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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Arme als Bedachte - Armeekorps

dem Schneller (Drücker) und aus dem Bügel (Bogen) mit der Sehne bestand. Schon im Altertum kam das der A. zu Grunde liegende Princip bei dem Bau einer Anzahl größerer Wurfmaschinen (s. d.) zur Anwendung; der griech. Bauchspanner (Gastraphetes) scheint ein Mittelding zwischen Handwaffe und Maschine gewesen zu sein. Im westl. Europa ist der Gebrauch der A. als Kriegswaffe vermutlich während der Kreuzzüge aufgekommen. Besonders ausgedehnt war die Verwendung der A. in Frankreich, jedoch vermochten die franz. Armbrustschützen den engl. Bogenschützen (s. d.) nicht das Gleichgewicht zu halten; nach den Zeiten des Königs Franz I. werden Armbrustschützen in den franz. Heeren nicht mehr erwähnt. In England war die A. als Kriegswaffe besonders im 13. Jahrh. beliebt, im 14. Jahrh. wurde sie vollständig vom Bogen verdrängt. Im 14. und 15. Jahrh. waren besonders die genues. und venet. Armbrustschützen berühmt, weshalb sie häufig in fremden Sold genommen wurden. In Deutschland wird die A. zuerst im 12. Jahrh. erwähnt; man unterschied die große A. oder Rüstung (s. d.) und die kleine A. oder Schnepper (s. d.). Die aus der A. geschleuderten Geschosse waren Bolzen (s. d.) verschiedener Form oder Pfeile (Strale); später verwendete man auch hartgebrannte Lehm- und Thonkugeln sowie Marmor- und Bleikugeln. Zu diesem Zwecke hatten die A. statt des gewöhnlichen Bolzenstegs einen verdeckten Lauf. Eine besondere Form zum Schießen mit Kugeln ohne verdeckten Lauf war der Balester (s. d.). Die Gattung der Repetierwaffen in der Reihe der A. wird vertreten durch eine chinesische A., die 20 in einem kastenförmigen Aufsatz befindliche Pfeile hintereinander verschießt.

Arme als Bedachte. Wenn in einer letztwilligen Verfügung die Armen als bedacht bezeichnet sind, so erhebt sich der Zweifel, wer damit gemeint sei. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. in den §§. 2164, 2165 und im Anschlüsse daran neuere Entwürfe haben darüber besondere Vorschriften getroffen. Nach Gemeinem Rechte ist die letztwillige Zuwendung an die Armen gültig. Nach einem Urteil des Deutschen Reichsgerichts gilt, wenn ersichtlich ist, daß der Erblasser die Armen eines bestimmten Ortes, im betreffenden Falle die seines Wohnsitzes, bedenken wollte, die Gemeinde dieses Ortes zur Klage legitimiert.

Arme der Mutter Gottes zu den frommen Schulen, s. Piaristen.

Armee (frz.). im weitern Sinne die gesamte Landmacht eines Staates, gleichbedeutend mit Heer; im engern Sinne eine für einen bestimmten Zweck oder Kriegsschauplatz gebildete, unter einheitlichen Oberbefehl gestellte größere Truppenmasse, deren Umfang und Zusammensetzung sehr verschieden sein kann. Eine A. wird in Armeekorps (s. d.) gegliedert, die wieder in Divisionen und Brigaden zerfallen. Stellt eine Macht mehrere A. auf, so bezeichnet man sie am einfachsten durch bloße Numerierung: Erste, Zweite, Dritte A., wie 1870-71 bei dem deutschen Heere; andere Unterscheidungen finden statt nach der Himmelsrichtung, wie Nord-, Ostarmee; nach geogr. Gegenständen, wie Alpen-, Main-, Elb-, Rhein-, Loirearmee; nach speciellen Zwecken, wie Invasions-, Occupations-, Observationsarmee. Man spricht auch von Operations- oder Feld-, Reserve- und Besatzungsarmee. Diejenige A., bei der sich der Höchstkommandierende persönlich befindet, wird in der Regel Hauptarmee (unter Napoleon I. auch Große A.) genannt. Die aktive A. eines Staates umfaßt die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht wirklich Einberufenen, im Gegensatze zu den Beurlaubten.

