Vergehen. Im Mittelalter bestand eine sehr ausgedehnte Pflicht aller Bürger, besonders schwere, ihnen bekannt gewordene Verbrechen zur A. zu bringen.

Auch auf dem Gebiet der socialpolitischen Gesetze spielt die A., hier insbesondere Anmeldung und Abmeldung genannt, eine erhebliche Rolle. In der Krankenversicherung liegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung ob, jede von ihm beschäftigte Person behufs der Kontrolle spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden. Die Meldungen erfolgen bei der Gemeindebehörde oder besondern Meldestellen (§. 49 des Gesetzes vom 10. April 1892). Unterlassung der A. macht straffällig (§. 81) und verpflichtet zur Erstattung derjenigen Aufwendungen, welche die Krankenkasse zur Unterstützung der vor der Anmeldung erkrankten Personen hat machen müssen (§. 50). Freie Hilfskassen haben der Aufsichtsbehörde oder gemeinsamen Meldestelle das Ausscheiden eines Mitgliedes und Übertreten eines solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse anzuzeigen (§. 49 a). Bezüglich der Unfallversicherung besteht die Anzeigepflicht für die Eröffnung neuer sowie Veränderungen älterer Betriebe, die für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in die Gefahrenklassen maßgebend sind (§§. 35, 38, 39, 104 des Gesetzes vom 6. Juli 1884). Für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen fällt letztere Verpflichtung im allgemeinen fort und besteht nur zum Teil für die Betriebsbeamten. Privatunternehmer von Regiebauten müssen auch diese Bauarbeiten anzeigen (§.9 des Gesetzes vom 11. Juli 1887). Für die Invaliditäts- und Altersversicherung ist die A. insofern von Bedeutung, als Invaliden- und Altersrenten nur auf Grund einer Anmeldung des Anspruchs zu gewähren sind (§. 75 des Gesetzes vom 22. Juni 1889).

Anzeigepflicht. Eine solche ist durch §. 139 des Reichsstrafgesetzbuchs an die Behörde oder die bedrohte Person bei erlangter Kenntnis des Vorhabens gefordert für folgende Verbrechen: Hochverrat, Landesverrat, Münzverbrechen, Mord, Raub, Menschenraub, gemeingefährliche Verbrechen (Abschn. 27 des Reichsstrafgesetzbuchs: Brandstiftung, Herbeiführung von Überschwemmung, Gefährdung von Eisenbahnen und Telegraphenanstalten, Beschädigung oder Zerstörung von Wasserbauten, Bergwerksvorrichtungen und Schiffahrtseinrichtungen, Brunnenvergiftung, Verletzung von Einfuhrverboten und Absperrungsmaßregeln gegen Epidemien und Seuchen, Gefährdung der Versorgung des Heers in Kriegszeiten, Kunstfehler bei Bauten nach näherer Bestimmung der §§. 306-330); Voraussetzung der Strafbarkeit der unterlassenen Anzeige ist Kenntnis "zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist", ferner wenigstens versuchte Ausführung; die Strafe ist Gefängnis. Ähnlich aber unter Ausdehnung auf weitere Fälle das Österr. Strafgesetzbuch. Auch das sog. Beichtgeheimnis (s. d.) befreit nicht von dieser A. Vgl. hierzu ferner Militärstrafgesetzb. §. 60 und besonders die Erweiterung der A. nach §. 13 des Dynamitgesetzes vom 9. Juni 1884. Eine fernere gesetzliche A. ist die durch Gewerbeordnung §. 14 bezüglich aller Gewerbe beim Beginn des Betriebes vorgeschriebene Anzeige an die zuständige Behörde, bei Strafe bis 150 M., im Unvermögensfalle Haft bis vier Wochen (§. 148, Ziffer 1). Außerdem ist in verschiedenen Fällen noch eine besondere Anzeige neben der allgemeinen gefordert (§. 14, Abs.2, §. 35). Ferner ist bei Annahme von jugendlichen Arbeitern in Fabriken bei der Ortspolizeibehörde durch den Arbeitgeber bei Strafe bis 30 M. oder Haft bis zu 8 Tagen Anzeige über die Tage und Art der Beschäftigung, Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeit zu erstatten (§§. 138, 149). - Vgl. Heß, Die A. im Strafrecht (Bresl. 1893).

Anzengruber, Ludw., deutsch-österr. Schriftsteller, geb. 29. Nov. 1839 zu Wien, mußte infolge mißlicher Verhältnisse die Studien aufgeben, ward Buchhändler, war 1860-67 Schauspieler, dann Mitarbeiter mehrerer Witz- und Unterhaltungsblätter und wurde 1869 Kanzleibeamter der Wiener Polizei. Schon als Schauspieler wagte er dramat. Versuche, bis es ihm 1870 gelang, durch das antiklerikale Volksstück "Der Pfarrer von Kirchfeld" (Wien 1872; 5. Aufl., Stuttg. 1893) Aufsehen zu erregen. Dadurch ermutigt, widmete er sich seit 1871 gänzlich der Schriftstellers und gab "Die Heimat" (1882-84) und das Witzblatt "Figaro" (seit 1884) zu Wien heraus, wo er 10. Dez. 1889 starb. 1893 wurde ihm auf dein Wiener Centralfriedhof ein Denkmal gesetzt. Seine übrigen Dramen sind: die Volksstücke "Der Meineidbauer" (Wien 1872; 3. Aufl., Stuttg. 1891), "Die Kreuzelschreiber" (Wien 1872; 2. Aufl., Stuttg. 1890), "Das vierte Gebot" (1877; 2. Aufl. 1891), "Ein Faustschlag" (1878), "Stahl und Stein" (1886), "Der Fleck auf der Ehr'" (1890); ferner "Elfriede" (Wien 1873), "Die Tochter des Wucherers" (1873), die Bauernkomödie "Der G'wissenswurm" (1874: 2. Aufl., Stuttg. 1890), "Hand und Herz" (1875), die ländliche Burleske "Doppelselbstmord" (1876), "Der ledige Hof" (1877), "'s Jungferngift" (1878), "Die Trutzige" (1878), "Alte Wiener" (1879), "Die umkehrte Freit" (1879), "Aus'm g'wohnten Gleis" (1880), "Wolken und Sunn'schein" (Stuttg.