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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Baden (Großherzogtum; Verkehrswesen. Geistige Kultur. Verfassung u. Verwaltung)

dem sind noch zu nennen Karlsruhe, Konstanz, Lahr, Pforzheim und Freiburg.

Verkehrswesen. Der Wasserverkehr ist an Dampf-, Segelschiffen und Flößen ein bedeutender, doch gehen die Segelschiffe bei dem Vorsprunge, den die Eisenbahnen an beiden Ufern des Rheins vor ihnen haben, nur bis Mannheim, dem wichtigsten Stapelplatz des Oberrheins. Außerdem giebt es zahlreiche, gut unterhaltene Staatsstraßen (1890: 3079 km), Kreisstraßen (1140 km) und Gemeindewege (6102 km) sowie (1891) 1562,2 km Eisenbahnen. (S. Badische Eisenbahnen und Deutsche Eisenbahnen.)

Geistige Kultur. Die Unterrichtsverwaltung steht (seit 1881) unter dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts, dem die beiden Universitäten Heidelberg (1894/95: 1028 Hörer) und Freiburg (1894/95: 1136 Hörer) und die Technische Hochschule in Karlsruhe (Winter 1894: 878 Hörer) sowie die Kunstschule dort unterstellt sind, während für Volks- und Mittelschulen eine besondere Behörde in dem Oberschulrat (seit 1862) eingesetzt ist. Zur Beaufsichtigung des Volksschulwesens sind dem Oberschulrat wieder die Kreisschulräte (seit 1883: 13) untergeordnet, welche die unmittelbare Aufsicht über die Volksschulen führen und den dienstlichen Verkehr der Lehrer und der Ortsschulbehörden mit dem Oberschulrat vermitteln. Die Ortsschulbehörden (Schulkommissionen) üben die örtliche Aufsicht und haben die Verwaltung des örtlichen Vermögens unter sich; alle Volksschulen sind seit 1876 Kommunalschulen; sie zerfallen in einfache und erweiterte; nach Zurücklegung des schulpflichtigen Alters haben Knaben noch 2 Jahre, Mädchen noch 1 Jahr die Fortbildungsschule (seit 1874) zu besuchen. In den 1571 Volksschulen wurden (Anfang 1894) 239194 Schulkinder von gegen 3700 Lehrern unterrichtet. Die Mittelschulen werden (abgesehen von den zur örtlichen Aufsicht eingesetzten Beiräten und Aufsichtsräten) unmittelbar vom Oberschulrat geleitet; sie zerfallen in Mittelschulen für die männliche und in Mittelschulen für die weibliche Jugend. Die erstern sind (1895): 14 Gymnasien, 2 Progymnasien, 2 Realgymnasien, 1 Oberrealschule, 4 Realprogymnasien, 5 7klassige, 7 6klassige Realschulen, 17 Bürgerschulen, an denen (1893/94) 11667 Schüler unterrichtet wurden, während die 7 nach staatlicher Verordnung (von 1877) eingerichteten höhern Mädchenschulen von 2436 Schülerinnen besucht wurden. Für die Bildung der Lehrer sorgen außer den Hochschulen 3 Präparandenschulen (Meersburg, jetzt mit dem Seminar verbunden, Gengenbach, Tauberbischofsheim), 4 Seminare (2 in Karlsruhe, je 1 in Ettlingen und Meersburg), 1 Turnlehrerbildungsanstalt (Karlsruhe), 1 staatliches Seminar für Lehrerinnen (Karlsruhe) neben solchen, die mit höhern Mädchenschulen verbunden sind (Freiburg, Heidelberg); außerdem finden sich noch in B., jetzt einem Gewerbeschulrat unterstellt, 43 Gewerbeschulen, 2 Kunstgewerbeschulen (Pforzheim, Karlsruhe), 1 Baugewerkschule (Karlsruhe), 1 Schnitzerei- und 1 Uhrmacherschule; 2 Anstalten für Taubstumme (Gerlachsheim, Meersburg), 1 für Blinde (Ilvesheim). - Jeder Landeseinwohner genießt ungestörte Gewissensfreiheit. Die Bildung religiöser Vereine ist gestattet, soweit sie den Staatsgesetzen und der Sittlichkeit nicht widersprechen. Die Rechtsstellung der Kirchen ist durch die Gesetze vom 9. Okt. 1860 geregelt (mit Veränderungen über die Vorbildung der Geistlichkeit von 1874 und 1880). Die der röm.-kath. Kirche zustehenden Rechte werden durch den Erzbischof von Freiburg geleitet, dem das Ordinariat untergeordnet ist. Für die Ausübung der Seelsorge bestehen 765 mit eigenen Pfründen ausgestattete Pfarreien und 100 Kaplaneipfründen. Eine Anzahl von Pfarreien sind zu einem Landkapitel unter einem Dekan vereinigt. Das örtliche Kirchenvermögen wird von einer Stiftungskommission, die Distriktsstiftung von einer Distriktskommission, die allgemeinen kirchlichen Landesfonds werden von einem Oberstiftungsrat verwaltet, welcher der Oberaufsicht der Regierung und des Erzbischofs untersteht. - Den Altkatholiken sind durch Gesetz vom 15. Juni 1874 Rechte gewährleistet. - Die seit 1821 bestehende vereinigte evang.-prot. Kirche wird nach der Verfassung vom 8. Sept. 1861 verwaltet. Die Kirche gliedert sich in 24 Diöcesangemeinden und etwa 350 Kirchengemeinden. Organe der letztern sind Kirchengemeindeversammlung (von der Gemeinde gewählt) und der Kirchengemeinderat (von der Versammlung gewählt). Die Diöcesangemeinde wird von der Diöcesansynode vertreten, an deren Spitze der Dekan steht. Die Landesgemeinde hat ihre Vertretung in der Generalsynode. Die Behörden der Kirche sind: das Pfarramt, das Dekanat, der Oberkirchenrat. - Die besondern Angelegenheiten der Israeliten leitet als Staatsbehörde der Oberrat, der dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts untersteht, zu dem für Entscheidung eigentlicher Religionsfragen noch zwei Rabbiner zugezogen werden.

