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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Aufgabe; Aufgang der Gestirne; Aufgeben

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Aufgabe - Aufgeben

sche Kindermehl (vgl. Nestlé, über die Ernährung der Kinder, Vevey 1869), in welchem Weizenstärke durch überhitzten Wasserdampf bei hohem Atmosphärendruck in Dextrin und Zucker übergeführt und darauf mit einer genügenden Menge von Nährsalzen und Milch versetzt ist. Es stellt ein feines, gelbliches Pulver von süßem, zwiebackähnlichem Geschmacke dar, welches man vor dem Gebrauche mit 8-10 Teilen Wasser aufkocht; nur selten erregt es Verdauungsstörungen, wird von den meisten Kindern gern genommen und verdient für ältere Säuglinge nächst der Kuhmilch am meisten Empfehlung. Nach ähnlichen Principien wie das Nestlésche Präparat sind die Kindermehle von Faust und Schuster, Frerichs, Gerber, Timpe, Kufeke u. a. zusammengesetzt. Für jüngere Säuglinge eignen sich die Kindermehle nicht; sie werden bei längerm und ausschließlichem Gebrauch derselben leicht elend und blutarm. Das beste Mittel, um sich davon zu überzeugen, ob einem Säugling die dargebotene Nahrung bekommt, sind öftere, etwa allwöchentlich vorzunehmende Wägungen. (S. Säugen und Säugling.) Im allgemeinen ist die A. schwierig und erfordert außer der größten Sorgfalt ein feines Individualisieren, da man nur zu häufig genötigt ist, mit den verschiedenen Ersatzmitteln der Frauenmilch zu wechseln; unterstützt muß sie werden durch gewissenhafteste Befolgung aller jener hygieinischen Grundsätze, welche für die gedeihliche Entwicklung des Kindes in Betracht kommen. (S. Kind.) Durch die Erfahrung ist zwar erwiesen, daß auch künstlich aufgezogene Kinder sich ebenso kräftig entwickeln können wie an der Bust gestillte; allein wo es an dem nötigen Verständnis und der erforderlichen Sorgfalt fehlt, kommt es leicht zu Erkrankungen des Darms, zu Blutarmut, Englischer Krankheit, Skrofulose u. s. w.

Vgl. Fürst, Die künstliche Ernährung des Kinder (Lpz.1870); ders., Das Kind und seine Pflege (4. Aufl., ebd. 1891); Ammon, Die ersten Mutterpflichten und die erste Kindespflege (34. Aufl., ebd. 1894); Biedert, Die Kinderernährung im Säuglingsalter (Stuttg. 1880); Pfeiffer, Regeln für die Wochenstube und Kinderpflege (2. Aufl., Weim. 1889); Baginsky, Die Pflege des gesunden und kranken Kindes (3. Aufl., Stuttg. 1885).

