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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Arbeitnehmer; Arbeitsämter

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Arbeitnehmer - Arbeitsämter

von Krankheit, der Betriebsunfälle und der Invalidität oder des Alters zu vermitteln und zum Teil auf eigene Kosten durchzuführen. Für die Krankenversicherung liegt ihnen die Pflicht ob, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, welche nicht etwa Mitglieder einer Hilfskasse ohne Beitrittszwang sind, bei den Krankenkassen rechtzeitig an- und abzumelden, die Krankenkassenbeiträge für sie rechtzeitig im vollen Betrage zur Kasse abzuführen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu tragen (§§. 49-52 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883); sie haben dafür das Recht, zwei Drittel der gezahlten Beiträge bei der Lohnzahlung, jedoch nur insoweit, als der Betrag auf die Lohnzahlungsperiode anteilig entfällt, abzuziehen (§. 53 des Gesetzes) und an der Verwaltung der Kasse durch Mitwirkung im Vorstand und in der Generalversammlung teilzunehmen (§. 38 desselben Gesetzes). Unternehmer größerer Betriebe sind berechtigt und unter Umstanden verpflichtet, für ihre Arbeiter besondere Betriebs-(Fabriks-)Krankenkassen zu errichten (§§. 60 fg.); ähnliches gilt für Bauherren oder Unternehmer größerer Bauarbeiten (Bau-Krankenkassen, §§. 69 fg.). Bei der Unfallversicherung haben die Betriebsunternehmer diejenigen Personen, für deren Rechnung der Betrieb erfolgt, also im allgemeinen die A., die Unfallversicherung ihrer Arbeiter ausschließlich auf eigene Kosten durchzuführen (Z. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1884), und zu dem Zweck Berufsgenossenschaften mit Selbstverwaltung zu bilden. An den Schiedsgerichten und im Reichs-(Landes-)Versicherungsamt sind die A. in gleichem Umfang beteiligt wie die Arbeitnehmer. Die von der Berufsgenossenschaft erlassenen besondern Unfallsverhütungsvorschriften haben die A. sorgfältig zu befolgen (§§. 78 fg.). Bei der Invaliditäts- und Altersversicherung haben die A. ans eigenen Mitteln für ihre Arbeiter, Dienstboten u. s. w. Marken zu kaufen und dieselben bei der Lohnzahlung in die Quittungskarten der Versicherten einzukleben (§. 109 des Gesetzes vom 22. Juni l889); sofern die Beibringung der Marken den Krankenkassen oder besondern Hebestellen übertragen worden ist (§. 112), haben die A. an die letztern die zum Ankauf der Marken für ihre Arbeiter erforderlichen Beträge bar abzuführen. Die A. sind berechtigt, die Hälfte dieser zum Ankauf der Marken verwendeten oder den Krankenkassen, Hebestellen u. s. w. eingezahlten Beträge ihren Arbeitern bei der Lohnzahlung abzuziehen, doch dürfen sich die Abzüge nur auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden entrichteten Beiträge erstrecken (§. 109). An den Organen der Versicherungsanstalten, an den Schiedsgerichten und an dem Reichs-(Landes-)Versicherungsamt sind die A. in gleichem Umfange beteiligt wie die Arbeitnehmer. Die A. sind verpflichtet, etwaige besondere Kontrollmaßregeln der Versicherungsanstalten zu beachten (§§. 126 fg.).

Hiernach erfolgt die Krankenversicherung zu einem Drittel, die Unfallversicherung ganz, die Invaliditäts- und Altersversicherung zur Hälfte auf Kosten der A.; die von ihnen insgesamt für diese Zwecke aufzuwendenden Mittel sind zur Zeit auf mindestens 100 Mill. M. jährlich zu veranschlagen. Bei der Unfallversicherung werden sich die Beiträge noch für lange Jahre hinaus alljährlich steigern, weil infolge des Umlageverfahrens nur die thatsächlich gezahlten Jahresbeträge an Renten, nicht der Kapitalbetrag der letztern aufgebracht werden; es muß also in jedem Jahre außer den eigenen Lasten des letztern auch ein erheblicher Teil der aus den Vorjahren erwachsenen und noch nicht gedeckten Last aufgebracht werden.

