Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

894

Armengesetzgebung

ganges durch die Unmöglichkeit, in jeder Gemeinde Arbeitshäuser und Arbeitsgelegenheiten zu beschaffen. Aus der Erkenntnis dieser Übelstände erwuchs das neuere engl. Armenrecht, beruhend auf dem Gesetze vom 14. Aug. 1834 (nach der engl. Citierweise 4 u. 5. Will. IV. c. 76), wodurch in der Hauptsache vorgeschrieben wird: 1) Herstellung einer staatlichen Centralbehörde zur Überwachung der Gemeindearmenpflege mit der Befugnis, unbeschadet der Behandlung des einzelnen Falles, allgemein bindende Verwaltungsvorschriften zu erlassen. 2) Den Mittelpunkt der Ortsarmenpflege bildet das Arbeitshaus (work-house), so daß die Aufnahme in dasselbe die Vorbedingung der Unterstützung zu bilden hat und Nichtinsassen (durch sog. out-door relief) nur ausnahmsweise Hilfe geleistet wird. 3) Die Zentralbehörde, die späterhin den Titel eines "Armenrechtshofs" (Poor Law Board) erhielt, kann zur Herstellung eines gemeinsamen Arbeitshauses Verbände aus mehrern Gemeinden (sog. unions) bilden und die Geldbeiträge der einzelnen Gemeinden zu Zwecken der Armenpflege vereinigen, späterhin (1871) ist dann außerdem zur Entlastung der Centralarmenbehörde ein Zwischenglied geschaffen worden zwischen der Staatsstelle und der Lokalverwaltung: die kollegialisch zusammengesetzte Ortsarmenbehörde (Local Government Board), die über bezahlte Beamte verfügt, durch einen von der Krone ernannten Präsidenten geleitet wird und, abgesehen von der Fürsorge für die Armen, zahlreiche andere Geschäfte wahrzunehmen hat (Führung der Civilstandsregister, Maßregeln der öffentlichen Gesundheitspflege, Entwässerungsanlagen, Wasch- und Badeanstalten u. s. w.). Schottland und Irland haben ihre eigene, von der englischen verschiedene A. behauptet. Läßt man nun dasjenige beiseite, was in besondern engl. Verhältnissen wurzelt, so dürfen als bezeichnende Merkmale der englischen A. folgende Punkte hervorgehoben werden: Zunächst die Einführung des Abschreckungsprincips, beruhend auf dem Arbeitshaussystem. Die strenge Durchführung einer harten Zucht, die sich einer Zuchthausordnung annähert, bewirkt eine Verminderung der Armenunterstützungsgesuche. Nur in äußersten Notfällen sind in England hilfsbedürftige Personen bereit, ihre persönliche Freiheit daranzugeben. Zwar wird Personen über 60 Jahren eine mildere Behandlung schon darin zu teil, daß Ehegatten im Arbeitshause zusammenbleiben dürfen; doch überwiegt der Grundzug der Strenge. Die geschlossene Armenpflege wurde immer mehr auf das Arbeitshaus beschränkt. Das Workhouse war für die drei Klassen der Unterstützungsbedürftigen bestimmt: für die Armenkinder, für die arbeitsfähigen und arbeitsunfähigen Armen. Neuerdings hat man jedoch für bestimmte Klassen von Armen besondere Anstalten geschaffen. Zunächst (seit 1844) für die Kinder durch Errichtung von Distriktsschulen; seit Beginn der sechziger Jahre sucht man auch die armen Kranken in eigenen Anstalten unterzubringen; endlich hat man verschiedentlich für die sog. Casual Paupers gleichfalls besondere Anstalten begründet oder doch besondere Abteilungen der Workhouses für dieselben eingerichtet.

