Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

148

Ausgangszölle - Ausgleichungsrechnung

unter obwaltenden Umständen noch nicht haben ausgezahlt werden können, obgleich die Verbindlichkeit zu ihrer Zahlung bereits entstanden ist.

Ausgangszölle, soviel wie Ausfuhrzölle (s. d.).

Ausgedinge, soviel wie Auszug (s. d.).

Ausgefressen, in der Botanik, s. Blatt.

Ausgehendes, im Bergwesen diejenigen Stellen, wo Schichten oder Schichtengruppen mit Lagerstätten zu Tage treten, also von der Erdoberfläche geschnitten werden. Stehen die Schichten senkrecht («auf dem Kopfe»), so nennt man ihr A. Schichtenköpfe.

Ausgelegt heißt ein Geweih oder Gehörn, bei welchem die bogenförmigen Stangen seitlich weit auseinander gehen, so daß sie sich der Horizontalen zuneigen. Dadurch entsteht die weite Auslage im Gegensatz zur steilen, bei der die Stangen ziemlich senkrecht gerichtet sind.

Ausgeschweift, s. Blatt.

Ausgezeichnete Punkte, s. Singularitäten.

Ausgezeichnetes Verbrechen, s. Verbrechen.

Ausgleich, Österreichisch-Ungarischer, wird der 26. Sept. 1867 zwischen Österreich und Ungarn auf 10 Jahre abgeschlossene Staatsvertrag genannt, der 21. Dez. die kaiserl. Sanktion erhielt; er betraf die Frage über die Anteile der beiden Reichshälften an den gemeinsamen Ausgaben, die Verteilung der Staatsschuld und das Zoll- und Handelsbündnis. Nach lebhaften Debatten kam Juni 1878 ein neuer A. zu stände, Mai 1887 wurde nach mehr als einjähriger Verhandlung wieder ein A. auf 10 Jahre (vom 1. Jan. 1888 ab) geschlossen.

Ausgleichsverfahren, auch Accord-, Moratorialverfahren oder Stundungsverfahren, dasjenige Verfahren, welches bestimmt ist, den Eintritt des Konkurses abzuwenden. In Deutschland wurde bei Aufstellung der Konkursordnung ein gerichtliches Verfahren dieser Art für überflüssig gehalten. Auch wurden in §. 4 des Einführungsgesetzes die Vorschriften der Landesgesetze über gerichtliche, zur Abwendung eines Konkursverfahrens dienende Stundungs- und Nachlaßverhandlungen aufgehoben. In Österreich wird auch der Zwangsvergleich als Zwangsausgleich oder als A. bezeichnet. Das frühere gerichtliche A., eine Abart des Konkursverfahrens, ist hier durch das Gesetz vom 25. Dez. 1868, durch welches die Konkursordnung eingeführt wurde, beseitigt worden.

Ausgleichungspflicht (Übertragung des Wortes Kollationspflicht), die Verpflichtung gewisser Miterben, sich mit Rücksicht auf dasjenige, was der einzelne Miterbe aus dem Vermögen des Erblassers bei dessen Lebzeiten vorweg erhalten hat, miteinander auszugleichen.

Als berechtigt, die Ausgleichung zu fordern, werden im Gemeinen Rechte nur angesehen Abkömmlinge (s. d.), welche neben andern Abkömmlingen einen gemeinschaftlichen Vorfahren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge beerben, oder welche zwar auf Grund einer letztwilligen Verfügung erben, aber nur sofern sie in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung erben würden und soweit der Erblasser die Ausgleichung nicht verboten hat. Die neuern Gesetzbücher, z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2371, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, beschränken die Ausgleichung auf den Fall der gesetzlichen Erbfolge, für das Preuß. Allg. Landrecht hat sich das Deutsche Reichsgericht gegen eine solche Beschränkung ausgesprochen. - Als ausgleichungspflichtig bezeichnet das Gemeine Recht nach der herrschenden Auffassung nur die Abkömmlinge. Inwieweit die an die Stelle eines ausgleichungspflichtigen Abkömmlings Tretenden ausgleichungspflichtig sind, sofern sie nicht selbst zur Zeit des Vorwegerhaltens berechtigt sind, ist im Gemeinen Rechte nicht unbestritten. Die neuern Rechte bestimmen zumeist eine A. in Ansehung des auf den Abkömmling Gelangten, das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 359-363, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2359, der Code civil Art. 848 nur, wenn der entferntere Abkömmling kraft des Eintrittsrechts (Repräsentationsrechts) erbt. Andere Rechte bezeichnen jeden Noterben als ausgleichungspflichtig, der Code civil Art. 843 «tout héritier venant à une succession». Wegen des Begriffs «Erbe» im franz. Recht vgl. Erbe. - Gegenstand der Ausgleichung ist alles, was mit der Auflage, dasselbe auf den Erbteil anzurechnen (zu konferieren), zugewendet ist; überdies, ohne solche Auflage, nach Gemeinem Recht namentlich das zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung Zugewendete, also Mitgift, Ausstattung, zur Errichtung eines eigenen Hausstandes Gegebenes u. s. w., nur bedingt Schenkungen unter Lebenden. Der Code civil läßt nach Art. 843 fg. alle Vorteile anrechnen, welche dem Erden direkt oder indirekt, aber freigebig zugewendet sind; das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 327-329 außer der Ausstattung u. s. w. geschenkte «Grundstücke, Gerechtigkeiten und ausstehende Kapitalien». Ihm ist darin das Gothaer Erbgesetz von 1844 gefolgt.

Die Art der Ausgleichung ist verschieden geordnet. Im Gemeinen Rechte spricht man von einem Einwerfen, der Code civil redet von einem «rapport» in Art. 857 fg. Auch die älteste deutschrechtliche Auffassung soll die des Einbringens in die Erbschaft sein; so bestimmt noch das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2363, 2367, jedoch mit einem Wahlrechte des Verpflichteten. Andere Rechte entscheiden für ein Vorausverabfolgen von ebensoviel, z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 303, 309, oder von «Erhalten des nämlichen Betrages vor der Teilung», z. B. Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 793. Im württemb. Rechte finden sich beide Arten der Ausgleichung nebeneinander. Für das Gemeine Recht wird auch von einem Anrechnen bei der Naturalteilung des Nachlasses gesprochen, jedoch bestehen über diesen Punkt Meinungsverschiedenheiten.

Verschieden bestimmen ferner die geltenden Rechte, in welcher Weise die Anordnung, daß oder daß nicht auszugleichen sei, wirksam getroffen werden kann. Zum Teil ist vorgeschrieben, daß die Ausgleichung nie dazu führen dürfe, daß der Verpflichtete mehr als seinen Erbteil zu gewähren habe, vgl. z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2361. Nach Gemeinem Rechte besteht kein Zwang zur Ausgleichung, aber eine Weigerung, der Verpflichtung zu genügen, hat die Folge, daß der Verpflichtete seinen Erbteil an die Berechtigten verliert; indessen wird häufiger die Vorschrift des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs als mit dem Gemeinen Rechte übereinstimmend erachtet.

Der Deutsche Entwurf hat in den §§. 2157 fg., Motive V, 698 fg. den Gegenstand so geregelt, daß nur ein Forderungsrecht auf Ausgleichung gewährt wird, und zwar nur Abkömmlingen, welche auf Grund der gesetzlichen Erbfolge berufen sind, in Gestalt einer Wertausgleichung.

Vgl. Stobbe, Handbuch, §. 284.

Ausgleichungsrechnung. Alle Messungen, bei denen besonders große Genauigkeit erforderlich ist, bereiten infolge von störenden Einflüssen