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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Arresthypothek - Arrianus

Beobachtung der vom Gesetz vorgeschriebenen Formen erfolgt sein. Für die Pfändung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung maßgebend. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre.

Arresthypothek, eine zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung im Wege der Vollziehung des Arrestes eingetragene Hypothek (preuß. Subhastationsgesetz vom 13. Juli 1883, §. 10). Auch in Bayern, Oldenburg, Hamburg u. s. w. hat die Eintragung des Arrestes pfandrechtliche Wirkungen, in Württemberg, Hessen, Braunschweig, Weimar u. s. w. die Wirkungen einer Verfügungsbeschränkung, in Mecklenburg schafft die Eintragung des Arrestes ein Vorzugsrecht. Für bewegliche Sachen und Forderungen hat der vollstreckte Arrest nach der Deutschen Civilprozeßordnung allgemein die Wirkung der Pfändung (s. d.), begründet also ein dem Faustpfandrecht ähnliches Pfandrecht.

Arrêt (frz., spr. arräh, "Arrest"), in Frankreich überhaupt ein amtlicher Bescheid oder ein Haftbefehl. Im engern Sinne ist A. das Erkenntnis eines Gerichtshofs letzter Instanz im Gegensatze von jugement, dem appellabeln Erkenntnisse eines Untergerichts. - A. de réglement hieß ehedem die Entscheidung eines Parlaments oder Conseil supérieur über eine Rechtsfrage, die in seinem Ressort Gesetzeskraft hatte, aber auch vom betreffenden Parlament oder Conseil abgeändert und aufgehoben werden konnte. Diese A. wurden im Namen (au bon plaisir) des Königs erlassen, der sie auch, als einziger Gesetzgeber, selbst zu annullieren vermochte. - Über A. in der Reitkunst s. Parade.

Arrêtés (spr. arräteh), in der Sprache der franz. Verwaltung einesteils die Beschlüsse (décisions) der Maires, Präfekten und Minister zur Ausführung der Gesetze und Verordnungen, andernteils die Entscheidungen (jugements) der Präfekturräte. In Belgien werden auch die Beschlüsse des Königs A. genannt.

Arretieren (frz.), anhalten, festnehmen, verhaften, in Beschlag nehmen.

Arretinische Gefäße (irrtümlich samische Gefäße oder Terra-sigillata-Gefäße genannt), nennt man altröm. Töpferware mit glänzendem, korallenfarbigem Firnis. Die Fabrikation scheint zu Arretium in Aufschwung gekommen zu sein, als die Herstellung der schwarz gefirnißten campan. Thongefäße in Verfall geraten war, etwa um die Mitte des 2. Jahrh. v. Chr.; von dort ging sie später auf das ganze Römische Reich über und scheint sich bis spät in die Kaiserzeit erhalten zu haben. Die A. G. sind meist mit schönen Reliefverzierungen geschmückt: Blatt- und Arabeskenmuster herrschen vor, doch fehlt auch das Figurenornament nicht. Bei Bezeichnung der Darstellungen kommen vereinzelt griech. Namen vor, der Stempel der Meister aber ist stets lateinisch. - Vgl. Rayet und Collignon, Historie de la céramique grecque (Par. 1888, S. 355 fg.); Keller, Die rote röm. Töpferware mit besonderer Rücksicht auf ihre Glasur (Heidelb. 1876).

Arretium, Stadt in Etrurien, s. Arezzo.