In der Schweiz bildet ebenfalls die Reformation einen Wendepunkt im Armenwesen. Die Aufhebung der Klöster und die Säkularisation ihres Vermögens und zahlreicher Stiftungen entzog der bisherigen, überwiegend kirchlichen Armenpflege die Mittel. So erwuchs auch hier allmählich eine Gemeindearmenpflege. - Der Bund beteiligt sich weder mit direkten Leistungen noch mit Zuschüssen. Die Bundesgesetzgebung hat auch nur insoweit eingegriffen, als es sich um Sicherstellung der Niederlassungsfreiheit handelte. Die A. der großen Mehrzahl der Kantone beruht im übrigen auf der deutschrechtlichen Auffassung, wonach die Fürsorge für Hilfsbedürftige zu den Aufgaben der Gemeinden und örtlichen Korporationen gehört. Demgemäß sind die Leistungen innerhalb gewisser durch die Gesetzgebung bezeichneter Grenzen als obligatorische formuliert. Der obligatorische Charakter zeigt sich jedoch nur in einer öffentlich rechtlichen Zwangspflicht; ein im Rechtswege geltend zu machendes Recht auf Fürsorge steht den Verarmten nicht zu.

In Österreich wurde unter Josephs II. Regierung eine Reform des Armenwesens durchgeführt. Jetzt, auf Grund des Gesetzes vom 3. Dez. 1863, erscheint das Heimatsrecht als Grundlage des Anspruchs auf öffentliche Armenversorgung. Nur Staatsbürger können das Heimatsrecht in einer Gemeinde erwerben, aber jeder Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimatsberechtigt sein. Die Pflicht der Gemeinde zur Armenversorgung ist nur eine subsidiäre. Sie tritt zunächst nur insoweit ein, als sich der Arme den notwendigen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Kräften verschaffen kann und nicht dritte Personen nach dem Civilrecht oder andern Gesetzen zur Versorgung des Armen verpflichtet sind. Gelangt der Arme später zu Vermögen, so ist er der Gemeinde gegenüber ersatzpflichtig. Das geltende Heimatsgesetz schließt die Erwerbung des Heimatsrechts durch Ersitzung aus; die weitaus häufigste Erwerbsart ist die durch Geburt. Die Feststellung des Heimatsrechts, die jedesmal bei eintretender Armenversorgung erforderlich ist, bereitet oft die größten Schwierigkeiten. Gerade nach dieser Seite ist eine Reform der A. in Österreich geboten.

Deutschland. Nur in einzelnen mittelalterlichen Städteordnungen finden sich Anfänge einer kommunalen Armenpflege überliefert. Ebenso haben die Reichspolizeiordnungen des 16. Jahrh. für die positive Seite der Armenpflege nichts Nachhaltiges geschaffen; vielmehr verknüpft sich die A. mit der landespolizeilichen Fürsorge der Regierungen und mit dem staatlichen Wohlfahrtszwecke, als dessen berufene Pfleger sich die Fürsten seit dem Beginne des 17. Jahrh. allgemein betrachteten. In Preußen bildete das Edikt Friedrichs II. vom 28. April 1748 den Ausgangspunkt einer im Preuß. Landrechte vorgezeichneten A. Durch das Landrecht sind Stadt- und Dorfgemeinden für verpflichtet erklärt, ihre gemeindeangehörigen Armen zu verpflegen, aushilfsweise sorgt die Gemeinde, zu deren Lasten der Verarmte zuletzt beitrug. Ihre Ergänzung erhielten die landrechtlichen Grundsätze durch zwei unter dem 31. Dez. 1842 ergangene Gesetze, von denen das eine das Niederlassungswesen regelt. Im Vergleich zu England wahrt die preuß. Gesetzgebung viel besser den ehrenamtlichen Charakter der in der Armenpflege thätigen Organe. Sie ermöglicht durch größere Decentralisierung der Verwaltung auch eine bessere Handhabung der Armenpflege, indem bei Spendung der Almosen die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen im einzelnen Falle genau untersucht und gewürdigt werden. Sie beschränkt endlich die allgemein bindende Ordnung des Gesetzes auf das notwendige Maß, ohne die freie Bewegung der Verwaltungsorgane übermäßig zu behindern. Anderer-^[folgende Seite]