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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Austin; Austrägalgericht

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Austin - Austrägalgericht

Austin (spr. ahstinn), Hauptstadt (seit 1844) des nordamerik. Staates Texas und des County Travis, am Colorado in malerischer Gegend, hat (1890) 14476 E., Universität (seit 1883), das Militärinstitut von Texas, ein Landbureau der Vereinigten Staaten, Taubstummen- und Blindeninstitut, Irrenhaus, etwas Industrie, Handel mit Vieh und Baumwolle. A. ist 1889 gegründet und nach Stephen F. Austin, dem ersten angloamerik. Ansiedler in Texas, benannt.

Austin (spr. ahstinn), Alfred, engl. Schriftsteller, geb. 30. Mai 1835 in Headingley hei Leeds, aus kath. Kaufmannsfamilie, im Jesuitenkolleg Stonyhurst und im kath. Collège Ste. Marie in Frankreich erzogen, graduierte 1853 an der Londoner Universität, erwarb 1857 ebenda das Advokaturrecht, schriftstellerte jedoch seit 1861 ausschließlich, teils journalistisch in konservativem Sinne, teils dichterisch, meist auf dem Felde der Satire. Er war viele Jahre Mitarbeiter der «Quarterly Review» und des «Standard», auch1869-70 dessen Korrespondent vom Vatikanischen Konzil und 1870-71 aus dem preuß. Hauptquartier. Parteigänger Beaconsfields, bekämpfte er Gladstones «Bulgarian horrors» in «Tory horros» (1870). 1857 veröffentlichte A. ein Gedicht «Randolph» (anonym), 1858 den Roman «Five years of it», dem 1864 «An artist's proof», 1865 «Won by a head», 1877 «Leszko the bastard» (polenfreundlich wie A.s anonymes Erstlingsgedicht «Roland», 1854) folgten. Allgemeiner bekannt wurde er durch die Satire «The season» (Lond. 1861; 3. umgearbeitete Aufl. 1869), die ihm wegen der Verspottung des Londoner high life scharfe Angriffe zuzog. Auf diese erwiderte das Gedicht «My satire and its censor» (1861). Außerdem schrieb er «The huma tragedy, a poem» (1862; umgestaltet 1876 u. 1889), «The golden age, a satire» (1871), «Romeo r death, a poem» u. a. Lyrisches bot A. in « Interludes» (1872), «Madonna's child» (1873), «Soliloquies in song» (1882), «Love’s widowhood and other poems» (1889), Dramatisches mit «The tower of Babel» (1874) und «Savonarola» (1881); gesammelt erschienen «Poetical works» (6 Bde., Lond. 1890-91). Als scharfen Kritiker zeigten A. seine «Vindication of Lord Byron» (1869) und ferner seine Aufsätze «The poetry of the period» (1870). A. lebt zu Ashford und ist Herausgeber der Zeitschrift «National Review».

Austin (spr. ahstinn), Sarah, geborene Taylor, engl. Schriftstellerin, geb. 1793 zu Norwich, seit 1820 Gattin des Londoner Advokaten und Schriftstellers John A., erwarb eine gründliche Kenntnis der deutscheu Sprache und Litteratur und gewamm für sie in England weite Teilnahme, besonders durch «The travels of a German prince» (Lond. 1832), eine Übersetzung der «Briefe eines Verstorbenen» des Fürsten Pückler-Muskau, «Characteristics of Goethe» (3 Bde., Lond. 1833) nach J. D. Falk u. a. Sodann folgten Übersetzungen von Rankes «Röm. Päpsten» (1840) und seiner «Deutschen Geschichte im Zeitalter der Reformation", ferner die « Collection of fragments from the German prose writers» (1841) und «Sketches of Germany from 1760 to 1814» (1854). A. hielt sich viel in Deutschland auf, namentlich in Dresden und in Weimar, und übertrug die Biographie der ihr in Deutschland bekannt gewordenen Herzogin von Orléans von der Gräfin d'Harcourt (1859). Von ihren übrigen Schriften sind «Considerations on national education» (Lond. 1839) und «Letters on girls' schools» geschätzt. Sie starb 8. Aug. 1867 zu Weybridge über der Herausgabe der «Lectures on jurisprudence» ihres 1859 gestorbenen Gatten.