Armeebefehl und Armeeverordnung, diejenigen Anordnungen der Staatsgewalt, welche sich als Ausfluß der Befehlsgewalt über Heer und Marine darstellen; sie erfolgen in staatsrechtlich besonderer Weise. Den Oberbefehl über Heer und Marine hat nach deutschem Staatsrecht (Reichsverfassung Art. 63) der Kaiser in Krieg und Frieden, über die beiden bayr. Armeekorps nur im Kriege. Die Truppen übernehmen die unbedingte Gehorsamspflicht im Fahneneid (s. d.). Namens des Kaisers wird die militär. Befehlsgewalt alsdann durch alle Organe der militär. Hierarchie, Offiziere und Unteroffiziere, ausgeübt. Die staatsrechtliche Besonderheit des kaiserl. Oberbefehls gegenüber andern kaiserl. Anordnungen liegt darin, daß letztere verfassungsmäßig der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Organs, des Reichskanzlers, bedürfen, während ersterer von jeder staatsrechtlichen Verantwortung frei ist. Militär. Anordnungen, welche nicht Ausfluß der Befehlsgewalt sind, sind staatsrechtlich wie gewöhnliche Verordnungen (s. d.) zu behandeln. Die Grenze zwischen Oberbefehl und Verordnungsgewalt läßt sich nicht mit jurist. Sicherheit ziehen; im Zweifel wird nach preuß. Tradition für den Oberbefehl zu vermuten sein. Maßgebend ist die preuß. Kabinettsorder vom 18. Jan. 1861.

Armeebischof, im österr. Heer der oberste Geistliche; auch der kath. Feldprobst des preuß. Heers.

Armeefestung, s. Festungen.

Armeegeneralarzt, s. Generalarzt.

Armeeinspektion, s. Inspektion.

Armeeintendant, s. Intendantur.

Armeekorps, die größte schon im Frieden vorhandene Gefechtseinheit eines Heers. Aus mehrern A. werden im Kriege die Armeen (s. d.) zusammengestellt. Ein A. besteht aus allen Truppengattungen und ist mit Verwaltungsbehörden, Trains u. s. w. derart ausgerüstet, daß es zu einer selbständigen kriegerischen Thätigkeit jederzeit befähigt ist.

Der eigentliche Schöpfer der A. war Napoleon I. Er stellte sie im Kriege unter Befehl eines Marschalls je nach Bedürfnis aus allen Truppengattungen zusammen. Bis zu den letzten Feldzügen verfuhren die meisten Staaten, außer Preußen, so. In den Kriegen von 1866 und 1870 bis 1871 trat der Wert der schon im Frieden gewohnten Korpsverbände, besonders auch für die Sicherheit und Schnelligkeit der Mobilmachung, so auffallend hervor, daß jetzt alle Staaten schon im Frieden A. formieren. Ein A. besteht in der Regel aus 2 (in einigen Staaten 3) Infanteriedivisionen (s. Division). Die einem A. zugeteilte Kavallerie beläuft sich meist auf 1 Brigade zu 2 Regimentern. Bei einigen Armeen ist die Kavallerie dauernd gleichmäßig auf die Infanteriedivisionen verteilt (z. B. jede hat ein Regiment). Mehr als eine Kavalleriebrigade dauernd im Kriege dem A. zuzuteilen, ist nur in der russ. Armee üblich. Man formiert vielmehr aus der Masse der Kavallerie Kavalleriedivisionen, denen vor der Front oder auf den Flügeln der Armee selbständige Aufgaben zufallen. Für den Frieden sind die Kavalleriedivisionen oft den einzelnen A. unterstellt. Die Artillerie eines A. ist fast immer in einem Teil