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Auswärtiges Amt des Deutschen Reichs – Ausweisung
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Auswärtige Angelegenheiten'
die Vertretung der Sonderinteressen des Einzelstaates, seines Souveräns und seiner Angehörigen zunächst ihre Sache und dem Reichsgesandten entzogen; diesem
dagegen liegt die Wahrnehmung derjenigen Interessen ob, welche das Reich als Ganzes angehen oder nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen der Kompetenz
der Einzelstaaten entzogen sind. Für das Konsulatswesen ist ein anderes Princip maßgebend, indem nach der Reichsverfassung (Art. 4, Ziff. 7 u. Art. 56) dem Reiche
die ausschließliche Verwaltung desselben zugewiesen ist; es giebt daher im Auslande nur deutsche Reichskonsulate, die Errichtung von Landeskonsulaten ist nicht
gestattet. Dem entspricht die Pflicht des Reichs, überall da Konsulate einzurichten, wo dies durch das Interesse auch nur eines Einzelstaates geboten ist. Auch
das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs. – Beim Bundesrat besteht ein Ausschuß für die A. A., der von allen
andern Ausschüssen wesentlich verschieden ist. Derselbe hat keine Beschlüsse vorzubereiten und keine Berichte zu erstatten, sondern er dient nur dazu,
Mitteilungen über die auswärtigen Beziehungen des Reichs zu empfangen und die Ansichten der Bundesregierungen über diese Mitteilungen auszutauschen. Daraus
erklärt es sich, daß Preußen in diesem Ausschusse nicht vertreten ist, da eine Information Preußens über den Stand der A. A., deren oberste Leitung dem Kaiser
zusteht, widersinnig wäre. Der Ausschuß besteht aus den Bevollmächtigten Bayerns, Sachsens, Württembergs und zweier vom Bundesrat alljährlich zu wählenden Staaten;
den Vorsitz führt Bayern. Eine praktische Bedeutung hat dieser Ausschuß bisher nicht erlangt.
Auswärtiges Amt des Deutschen Reichs, eine der obersten Centralbehörden, welche dem Reichskanzler unterstellt ist, aber einen
Staatssekretär zum unmittelbaren Chef hat, welcher verantwortlicher Stellvertreter des Reichskanzlers (Gesetz vom 17. März 1878) ist. (S.
Deutschland, Staatsrechtliches.) Es zerfällt in drei Abteilungen, von denen die
erste die politischen, die zweite die handelspolitischen, die dritte die staatsrechtlichen und kolonialen Angelegenheiten zu bearbeiten bat. Die Mitglieder führen
die Titel Legationsräte, Wirkl. Legationsräte, Geh. Legationsräte und Wirkl. Geh. Legationsräte. Ihm sind untergeben die Gesandtschaften und Konsulate des
Deutschen Reichs im Auslande, die Kolonialbehörden in Kamerun, Togo, dem südwestafrik. und dem ostafrik. Schutzgebiet, in Neuguinea, auf den Marschall-, Brown-
und Providence-Inseln; das Archäologische Institut in Berlin mit den Sekretariaten in Rom und Athen; endlich die Prüfungskommission für das diplomat. Examen.
Auswaschen, Aussüßen, Absüßen, in der Chemie und chem.
Fabrikindustrie aus einem pulverförmigen Körper (besonders den in Flüssigleiten gebildeten Niederschlägen) die zwischen dessen Teilchen befindlichen auflöslichen
oder bereits gelösten fremden Stoffe durch Waschen mit Wasser (geeignetenfalls auch wohl mit Alkohol, Äther u.s.w.) wegschaffen. Es wird auf verschiedenste Weise
ausgeführt, z.B. durch Dekantation, wobei man den Niederschlag absetzen läßt und die klare Flüssigkeit abgießt oder mit dem
Heber abzieht, dann reines Wasser hinzufügt, von neuem absetzen läßt und dies so oft wiederholt, bis der Niederschlag völlig ausgewaschen ist. Diese Methode wird
technisch nur befolgt, wenn die Flüssigkeit ohne Wert ist oder ↔ verloren gegeben werden muß. Ein anderes Verfahren besteht darin, daß man den
auszuwaschenden Körper auf einem Filter sammelt, die Flüssigkeit abfließen läßt und das Filter, nach jedesmaligem Abtropfen, von neuem mit Wasser füllt, bis alles
Lösliche entfernt ist; zweckmäßig befestigt man den Trichter luftdicht auf einem Gefäß, in dem man die Luft durch eine entsprechende Vorrichtung verdünnt (s.
Aspirator), um durch den Druck der auf dem Filter lastenden Atmosphäre die Filtration zu beschleunigen. Statt des gewöhnlichen Filters bedient
man sich beim technischen Betriebe zweckmäßig der Filterpresse (s. d.), in der die zu filtrierende Masse unter ständigem Druck in ein Filter
von großer Oberfläche getrieben und dann durch nachgepreßtes Wasser gewaschen wird. Krystallinische oder überhaupt nicht zu feinkörnige Körper lassen sich in der
siebförmigen Trommel einer Centrifuge vorteilhaft waschen. (S. auch Decken und Auslaugen.)
Ausweichung, in der Musik das kurze Verlassen der Haupttonart und Übergehen zu einer andern, dem gleich darauf die Rückkehr in die
Haupttonart folgt. Die A. in diesem Sinne ist eine einfachere Art der Modulation (s. d.). Man spricht aber auch von ausweichender Modulation
im Sinne von leiterfremder Modulation, in der die Grundtonart verlassen und auf das Gebiet von verwandten Tonarten übergetreten wird.
Ausweisung, die seitens der höhern Landespolizeibehörde verfügte Wegweisung
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1) von Ausländern oder der Staatsangehörigkeit Verlustigen aus dem Staats- (Bundes- oder Reichs-) Gebiete oder
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2) von Inländern aus bestimmten Orten, Bezirken, Reichsteilen (Externierung).
Die A. ist entweder eine rein polizeiliche Maßregel für die innere und äußere Sicherheit des Staates, oder sie erfolgt, und zwar immer bei Inländern, auf Grund
ausdrücklicher, allgemeiner oder besonderer gesetzlicher Bestimmung, namentlich als Wirkung der Stellung eines wegen Verbrechens oder Vergehens Bestraften unter
Polizeiaufsicht. Auch soweit nach dem noch in Kraft gebliebenen Landesstrafrecht solche Aufenthaltsbeschränkungen zulässig sind, ist dies in Kraft verblieben.
Ferner kann Personen, welche innerhalb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, der Aufenthalt in
jedem andern Einzelstaate von der Landespolizeibehörde untersagt werden. Die unbefugte Rückkehr eines Ausgewiesenen wird bestraft (Reichs-Strafgesetzb. §§. 39 und
361). Im Deutschen Reiche, dem namentlich auch die gesamte Fremdenpolizei in Deutschland zusteht (Reichsverfassung Art. 4, Nr. 1), giebt und gab es außerdem noch
besondere gesetzliche Gründe der A., und zwar
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1) das noch geltende Gesetz über den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli 1872. Danach ist dieser Orden samt den ihm verwandten Orden und ordensähnlichen
Kongregationen (von denen jedoch durch Gesetz vom 18. Juli 1894 die Redemptoristen und Priester vom Heiligen Geiste wieder zugelassen wurden) vom Gebiete des
Deutschen Reichs aus geschlossen und können die Angehörigen derselben, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Sind sie Inländer,
so kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Orten versagt oder angewiesen werden.
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2) Das Gesetz
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 189.