Aufgabe, s. Problem. Unendliche A., s. Unendlich

Aufgang der Gestirne, das Erscheinen der Sterne über dem Horizont oder in der uns sichtbaren Hälfte des Himmels, was an der Ost- oder Morgenseite des Horizonts stattfindet. Da infolge der Kugelgestalt der Erde der Himmelsäquator und damit auch die Parallelkreise der Sterne für jede geogr. Breite eine andere Neigung gegen den Horizont haben, ist dieser A. d. G. an verschiedenen Orten sehr verschieden. Unter dem Äquator gehen alle Sterne auf und unter, und zwar senkrecht gegen den Horizont Je mehr man sich von hier aus den Polen nähert, um so schiefer wird die Auf- und Untergangsrichtung gegen den Horizont und um so mehr Sterne erscheinen gar nicht mehr über dem Horizont, gehen also nicht mehr auf, während ein anderer Teil immer über dem Horizont bleibt und nicht mehr untergeht. An den Polen selbst geht kein Stern mehr auf oder unter; die Sterne der daselbst sichtbaren Himmelshalbkugel bleiben fortwährend über dem Horizont und beschreiben alle dem Horizont parallele Kreise. (S. Cirkumpolarsterne.) Infolge der Strahlenbrechung (s. d.), die gerade im Horizont am stärksten wirkt, sieht man ein Gestirn im Horizont, wenn es sich thatsächlich noch 35', also etwa um einen Sonnendurchmesser darunter befindet. Die Strahlenbrechung beschleunigt daher den Aufgang und verzögert den Untergang, sieht man von diesem Einfluß der Strahlenbrechung ab, so liegen Auf- und Untergang um den halben Tagbogen (s. d.) entfernt zu beiden Seiten des Meridiandurchgangs. Die Sternzeit (s. d.) des Auf- und Untergangs ist für einen Fixstern daher immer dieselbe; rechnet man aber nach der im bürgerlichen Leben gebräuchlichen Sonnenzeit, so fällt, da die Sonne mit jedem Tage um etwa 1° nach Osten hin vorrückt, der Auf- und Untergang der Fixsterne jeden Tag etwas früher und zwar um 4 Zeitminuten. Beim Mond dagegen, der 13mal so rasch läuft als die Sonne, verspäten sich Auf- und Untergang von einem Tag zum andern, und zwar durchschnittlich um 50 Minuten. Die bürgerliche Zeit des Sonnenauf- und -Untergangs, die für das gewöhnliche Leben Anfang und Ende des Tags bezeichnetest, abgesehen von der jeweiligen Abweichung (s. d.) der Sonne vom Äquator, auch von der Zeitgleichung (s. d.) abhängig.

Bei den Schriftstellern des Altertums kommen noch folgende A. d. G. vor: 1) Der heliakische Aufgang, der stattfindet, wenn ein Stern zuerst wieder aus den Sonnenstrahlen hervortritt, d. h. lange genug vor der Sonne aufgeht, um in der Morgendämmerung noch sichtbar zu werden. Ebenso bezeichnet der heliakische Untergang den Zeitpunkt, in welchem ein Stern in den Sonnenstrahlen verschwindet, d. h. so kurze Zeit nach der Sonne untergeht, daß er der Dämmerung wegen gerade nicht mehr gesehen werden kann. 2) Der kosmische Aufgang (Untergang) findet statt, wenn ein Stern zu derselben Zeit aufgeht (untergeht), zu der die Sonne aufgeht. 3) Der akronyktische Aufgang (Untergang) tritt ein, wenn ein Stern aufgeht (untergeht), sobald die Sonne untergeht. Da namentlich Dichter des Altertums dieser A. d. G. erwähnen, hat man für sie auch den gemeinsamen Namen poetische A. d. G.

Aufgeben, juristisch soviel wie auf ein Recht, insonderheit auf den Besitz oder das Eigentum an Sachen verzichten (Dereliktion). Der Besitz (s. d.) wird aufgegeben, wenn der Besitzer den Willen, die besessene Sache nicht mehr zu haben, thatsächlich ausführt, eine bewegliche Sache fortwirft, ein Tier laufen oder fliegen läßt und, wenn es zurückkehrt, nicht wieder aufnimmt. Daß sich ein Besitzer dadurch polizeilich, strafrechtlich und für Schadenersatz verantwortlich machen kann, wenn er sich der Obhut über eine gefährliche Sache oder ein gefährliches Tier entschlägt, versteht sich von selbst, aber den Besitz verliert er damit; und wenn er Eigentümer war und sich so des Eigentums entschlagen wollte, auch das Eigentum. Die Sache wird nun herrenlos und kann von einem Dritten dadurch, daß er sie sich aneignet, zu Eigentum erworben werden. Auch an Grundstücken kann der Besitz in der Weise aufgegeben werden, daß der Besitzer das Grundstück verläßt und nicht mehr betritt. In gleicher Weise ein A. des Eigentums an Grundstücken zuzulassen, zumal solchen, welche in das Grundbuch eingetragen sind, ist bedenklich. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 294 hat für diesen Fall besondere Anordnung (Erklärung zum Grundbuch) angeordnet, und der Deutsche Entwurf §. 872 hat ähnliche Vorschriften vorgeschlagen, ist deshalb aber von der Kritik getadelt worden.