Verfassung und Verwaltung. B. war unter den deutschen Staaten der zweite, welcher eine landständische Verfassung erhalten hat (22. Aug. 1818). Die Regierung des in allen seinen Teilen unteilbaren und unveräußerlichen Landes ist nach dem Rechte der Erstgeburt in dem Mannsstamme Karl Friedrichs erblich; nach dessen Aussterben folgt die männliche Nachkommenschaft bad. Prinzessinnen und zwar zunächst die der Töchter des Großherzogs Karl, dann die seiner Schwestern, dann die der Töchter des Großherzogs Leopold und des Markgrafen Wilhelm, so daß der Mannsstamm des Hauses Hohenzollern-Sigmaringen das nächste Eventualrecht hätte. Der Großherzog ist in der Ausübung seiner Regierungsgewalt an die Verfassung gebunden. Die Ständeversammlung, welche alle 2 Jahre zu einer ordentlichen Sitzung berufen wird, besteht aus zwei Kammern. Die Erste Kammer setzt sich zusammen aus den volljährigen Prinzen des großherzogl. Hauses, den Häuptern der standesherrlichen oder erblich landständischen Familien, acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels (auf je 8 Jahre), dem kath. Landesbischof (Erzbischof von Freiburg), dem evang. Prälaten, zwei Abgeordneten der Landesuniversitäten und acht vom Großherzog ohne Rücksicht auf Stand und Geburt auf die Dauer einer Ständeversammlung erwählten Mitgliedern. Die Zweite Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Städte und Ämter, welche nach dem Gesetz vom 16. April 1870 in 56 Wahlbezirken (13 städtischen, 43 ländlichen) gewählt werden, und zwar in der Weise, daß die Wahlbezirke der zwei größten Städte, Karlsruhe und Mannheim, je drei, die Wahlbezirke der drei nächstgrößten Städte, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, je zwei, alle übrigen Wahlbezirke je einen Abgeordneten zu wählen haben. Bei den Landtagswahlen ist der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts und der geheimen Abstimmung eingeführt, aber die indirekte Wahl durch Wahl-^[folgende Seite]