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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Auhausen; Auibeh; Auktion; Auktionator; Auktor

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Auhausen - Auktor

Auhausen (Ahausen), Dorf im Bezirksamt Nördlingen des bayr. Reg.-Bez. Schwaben, 6 km nördlich von Öttingen, an der links zur Donau gehenden Wernitz und der Linie Augsburg-Gunzenhausen der Bayr. Staatsbahnen, hat (1890) 572 E. und eine große evang. Kirche. Ehemals Amt des Oberamtes Wassertrüdinqen im Fürstentum Ansbach, hatte A. ein 958 gestiftetes, 1450 an den Markgrafen von Ansbach gelangtes, 1530 aufgehobenes Benediktinerkloster, in dem 4. (l4.) Mai 1608 die prot. Union geschlossen wurde.

Auibeh, ägypt. Getreidemaß, s. Ardéb.

Auktion (lat.), Versteigerung, Verkauf im Aufstrich, öffentliche Versteigerung (s. d.) beweglicher Sachen an den Meistbietenden. Solche Versteigerungen erfolgen als freiwillige vorzugsweise, um bei Übersiedelungen das bewegliche Besitztum schnell zu Gelde zu machen; dann seitens mancher Fabriken, um unmodische Waren oder Ausschußartikel (namentlich Manufakturwaren) vom Lager zu entfernen; seitens einzelner kaufmännischer oder anderer gewerblicher Geschäfte, um bei deren Auflösung oder bei Trennung der Association die vorhandenen Waren, Geräte u. s. w. sofort zu verwerten und die etwaige Auseinandersetzung zu erleichtern. In der neuesten Zeit wird der Weg der A. nicht selten eingeschlagen, um neue Gewerbswaren, Fabrikate u. s. w., bei deren Anfertigung dieses Absatzmittel gleich ins Auge gefaßt ist, rasch zum Verkauf zu bringen. Da es sich hierbei um die Ausbeutung eines entsprechend großen Absatzgebietes handelt, so erstrecken sich diese A. über verschiedene Orte, d. h. der Verkäufer versteigert im Umherziehen, reist von Ort zu Ort, um das an dem einen ihm übrig Gebliebene am andern abzusetzen, während er seinen Vorrat fortwährend wieder ergänzt; die verschiedenen gewinnverheißenden Auktionsorte sind für ihn ebensoviele Marktplätze. Diese sog. Wanderauktionen, eine Abart des Betriebes der Wanderlager (s. d.), verbreiten oft nur Ausschußwaren und rufen viele Beschwerden von seiten des ansässigen Kleinhandels hervor, namentlich seitdem durch die Gewerbeordnung von 1869 die frühern Beschränkungen des Auktionswesens beseitigt worden sind. 1876 veranlaßte der Deutsche Bundesrat Erhebungen über diese Frage, welche zu der 1879 erfolgten Entscheidung geführt haben, daß die Wanderlager als Gewerbebetrieb im Umherziehen zu behandeln seien.

