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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Aufkommen; Aufkreuzen; Aufkündigung; Auflage

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Aufkommen - Auflage

vorausgehend, bilden sie das Mittel, durch Erforschung der Verhältnisse beim Feinde die Kriegslage zu klären, zugleich aber die eigenen Bewegungen zu verschleiern. Der A. der den Infanteriedivisionen zugeteilten Kavallerie bewegt sich in engern Grenzen, reicht aber bis in alle Teile des Gefechts hinein; namentlich gehört die Aufklärung in der Flanke der eigenen Truppe und gegen die Flanke des Feindes zu den stetigen Aufgaben derselben. Zur Aufklärung sind außer dem unmittelbaren Aufsuchen des Feindes alle sonst geeigneten Mittel zu benutzen. Von Bedeutung ist es, möglichst früh Gefangene zu machen; die Nummern ihrer Regimenter lassen auf die Verteilung der feindlichen Streitkräfte schließen. Im übrigen bleibt für die Aufklärung das Sehen die Hauptsache, das Gefecht nur Mittel zu diesem Zweck. Zum Sehen sind einzelne Reiter oder kleine Abteilungen am geeignetsten. Angriffe stärkerer Infanterieabteilungen zu Aufklärungszwecken sind nur als Einleitung eines beabsichtigten allgemeinen Angriffs gerechtfertigt. Der A. in feinen oben angegebenen Abstufungen entspricht dem Begriffe der strategischen und taktischen Rekognoscierungen. Über die Aufgabe und Bedeutung der Offizierpatrouille s. d.

Aufkommen, im Seewesen 1) das nach einer Seite gedrehte Ruder wieder in seine Mittschiffslage zurückbringen; 2) eine Bö kommt auf bedeutet: sie nähert sich schnell; 3) einem andern Schiff aufkommen mit dem eigenen: es einholen; 4) ein Tau oder Takel (s. d.) aufkommen: es überholen (s. d.).

Aufkreuzen, s. Kreuzen.

Aufkündigung, die Erklärung, daß man von einem laufenden Vertragsverhältnisse zurücktrete. Es giebt gewisse privatrechtliche Verhältnisse, in denen, weil sie auf fortdauerndem Vertrauen beruhen, kein Teil wider seinen Willen festgehalten werden kann, so das Auftragsverhältnis, das Gemeinschafts- und das Gesellschaftsverhältnis des bürgerlichen Rechts. Dieselben sind von jedem Teil für die Zukunft kündbar, nur darf die Kündigung nicht so unzeitig ausgeübt werden, daß dem andern Teil daraus ein Schaden entsteht. Die Kündbarkeit der Gesellschaft kann für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Nach dem Handelsgesetzbuch ist bei der Offenen Handelsgesellschaft die einseitige A. gestattet, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. Bei andern Vertragsverhältnissen, wie bei dem zinsbaren Darlehn, bei der Pacht, Miete, Dienstmiete, wird die Aufkündbarkeit vertragsmäßig verabredet, so daß beim Mangel einer festgesetzten Vertragszeit das Verhältnis auf vierteljähriger, halbjähriger u. s. w. Kündigung steht, sei es, daß die Kündigungsfrist verabredet oder beim Mangel einer Abrede durch Gesetz oder Ortsgebrauch bestimmt ist. Das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann beim Mangel anderer Bedingungen von jedem Teil mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung aufgehoben werden (Handelsgesetzbuch Art. 61); zwischen dem Arbeitgeber und seinen Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeitern nach vorgängiger vierzehntägiger Kündigung (Gewerbeordn. §§. 122, 134). Die Wohnungsmiete kann nur zu bestimmten Terminen (Ziehzeiten) aufgekündigt werden, die Pacht zu Terminen, welche zur Ernte in Beziehung stehen. Endlich räumen die Gesetze für gewisse Fälle ein Kündigungsrecht ein, so, wenn ein Teil in Konkurs verfällt bei der Pacht, Miete und Dienstmiete (Konkursordn. §§. 17 u. 19), das Preuß. Allg. Landrecht den Erben des Mieters. Erfolgt die Kündigung durch einen von der Partei angeblich Beauftragten, so kann der andere Teil fordern, daß sich der Beauftragte durch Vorlegung seiner Vollmacht legitimiere, Sich den Beweis der rechtzeitigen Kündigung zu sichern, dafür hat die Partei zu sorgen. Wo der Aufgekündigte die Ausstellung eines Kündigungsbekenntnisses weigert, ist die Kündigung vor Zeugen, durch Zustellung eines Gerichtsvollziehers, eingeschriebenen Briefes oder dergleichen zu empfehlen. Auch im Verkehr der Staaten kommen A. vor, z. B. von Handelsverträgen.

