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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ausländer; Ausläufer; Auslaugen; Auslaut; Ausleerende Mittel; Ausleerung; Ausleger; Auslegerbrücke; Auslegung

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Ausländer - Auslegung

Im A. begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder Verträge angeordnet ist. Eine im A. vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurteilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen (§§. 6, 7). Ist ein Deutscher im A. wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden, welches nach deutschem Recht die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte zur Folge haben kann, so kann in einem neuen Strafverfahren diese Folge nachträglich herbeigeführt werden (§. 37).

Wegen der Anwendung von Strafgesetzen eines einzelnen deutschen Staates auf Handlungen, welche in einem andern deutschen Staat begangen sind, und über die Anwendung des bürgerlichen Rechte auf die in einem andern Lande begründeten Privatrechtsverhältnisse s. Kollision.

Vgl. Berner, Wirkungskreis des Strafgesetzes nach Zeit, Raum und Personen (Berl. 1853); Bar, Das internationale Privat- und Strafrecht (Hannov. 1862); Rohland, Das internationale Strafrecht, Bd. 1 (Lpz. 1877); Binding, Handbuch des Strafrechts, Abteil. 1 (ebd. 1885).

Ausländer. Durch die Deutsche Reichsverfassung sind für den ganzen Umfang des Deutschen Reichs alle Angehörigen desselben sich rechtlich gleichgestellt, so daß jeder Angehörige eines deutschen Bundesstaates in jedem zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesstaat die Rechte eines Inländers genießt, soweit nicht die Reichsgesetzgebung Ausnahmen zuläßt. A. stehen im Deutschen Reich privatrechtlich den deutschen Reichsangehörigen gleich. Nur kann Retorsion angewendet werden, wenn die Angehörigen des Deutschen Reichs in einem fremden Staate den dortigen Staatsangehörigen privatrechtlich nicht gleich behandelt werden. Nach denselben Grundsätzen wird auch in Österreich verfahren.

Ausläufer, s. Ast.

Auslaugen, aus einem Gemenge von Körpern einen bestimmten Gemengteil durch ein Auflösungsmittel (gewöhnlich Wasser) wegnehmen, wobei die entstehende Auflösung (Lauge) das gewünschte Produkt ist und das Übrigbleibende (der Rückstand) oft wertlosen Abfall bildet. So wird die Holzasche ausgelaugt, um die darin enthaltene Pottasche zu gewinnen; in den Alaun- und Vitriolfabriken werden die gerösteten und verwitterten Erze, in der Sodafabrikation die Rohschmelzen ausgelaugt u. s. w. Die Hauptaufgabe beim A. besteht darin, daß der Rückstand von allem Löslichen vollständig erschöpft und dabei so wenig wie irgend möglich später zu verdampfendes Lösungsmittel aufgewendet wird. Beides erreicht man durch systematisches A., bei dem die entstehenden verdünnten Laugen mit reichhaltigem Material nach und nach zusammengebracht werden, bis man eine gesättigte Lösung erhält, während man reines Wasser nur zur letzten Behandlung des fast vollständig erschöpften Rückstandes verwendet. Dazu dienen in der chem. Industrie besondere mit Druck arbeitende Vorrichtungen, wie die Aerostatische Presse (s. d.). Manche gebrauchen den Ausdruck A. als gleichbedeutend mit Auswaschen. Wenngleich ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Operationen nicht besteht, so sollte von A. doch nur gesprochen werden, wenn die erhaltene Lösung das wichtigere Produkt ist.

Unter den Gesteine zerstörenden Prozessen besteht derjenige der Auslaugung in der zersetzenden und die löslichen Zersetzungsprodukte wegführenden Wirkung des atmosphärischen, Kohlensäure und Sauerstoff haltenden Wassers. Dieses dringt durch Klüfte, Risse und Haarspalten in das Innere der Gesteine und löst auf seinem Wege eine Anzahl ihrer Bestandteile auf (Salz, Gips, Kalk, Dolomit), während es andere mit Hilfe seines Sauerstoffgehalts erst in lösliche Oxyde (so die Schwefelmetalle in schwefelsaure Metallsalze) umwandelt, noch andere, z. B. gewisse Silikate, mittels seines Kohlensäuregehalts zersetzt und die gebildeten Carbonate fortführt. Auf diese Weise werden den Gesteinen ungeheure Mengen von Mineralsubstanz entzogen und durch die Quellen an die Erdoberfläche geschafft. Dadurch bilden sich im Innern der Erdrinde Hohlräume, die oft beträchtliche Ausdehnung annehmen und dann nicht selten zu Einbrüchen der obern Gesteinsschichten Veranlassung geben. So entstehen z. B. die sog. Erdfälle, trichterförmige Vertiefungen an der Oberfläche. Die von solchen Einstürzen verursachten Erschütterungen können sogar als Erdbeben bemerkbar werden.

Auslaut, in der Grammatik die letzten Laute eines Wortes. (S. auch Inlaut und Anlaut.)

Ausleerung (lat. Evacuatio, Excretio), die Entfernung von abgesonderten oder in den Körper gelangten Stoffen durch die natürlichen Öffnungen des Körpers, im engern Sinne die Stuhlentleerung. (s. Exkremente). Das Aussehen und die physik.-chem. Beschaffenheit der ausgeleerten Stoffe ist für die diagnostische Beurteilung der meisten Krankheiten von der größten Bedeutung.

Die ausleerende Heilmethode (Evacuatio), welche in der ältern Medizin infolge der herrschenden humoral-pathol. Anschauungen eine sehr ausgedehnte und oft mißbräuchliche Anwendung fand, wird nur noch in einzelnen Fällen benutzt.

Ausleerende Mittel oder Evacuantia werden die zur A. benutzten Heilmittel genannt, also besonders Brech- und Abführmittel, ferner harn- und schweißtreibende und auswurfbefördernde Mittel. Dieselben wirken teils dadurch, daß sie die den Ausleerungsakten vorstehenden Muskelpartien (z. B. die des Darmkanals) in Thätigkeit versetzen, teils dadurch, daß sie die betreffenden Absonderungen flüssiger machen, teils dadurch, daß sie die Kanäle und Mündungen schlüpfriger, geschmeidiger und schlaffer machen und so den Widerstand derselben verringern.

Ausleger, bei einem Kran der schräg aufwärts gerichtete Balken, der sich mit seinem untern Ende gegen die Kransäule stützt und an seinem obern Ende an Ketten oder Seilen die zu bewegende Last trägt. über A. in der Seemannssprache s. Schwert.

Auslegerbrücke, s. Eisenbrücke.

Auslegung, im Rechtswesen die Thätigkeit, die den Sinn einer rechtsgeschäftlichen Erklärung oder eines Gesetzes festzustellen sucht. Die Erklärung kann mehrdeutig und unklar, ihr Sinn bestritten und ungewiß sein. Die A. unternimmt es, den Sinn zu ermitteln, welchen der Urheber der Erklärung hat ausdrücken wollen. Wo sie nicht zu einer Gewißheit kommt, begnügt sie sich mit einer Wahrscheinlichkeit; sie geht von der Voraussetzung aus, daß die Urheber der Erklärungen verständige Leute waren, daß sie etwas Verständiges wollten, und daß sie den Zweck mit angemessenen Mitteln erreichen wollten. So sucht sie nach der Idee, welche dem Urheber der Erklärung vorschwebte, bemüht sich zu finden, was er unter diesen Umständen und wie er