Im großen Handel kehren die A. zum Teil periodisch wieder, indem sie insbesondere das regelmäßige Mittel zum Verkauf der ansehnlichen Einfuhren der großen (öffentlichen) Handelscompagnien sind; andernteils aber bedienen sich auch die einzelnen Handelshäuser ihrer mit Nutzen. Die zur A. kommenden großen Warenposten der öffentlichen Handelsgesellschaften werden dabei in einzelne, immer noch beträchtliche Partien (Lose, holländ. Kavelinge) gesondert. Die Versteigerung bat in diesen Fällen sowohl für den Verkäufer wie für den Käufer ihre großen Vorteile. Der erstere setzt die größten Massen schleunig ab, ohne Kredit gewähren zu müssen und ohne in vielfache, sich oft langsam abwickelnde Geschäftsverhältnisse zu treten; der letztere kann sich aus erster Hand nach Maßgabe seines Bedarfs oder der darüber hinausgehenden Spekulation zu angemessenen Preisen versorgen. Als angemessen stellen sich diese Preise durch die Konkurrenz der Käufer selbst fest, und sie sind rücksichtlich vieler Erzeugnisse für die nächste geschäftliche Epoche maßgebend. Hierher gehören z. B. die A. der Niederländischen Handelsgesellschaft (vor allem von Javakaffee und Rohzucker, dann von ostind. Gewürzen u. s. w. in Amsterdam und Rotterdam, in neuerer Zeit auch in Batavia und Padang), die großen periodischen A. von australischer und Kapwolle und von Rauchwaren in London, von Wolle in Havre, Antwerpen, Berlin u. s. w. Auch Specialitäten einheimischer Produktion sind wohl der Gegenstand von A.; so finden im März und April Loheversteigerungen in der Gegend um Trier statt. Abgesehen von den häufigen Versteigerungen konsignierter europ. Manufakturwaren, werden in Neuyork sehr oft Wertpapiere (Obligationen und Aktien) in A. verkauft. Die sog. holländische A., die namentlich bei Fischverkäufen, aber auch auf Jahrmärkten vorkommt, besteht darin, daß der Ausbietende von einem höhern Preissatze rasch immer weiter herabgeht, bis ein Käufer auftritt. - über A. im Buchhandel s. Antiquariatsbuchhandel.

Der gewöhnliche Fall einer unfreiwilligen A. ist der der Zwangsversteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren oder der fahrenden Habe des Gemeinschuldners im Konkurse. Darüber enthalten die Deutsche Civilprozeßordnung und die. Konkursordnung die maßgebenden Bestimmungen. Auf diesem Wege findet auch der Verkauf bestellter Pfänder nach Preuß. Allg. Landrecht statt, wenn nicht der Schuldner den außergerichtlichen Verkauf gestattet hat. Nach dem Handelsgesetzbuch Art. 311 darf der Gläubiger, wenn die Bestellung des Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt und schriftlich vereinhart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dein Pfande befriedigen darf, das Pfand öffentlich (durch die hierzu bestimm ten Behörden oder einen konzessionierten Auktionator) verkaufen lassen. Durch ihre Beamten lassen das Reich die Amtskautionen, die Reichsbank ihre Lombardpfänder, öffentliche Leihanstalten die bei ihnen versetzten Gegenstände öffentlich verkaufen. In ähnlicher Weise wie nach Art. 311 darf der Verkäufer nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 343 die Ware öffentlich verkaufen lassen, welche der säumige Käufer nicht abnimmt.

Regelmäßig wird in der A. nicht kreditiert, so daß die Sache auf Gefahr und Kosten des Erstehers sofort anderweit versteigert wird, wenn dieser den Preis nicht zahlt. Nach Preuß. Allg. Landrecht und nach österr. Recht erwirbt der Ersteher von in öffentlicher A. verkauften Sachen das Eigentum, auch wenn sie dem Versteigerer nicht gehörten.

Auktionator (lat.), gewerbsmäßiger Leiter von Versteigerungen (s. Auktion).

Auktor (lat.), der Urheber (s. d.); auctor delicti, der Urheber einer strafbaren Handlung. Im Privatrecht der Rechtsurheber (s. Abgeleiteter Erwerb). In einem noch andern Sinn derjenige, in dessen Namen ein Dritter besitzt, z. B. der Hinterleger im Verhältnis zum Depositar. Wird letzterer als Besitzer der Sache von einem Dritten verklagt, so kann er fordern, daß sein A. statt seiner den Prozeß übernimmt, und er darf, wenn sich dieser dazu nicht versteht, dem Klagantrage des Dritten genügen (s. Auctoris nominatio). In Österreich kann sich derjenige, welcher in fremdem Namen besitzt, dadurch gegen die Eigentumsklage schützen, daß er seinen «Vormann» namhaft macht und sich darüber ausweist (Bürgerl.