Auflage. Das Wort hat in der Rechtssprache drei Bedeutungen: 1) Im öffentlichen Recht bedeutet es die Lasten, welche den Unterthanen, Gemeindeangehörigen als Steuern oder Abgaben auferlegt werden, dann obrigkeitliche Befehle. - 2) Bei Rechtsgeschäften des Privatrechts verwendet die neuere Rechtssprache das Wort statt des lat. Modus: das ist eine der Zuwendung eines Vermögensvorteils unter Lebenden oder von Todes wegen beigefügte Beschränkung, welche den Empfänger verpflichtet, Aufwendungen zu machen, sei es zu Gunsten des Gebers oder eines Dritten, oder im allgemeinen Interesse. Es ist eine Last, welche auf der Gabe ruht. Der Empfänger verpflichtet sich, die A. zu erfüllen dadurch, daß er die Gabe annimmt, z. B. dem Geber Alimente zu leisten, dessen Kinder zu unterstützen u. s. w. Der Geber und seine Rechtsnachfolger können, wenn der Empfänger die A. nicht erfüllt, auf Erfüllung oder auf Rückgabe der Zuwendung klagen. Soweit das Wort im Erbrechte in Betracht kommt, wird angenommen, es liege eine A. nur vor, wenn es sich nicht ausschließlich um Wünsche oder Ratschläge handelt (nuda praecepta), ferner wenn auch nicht unmittelbar ein Vermächtnis in Frage steht. Mit einer A. kann jeder Bedachte, insbesondere der Erbe oder der Vermächtnisnehmer beschwert werden. Im Gemeinen Rechte wird gelehrt, für die Ausführung der A. habe der Erbe oder Miterbe zu sorgen. Falls jedoch ein Testamentsvollstrecker bestellt ist, liegt es diesem ob, die Vollziehung der A. zu überwachen. Von dem beschwerten Vermächtnisnehmer kann nach Gemeinem Rechte Sicherheitsleistung verlangt werden. Das Preuß. Allg. Landrecht enthält eine Reihe von Vorschriften in I, 4, §§. 152 fg.; I, 12, §§. 488, 508-515. - Das Sachs. Bürgerl. Gesetzbuch gebraucht A. und Zweck nebeneinander in den §§. 2151-2154. - Der Code civil enthält im Erbrecht besondere Vorschriften über A. nicht. Das Badische Landrecht hat einen Zusatz im Satz 1043a für den Fall, daß der Vermächtnisnehmer ausschlägt oder unfähig ist, zu empfangen, dahin, daß die A. dennoch zu erfüllen sei, wenn außer dem Erben noch jemand bei der Erfüllung beteiligt sei, sofern nicht der Erbe diesem die ganze Sache überlassen wolle. - Das Österr. Bürqerl. Gesetzbuch bedient sich des Wortes Auftrag statt A.; es enthält in den §§. 709-712 Vorschriften, welche nicht weit von dem Preuß. Allg. Landrecht abweichen, und droht demjenigen, welcher sich selbst zur Erfüllung der A. unfähig macht, den Verlust der Zuwendung an. Dem letztern entsprechend bestimmt das Preuß. Allg. Landr.I, 12, §. 510. Der Deutsche Entwurf hat im allgemeinen Teil Vorschriften über A. nicht, Motive I, 248, wohl aber bei Schenkungen im §. 448, Motive II, 299 fg., und in größerm Umfange im Erbrecht, z. B. §§. 1886 fg.,