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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ausschlagfäustel - Ausschneidekunst

Rande scharf zugeschliffen und oben mit einem Stiele versehen. Schlägt man auf letztern mit einem Hammer bei senkrecht auf das Arbeitsstück gestelltem Werkzeug, so dringt die Schneide ein und nimmt ein ihrer Gestalt entsprechendem Stück heraus. In der Holzindustrie benutzt man das A., um dünne Holzblättchen mit runden Löchern zu versehen' in der Zündholzindustrie wird es zum Ausschlagen des Bodens und des Deckels der Holzschachteln verwendet; bei der Knopffabrikation dient das A. dazu, as gespaltenen dünnen Rotbuchenbrettchen kreisrunde Scheibchen zu schlagen, die später mit Stoff u. s. w. umhüllt werden. Auch bei der Bearbeitung des Leders ist das A. zur Herstellung von Löchern gebräuchlich, wie sie z. B. bei den Treibriemen zum Einsetzen der Verbindungsteile erforderlich sind. In der Blumenfabrikation hat das A. (auch Blümcheneisen) eine Schneide von der Form der Blumenblätter und dient zum Ausschlagen der Blätter.

Ausschlagfäustel, s. Aufbereitung.

Ausschlagswinkel, Elongation, s. Pendel.

Ausschlagung der Erbschaft oder des Vermächtnisses, s. Erbschaftserwerb.

Ausschlagwald, soviel wie Niederwald (s. d.).

Ausschlichten, Verfeinerung des lohgaren Leders (s. Dollieren).

Ausschließung. Die A. eines zu einer rechtlichen Gemeinschaft gehörigen Mitgliedes wider seinen Willen von dem Verbände setzt bei privatrechtlichen Verbänden (Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Korporationen) immer bestimmte in der Person des Ausgeschlossenen liegende Gründe voraus, welche die Erreichung des gemeinsamen Zwecks so erschweren, daß den übrigen Mitgliedern nicht anzusinnen ist, das betreffende Mitglied im Verbande zu belassen. Wegen des kränkenden Charakters, welcher einer derartigen Maßregel beiwohnt, sollte dem, welcher sich zu Unrecht ausgeschlossen erachtet, der Rechtsweg auch dann nicht verschlossen sein, wenn er durch die A. Vermögensverluste nicht erleidet; so das Preuß. Allg. Landr. II, 6, §. 47. Die Kirche stößt einen Angehörigen mittels des Kirchenbanns (s. d.) aus, und selbst der mittelalterliche Staat glaubte einen seiner Bürger mittels Acht (s. d.) ausschließen zu dürfen. Der heutigen Gesittung entspricht das nicht mehr; selbst die Ausweisung (s. d.) ist nur in den beschränktesten Fällen gestattet. Inwieweit Personen, welche sonst durch das Gesetz für ein bestimmtes Verhältnis berufen werden, z. B. als Erben oder als Vormünder, durch Privatverfügung des Erblassers oder des Vaters der Kinder ausgeschlossen werden dürfen, ist in den Gesetzen zu den einzelnen Rechtsinstituten geordnet.

Für die Offene Handelsgesellschaft (s. d.) hat das Handelsgesetzbuch Bestimmungen getroffen. Nach demselben kann aus wichtigen Gründen die Auflösung der Handelsgesellschaft auch schon vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne Auskündigung gefordert werden (Art. 125). Liegen die Gründe in der Person eines Gesellschafters, und besteht die Gesellschaft aus mehr als zwei Personen, so kann anstatt der Auflösung der Gesellschaft auf A. jenes Gesellschafters auf Antrag der sämtlichen übrigen Gesellschafter erkannt werden (Art. 128). Die Auseinandersetzung mit dem Ausgeschlossenen hat dann auf Grund der Vermögenslage zu erfolgen, in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit der Erhebung der Klage auf A. befand (Art. 130), und der Ausgeschlossene muß sich durch Geld abfinden lassen (Art. 131). Aus einer eingetragenen Genossenschaft kann ein Genosse nach dem Gesetz vom 1. Mai 1889 wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte sowie wegen Mitgliedschaft in einer Konkurrenzgesellschaft zum Schlusse des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden (§. 66); das Statut kann noch weitere Ausschließungsgründe bestimmen.

Ausschließung im Buchdruck, die sich zwischen den Worten im Drucke zeigenden leeren Räume, die durch Bleikörper (Ausschluß) von geringerer Höhe, aber gleicher Stärke wie die Schrift gebildet werden. In normalem Satz bedient man sich der A. auf Halb- (^[img]) und Drittelgevierte (^[img]), um die Worte voneinander zu trennen; müssen diese verstärkt (erweitert) werden, um die Zeilen auf die richtige Formatbreite zu bringen, so nimmt man schwächere Bleikörper: Spatien (^[img]) und Viertelgevierte (^[img]), die den erstern angefügt werden; muß dagegen Raum geschaffen werden, um die letzten Buchstaben oder Silben der die Formatbreite schließenden Wörter noch in die Zeile zu bringen, so werden die Räume zwischen den Worten durch Einfügung der schwächern Bleikörper anstatt der starken verringert. Vor den meisten Interpunktionen findet eine schwächere A. von Spatium Platz, hinter einem Punkt aber stets ein Geviert (^[img]), als die stärkste und dem Schriftkegel nach allen vier Seiten entsprechende A.

Ausschließung der Gerichtspersonen. Ein Richter oder Gerichtsschreiber wird unter gewissen Umständen von der Ausübung seines Amtes im einzelnen Falle kraft Gesetzes, auch ohne Ablehnung seitens einer Partei, ausgeschlossen. Die Ausschließungsgründe rechtfertigen zugleich die Ablehnung (s. d), sind aber vom Gericht schon von Amts wegen zu beachten. Bestimmt sind sie für den Civilprozeß in der Deutschen Civilprozeßordn. §. 41, für den Strafprozeß in der Deutschen Strafprozeßordn. §. 22. Ein Ausschließungsgrund ist namentlich in solchen Sachen gegeben, in welchen der Richter u. s. w. selbst unmittelbar als Partei oder als Verletzter beteiligt ist, oder zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen, oder zu einer Partei in bestimmtem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht, oder als Vertreter oder Beistand einer Partei aufgetreten oder als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist, oder in einer Vorinstanz schon als Richter mitgewirkt hat, wenn er in der Strafsache als Beamter der Staatsanwaltschaft oder als Polizeibeamter thätig gewesen ist. Etwas weiter gegriffen sind die Ausschließungsgründe des österr. Rechts. Hinsichtlich der A. des Gerichtsvollziehers gelten nach §. 156 des Deutschen Gerichtverfassungsgesetzes analoge Gründe. Entsprechende Anwendung finden die angezogenen Bestimmungen auf die A. eines Schöffen (s. d.), Geschworenen (s. d.) und in der Sache zu vernehmenden Sachverständigen. Nur kann letzterer nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er bereits als Zeuge vernommen ist. Keine Bestimmung enthält die Deutsche Civilprozessordnung über die A. eines Schiedsrichters.

Ausschluß, im Buchdruck, s. Ausschließung.

Ausschlußurteil, s. Aufgebotsverfahren.

Ausschneidekunst oder Psaligraphie, eine Kunst, die technisch mit der Silhouette (s. d.), welche sich früher auf die Profildarstellung des Kopfes beschränkte, gleichbedeutend ist und Landschaften,