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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Auskutten; Auslader; Ausladezüge; Ausladung; Auslage; Auslagen; Auslagerungsgewicht; Ausland

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Auskutten - Ausland

karten u. s. w. Derartige A. bestehen z. B. in Berlin für die Deutsche Reichs- und Königl. Preußische Staatseisenbahnverwaltung, außerdem für die Deutsche Reichseisenbahnverwaltung in Straßburg i. E., für die Preuß. Staatseisenbahnverwaltung in Hamburg, Leipzig, Frankfurt a. M. und Köln; für die Königl. Sächsische Staatseisenbahnverwaltung in Leipzig; für die Verwaltung der Österr. Staatsbahnen in Wien, für die Ungar. Staatsbahnen in Budapest u. s. w. (S. auch Eisenbahnagenten.)

Auskutten, Abscheiden der Erze aus ihrer Verwachsung mit taubem Gestein mittels Handhämmer. Man unterscheidet Zechenkuttung und Haldenkuttung, je nachdem die Arbeit unter oder über Tage vorgenommen wird

Auslader (des elektrischen Funkens), s. Leidener Flasche.

Ausladezüge, s. Eisenbahnzüge.

Ausladung, Vorladung, Auskragung, Vorsprung, das Maß, um welches die vorderste Kante eines Gesimses oder Gesimsgliedes von der Raumfläche (Flucht) absteht.

Ausladung der Güter aus dem Seeschiff, soviel wie Löschung (s. Frachtvertrag).

Auslage, in der Fechtkunst Bereitschaftsstellung des Fechters mit blanker Waffe zum Beginn des Kampfes. Es kommt hierbei darauf an, einerseits die eigene Waffe so zu halten, daß sie den Körper schützt, keine Blöße läßt, andererseits dem Körper eine Angriff wie Verteidigung ermöglichende Stellung zu geben. Dem Gegner wird deshalb nicht die volle Brust, sondern die schmale Seite zugekehrt. Der bewaffnete Arm ist vorgestreckt; bei gerader A. ist die Spitze der eigenen Waffe schräg nach oben gerichtet, bei verhängter A. (nur beim Hiebfechten) schräg nach unten. Der unbewaffnete Arm ist entweder in die Hüfte gestemmt oder hinter dem Rücken geborgen, oder endlich über den Kopf erhoben. Die Last des Körpers liegt auf dem rückwärtigen Fuß. Beim Bajonettfechten wird das Gewehr in der A. mit der Faust fest um den Kolbenhals gefaßt, während der Lauf lose in der andern geöffneten Hand liegt. Man unterscheidet A. rechts und A. links, je nachdem die rechte oder linke Hand die Waffe führt.

Auslagen, Verwendungen, welche in fremdem Interesse gemacht werden. Soweit der Verwender Anspruch auf Erstattung nicht schon um deswillen hat, weil er zur Verwendung oder zur Führung des fremden Geschäfts Auftrag hatte, gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Erstattung solcher in fremdem Interesse gemachten A. gefordert werden darf, von denen anzunehmen ist, daß sie der Geschäftsherr selbst gemacht haben würde, oder welche durch die Sachlage geboten waren. Dabei ist vorausgesetzt, daß ein genügender Anlaß zur Einmischung in das fremde Geschäft vorlag, und daß man sich demjenigen, den es angeht, verpflichten wollte. Einen ähnlichen Ersatzanspruch hat der Besitzer, der auf Sachen, die er für sein Eigentum hält, Verwendungen macht, wenn der Eigentümer die Sache zurückfordert.

Auslagerungsgewicht, s. Niederlagen.

Ausland, der jurist. Gegensatz von Inland, im Sinne der deutschen Reichsgesetze, insonderheit des Deutschen Strafgesetzbuches, jedes nicht zum Deutschen Reiche gehörige Gebiet. Zum Deutschen Reiche gehören aber nach völkerrechtlichen Grundsätzen auch die Küstengewässer auf Kanonenschußweite, die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe, ferner auch die Luftsäule über deutschem Lande und Wasser auf Kanonenschußhöhe (ein in einem Luftballon über deutscher Erde verübtes Verbrechen ist im Inlande begangen), die Bezirke der deutschen Konsulargerichtsbarkeit, die deutschen Schutzbezirke und die Samoa-Inseln, insofern dort nach Befinden des Oberrichters deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt (Berliner Generalakte vom 14. Juni 1889).

Für die Begrenzung des Geltungsgebietes inländischer Strafgesetze dem A. gegenüber sind in der Strafrechtswissenschaft folgende Grundsätze aufgestellt: Die inländischen Strafgesetze finden Anwendung 1) auf alle im Inlande begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist (Territorialprincip); 2) auf alle von Inländern im In- oder Auslande begangenen strafbaren Handlungen (Personalprincip); 3) auf alle im Inlande und auf diejenigen im A. begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Inlandsstaat oder ein Inländer der Verletzte ist (Realprincip); 4) auf alle strafbaren Handlungen, gleichviel wo, von wem und gegen wen sie begangen sind (Weltrechtspflege). In der Gesetzgebung der einzelnen Länder sind diese Systeme vielfach nicht völlig ungemischt zum Ausdruck gekommen, am reinsten das Territorialprincip in England und Nordamerika und die Weltrechtspflege im Österr. Strafgesetz von 1852.

Im Deutschen Strafgesetzbuch gilt als Regel das Territorialprincip; diese Regel hat aber erhebliche Ausnahmen. Dem deutschen Strafgesetz unterliegen: 1) Unterschiedslos In- und Ausländer und zwar: a. Für jede im A. begangene hochverräterische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat und jedes Münzverbrechen (§. 4, Nr. 1). b. Jeder, der irgendwo vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines andern herbeiführt oder der zur Begehung dieses Verbrechens öffentlich auffordert oder zum Zwecke der Begehung Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, besitzt oder andern überläßt (Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884, §. 12). c. Der Kriegsverrat, Leichenraub, Diebstahl und Raub an Verwundeten auf dem Kampf- oder Kriegsschauplätze u. s. w. (Militär-Strafgesetzb. §. 160). 2) Die folgenden strafbaren Handlungen, wenn sie auswärts von einem Deutschen begangen sind: a. Landesverrat gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat oder Beleidigung gegen einen Bundesfürsten (§. 4, Nr. 2). b. Hoch- und Landesverrat gegen einen nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staat oder Landesherrn, sofern Gegenseitigkeit verbürgt ist (§. 102). c. Der im A. verübte Nachdruck und die ähnlichen Delikte (Gesetz vom 11. Juni 1870, §. 25). d. Alle Verbrechen und Vergehen, wenn sie durch die Gesetze des Begehungsortes mit Strafe bedroht sind, wenn ferner von den Gerichten des A. nicht über die Handlung bereits rechtskräftig erkannt und Freisprechung oder Strafvollzug erfolgt ist, wenn ferner nicht Verjährung oder Straferlaß eingetreten ist, wenn endlich der nach den Gesetzen des A. erforderliche Antrag des Verletzten gestellt ist (§. 4, Nr. 3, §. 5). 3) Die folgenden auswärts begangenen strafbaren Handlungen, wenn die Thäter Deutsche oder Nichtdeutsche in bestimmter Stellung sind, und zwar: u. Beamte, wenn sie ein Amtsdelikt nach deutschem Recht begehen (§. 4, Nr. 1). b. Schiffsleute deutscher Schiffe, wenn sie sich gegen die Disciplin vergeben (Seemannsordnung §. 100).