Arrha (lat.), Draufgeld, Handgeld, Draufgabe, wird entweder gegeben, um die spätere Eingehung eines Vertrags oder um die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Vertrags zu sichern. War der Vertrag noch nicht geschlossen, so kann sich der, welcher das Draufgeld gegeben hat, dem Vertragsschlusse entziehen, wenn er das Draufgeld inneläßt; der, welcher es empfangen hat, wenn er es und noch einmal soviel, im ganzen das Doppelte dem Gegenkontrahenten zahlt. So nach röm. Recht, nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 898 und nach dem franz. Code civil Art. 1590. Die A. hat hier die Bedeutung einer Wandelpön oder eines Reugeldes. Im Zweifel ist die A. das Zeichen eines abgeschlossenen Vertrags; bei der Gesindemiete kommt nach den Partikularrechten der Dienstmietvertrag nur mit Hingabe eines Draufgeldes zu stande. Diese A. hat den Charakter eines Reugeldes nur, wenn das besonders verabredet oder ortsüblich ist. (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 285 und Preuß. Allg. Landr. I, 5, §§. 210 fg.) Der Säumige haftet also auf volle Entschädigung, auf welche indessen, wenn er der Geber der A. war, diese anzurechnen ist. Wird der Vertrag erfüllt, so ist die A. zurückzugeben oder auf die Gegenleistung anzurechnen, anders beim Gesindemietvertrage und nach Preuß. Allg. Landrecht, wenn sie von anderer Art ist als die Hauptleistung. Mit jenen Regeln stimmen auch die Vorschläge des Deutschen Entwurfs §§. 417-419 überein und das Bürgerl. Gesetzbuch für Österreich, welches die A. als Angeld bezeichnet, §§. 908-911.

Arrhenatherum Beauv., Pflanzengattung aus der Familie der Gramineen (s. d.) mit nur drei, vorzugsweise mediterranen Arten. Es gehört zu dieser Gattung das sog. französische Raygras oder der hohe Wiesen- oder Glatthafer, A. elatius Mert. et Koch, in ganz Deutschland und einem qroßen Teile Europas auf trocknen und frischen Wiesen häufig, ein Futtergras erster Güte. Es treibt aus seiner ausdauernden Wurzel dichte Blätterbüschel und schlanke, 0,45 bis 1,25 m hohe Halme, welche eine nur während des Blühens ausgebreitete, sonst zusammengezogene Rispe tragen. Die Pflanze ist unbehaart, die Rispe gelblich, glänzend. Das Gras gedeiht besonders üppig auf trocknen Wiesen, welche der Berieselung unterworfen werden, und liefert auf solchen einen reichen Ertrag.

Arrhephorien, s. Errhephorien.

Arrhidäus, s. Philipp (Könige von Macedonien).

Arria, die heldenmütige Gattin des Cäcina Pätus, der wegen Teilnahme an einem Aufstande gegen Kaiser Claudius 42 n. Chr. zum Tode verurteilt ward. Als ihrem Gatten nur der Tod durch eigene Hand übrigblieb, ergriff A., die ihrem zögernden Gemahl gefolgt war, den Dolch, stieß ihn sich in die Brust und reichte ihn dann dem Gatten mit den Worten: "Paete, non dolet!" (Pätus, es schmerzt nicht!) Irrtümlich ist eine der schönsten Gruppen des Altertums, die sich in der Villa Ludovisi zu Rom befindet, auf die Geschichte jenes Römerpaares bezogen und als "A. und Pätus" bezeichnet worden. Die Gruppe ist ein Werk der Pergamenischen Kunstschule und stellt einen Kelten dar, der sich und sein Weib durch freiwilligen Tod vor Gefangenschaft rettet (s. Gallierstatuen).

Arrianus, Flavius A., griech. Schriftsteller, geb. zu Nikomedia in Bithynien, 133 n. Chr. Statthalter von Kappadocien, erlangte später das Konsulat, zog sich aber nachher ins Privatleben zurück und lebte noch unter M. Aurel. A. verfaßte, indem er sich Xenophon, daneben Thucydides und Herodot zum Muster nahm, philos., geschichtliche, geogr. und taktische Werke. Als Schüler des Epiktet (s. d.) schrieb A. "Epiktets Lehrvorträge" in acht Büchern, von denen die ersten vier erhalten sind, und faßte dessen Lehren in einem "Handbuch" zusammen. Beide Werke sind herausgegeben von Schweighäuser