Abgesehen von diesen Geldaufwendungen sind die A. der Gesamtheit gegenüber dafür verantwortlich, daß ihre Arbeiter thunlichst moralisch gehoben werden. Dies geschieht am besten durch Herstellung und Erhaltung personlicher Beziehungen zu den Arbeitern, durch Eingehen auf ihre besondern Interessen, durch Belehrung und gutes Beispiel; hierzu können auch die Ehefrauen der A. wesentlich beitragen. Die thunlichste Ausgleichung wirtschaftlicher und socialer Gegensätze ist die Hauptaufgabe der Gegenwart, und bei ihrer Lösung fällt dem A. der Hauptanteil zu.

Arbeitnehmer, s. Arbeiter.

Arbeitsämter, Anstalten zur Pflege der Statistik ver Arbeiterverhältnisse, nicht zu verwechseln mit den seit einiger Zeit in mehrern deutschen Städten unter derselben Bezeichnung begründeten Arbeitsnachweisungsbureaus (s. d.). Sie wollen Massenbeobachtungen über die gesamte Lage des Arbeiterstandes nach verschiedenen Richtungen, in socialer, ethischer, materieller, geistiger Beziehung anstellen, um Material für eine richtige Beurteilung der Zustände in der Arbeiterbevölkerung zu sammeln. Sie suchen im einzelnen zu erforschen die Zahl der in den verschiedenen Unternehmungen beschäftigten Arbeiterkategorien (männliche, weibliche, verheiratete, ledige, Kinder), die Arbeitszeit (ihre Dauer am Tage, Sonntags-, Nachtarbeit, Pausen), die Lohnverhältnisse (Höhe und Art, Schwankungen, Verbesserungen des Systems, wie Tantieme und Gewinnbeteiligung), die Wohnungszustände, das Familienleben (Zahl der Kinder, Sterblichkeit, Erziehung, Hauswirtschaft) u. dgl. m. Die Vielseitigkeit erfordert, daß der Staat die Errichtung solcher Ämter in die Hand nehmen muß; er zunächst bedarf des von denselben gesammelten Materials für die socialpolit. Gesetzgebung. Auch kann er allein die A. mit der erforderlichen Machtstellung zum Eindringen in die bezüglichen Verhältnisse versehen. Sie sind zuerst in den Vereinigten Staaten von Amerika und zwar in Massachusetts 1869, hiernach in andern Staaten ins Leben getreten. Außerdem ist seit 1884 in Washington bei dem Departement des Innern ein Arbeitsamt für die ganze Union errichtet worden, welches durch Gesetz vom 13. Juni 1888 in ein selbständiges Arbeitsdepartement verwandelt wurde. In der Schweiz besteht seit 1887 das Arbeitssekretariat als Organ des in dem genannten Jahre neu gegründeten Arbeiterbundes, der alle Arbeitervereine ohne Unterschied der Richtung zur gemeinsamen Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterklasse vereinigt. Die Regierung hat demselben eine jährliche Unterstützung von 10 000 Frs. bewilligt. In England ist seit 1893 im Handelsministerium eine besondere Abteilung (Labour Department) mit einem Arbeitskommissar an der Spitze der Arbeitsstatistik gewidmet und giebt eine eigene Zeitschrift ("Labour Gazette") in Monatsheften heraus. Frankreich hat ebenfalls seit 1893 ein Office du travail, das seit 1894 allmonatlich ein "Bulletin" veröffentlicht. In Osterreich wurde 1894 dem Abgeordnetenhaus ein Entwurf zur Errichtung eines arbeitsstatist. Amtes vorgelegt. In Deutschland besteht seit 1892 eine Reichskommission für Arbeiterstatik (s. d.). - Vgl. Schönberg, Arbeitsämter (Berl. 1871); Scherrer, Das schweiz.