Austrägalgericht. Der Mangel einer festen und kraftvollen Gerichtsverfassung in Deutschland, welcher seinen vornehmsten Grund in der Schwäche der kaiserl. Macht, besonders nach dem Falle der Hohenstaufen hatte, nötigte die Fürsten, Prälaten, Städte und Ritter, vorzüglich im südl. Deutschland, zu ihrer Sicherheit vielfache Verbindungen zu schließen, deren wesentliches Geschäft es war, für die Streitigkeiten untereinander Schiedsrichter aufzustellen, durch welche eine gütliche Beilegung oder eine rechtliche Entscheidung eingeleitet werden konnte. Man nannte dies Austräge. Solche wurden z. B. 1424 durch die Kurfürsten unter sich festgesetzt. Als endlich durch die Anerkennung eines Ewigen Landfriedens 1495 den Fehden und der bewaffneten Selbsthilfe ein Ende gemacht werden sollte, war damit die Gründung eines allgemeinen obersten Gerichts für Streitigkeiten unter und mit den unmittelbaren Angehörigen des Reichs notwendig verknüpft, und das Reichskammergericht kam gleichzeitig zu stande. Doch behielten die Stände noch ihre bisherigen Austräge und das Recht, solche auch in Zukunft vertragsmäßig zu errichten. So gab es gesetzliche, d. i. durch eine allgemeine Rechtsnorm bestimmte, und gewillkürte, d. i. auf Vertrag gegründete, und es gab privilegierte Austräge, d. h. solche, welche der Kaiser den meisten Reichsstädten und andern Angehörigen des Reichs verwilligt hatte. Im Rheinbunde wurde die Entscheidung der Streitigkeiten einer Bundesversammlung übertragen, welche aber nie zu stande kam. Im Deutschen Bunde ward diese richterliche Gewalt für Streitigkeiten zwischen den Bundesgliedern gleichfalls der Bundesversammlung übertragen, welche alle Zwiste durch Kommissarien aus ihrer Mitte gütlich beilegen, für die nötig werdende rechtliche Entscheidung aber eine wohlgeordnete Austrägalinstanz aufstellen sollte. Österreich und Preußen bemühten sich schon auf dem Wiener Kongresse, ein bleibendes Gericht für diese wichtigen Angelegenheiten zu stande zu bringen; allein andere Staaten zogen eine wechselnde Einrichtung vor, welche durch die Bundestagsbeschlüsse vom 16. Juni 1817 und vom 3. Aug. 1820 sowie durch die Wiener Schlußakte ihre weitere Ausbildung erhielt. Das Wesentliche bestand darin, daß der verklagte Teil dem klagenden drei unparteiische Bundesglieder vorschlug, woraus der Kläger einen zu erwählen hatte, welche Wahlen hei Zögerung des dazu berechtigten Teils auf die Bundesversammlung selbst übergingen. Das oberste Gericht des erwählten Bundesgliedes mußte alsdann die rechtliche Verhandlung und Entscheidung des Streits nach den bei ihm geltenden Prozeßnormen im Namen und statt der Bundesversammlung vornehmen und das Erkenntnis bekannt machen, wogegen nur eine Restitution wegen neu aufgefundener Beweismittel zulässig war. Für die Vollziehung sorgte die Bundesversammlung nach der Exekutionsordnung vom 3. Aug. 1820. Durch die Wiener Schlußakte wurde dieser Austrägalgerichtsbarkeit der Bundesversammlung noch die wichtige Ausdehnung gegeben, daß sie auch dann eintreten sollte, wenn Forderungen von Privatpersonen deshalb nicht befriedigt werden könnten, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehrern Bund ^[folgende Seite]