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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Basel-Augst; Baseler Blau; Baseler Friede

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Basel-Augst - Baseler Friede

heit unangetastet lieft, aber mittelbar der Stadt das Übergewicht sicherte. Damit nicht zufrieden, schrieb der Große Rat unter dem Einflüsse der Restauration dem Kanton 4. März 1814 eine neue der Stadt besonders günstige Verfassung vor. Auch wurde 1815 der zum frühern Bistum B. gehörige Bezirk Virseck dem Kanton beigefügt. Das Übergewicht der Stadt steigerte immer mehr die Unzufriedenheit der Landschaft. Als 1830 viele Kantone zur Verfassungsreform schritten, trat auch in B. 18. Okt. im Bade Bubendorf eine Versammlung aus mehrern Landgemeinden zusammen und richtete unter Berufung auf die Freiheitsurkunde von 1798 eine Petition an den Großen Rat. Dieser ging auf den Vorschlag der Reform ein, wollte aber den Entwurf einer Kommission aus seiner Mitte übertragen und der Stadt ein Vorrecht sichern, worüber sich Streit erhob. Die Landschaft bewaffnete sich, und in Liestal ward 6. Jan. 1831 eine provisorische Regierung gewählt. Aber die städtischen Milizen und Mietsoldaten zerstreuten die Landleute, besetzten Liestal, verjagten die provisorische Regierung, und es ward nun die neu entworfene Verfassung 16. Jan. angenommen. Unzeitige Strenge der Gewalthaber, eine unglückliche Teilung, die die Anhänger der Stadt und die des Landes durcheinander würfelte, fachten bald den Bürgerkrieg von neuem au. Es kam noch zweimal zu Auszügen der Städter (Aug.1831 und April 1832). Die Landschaft konstituierte sich als besonderer Staatskörper durch ein 27. April 1832 vom Verfassungsrat in Liestal entworfenes Grundgesetz. Die städtische Partei trat jetzt dem reaktionären Sarnerbunde bei und überfiel 3. Aug. 1833, ungeachtet des von der Tagsatzung gebotenen Landfriedens, die Landschaft, wurde aber in dem blutigen Gefecht bei Prattelen mit starkem Verlust zurückgeschlagen. Nunmehr besetzten eidgenössische Truppen den Kanton, und 26. Aug. erkannte die Tagsatzung die Trennung der beiden Kantonsteile an, wodurch Basel-Stadt auf das Stadtgebiet und drei Dörfer auf der rechten Rheinseite beschränkt wurde.

In Basel-Stadt kam 3. Okt. 1833 eine Verfassung zu stande, die staatsbürgerliche Rechtsgleichheit, Trennung der Gewalten, Öffentlichkeit, Beschränkung der Amtsdauer auf 6 Jahre, Preßfreiheit u.s.w. aussprach. Die Wählbarkeit für den Großen Rat war aber von der Bekleidung eines Amtes im Kanton oder einem bestimmten Census abhängig. In der eidgenössischen Politik, wie namentlich in der Aargauer Klosterfrage und zum Teil auch in Sachen des Sonderbundes, hielt sich Basel-Stadt seitdem auf seiten der konservativen Stände, doch gewann auch hier allmählich die Partei des Fortschritts an Bedeutung. Nach der Revolution in Genf 1846 wurde 8. April 1847 eine neue Verfassung angenommen. Die wichtigsten Veränderungen betrafen die Abschaffung des Census und die Ausdehnung der Wahlfähigkeit auf alle wenigstens 20jährigen Bürger. 1858 wurde diese Verfassung in einigen untergeordneten Punkten revidiert, dagegen enthält die vom 9. Mai 1875 durch Einführung des fakultativen Referendums und der Initiative und Übernahme der städtischen Verwaltung durch den Staat eine durchgreifende Änderung des Regierungssystems im Sinne der reinen Demokratie. Eine neue radikal-demokratische Verfassung wurde 2. Febr. 1890 bei schwacher Beteiligung mit 3187 gegen 1071 Stimmen angenommen. Ein Krankenversicherungsgesetz wurde dagegen im März 1890 und ein Gesetz für Proportionalvertretung im November verworfen. Am 10. Mai 1891 wurde eine Partialvertretung, welche die Wahl der Richter durchs Volk bestimmt, bei sehr geringer Beteiligung angenommen.

Der Halbkanton Basel-Land gab sich schon 1832 eine rein demokratisch-republikanische Verfassung, die 1839, 1850 und 1863 Revisionen erfuhr. Im Namen «des souveränen Volks» werden hier Gesetze und Verordnungen erlassen und von ihm Landrat, Regierungsrat und sämtliche Bezirksbeamte direkt gewählt. In den sechziger Jahren von leidenschaftlichen Parteikämpfen zerrissen, die eine Ochlokratie zu schassen drohten, ist der Kanton seither in ruhigeres Fahrwasser gekommen. Aber er krankt an negativen Ergebnissen des Finanzreferendums, an finanzieller und polit. Schwäche; Revisionsversuche scheiterten (1887 und 1888). Bei den allgemeinen Volksabstimmungen von 1872 und 1874 über die revidierte Bundesverfassung der Schweiz stimmten beide Halbkantone beide Male mit großer Mehrheit zu Gunsten der Revision.

Vgl. Ochs, Geschichte der Stadt und Landschaft B. (8 Bde., Basel 1796-1822); Beiträge zur vaterländischen Geschichte (hg. von der Historischen Gesellschaft zu B. seit 1839); Histor. - geogr. - statist. Gemälde der Schweiz, Heft 11: Basel-Stadt (St. Gallen 1841); Mitteilungen der Gesellschaft für vaterländische Altertümer in B. (Basel 1843 fg.); Bilder aus der Geschichte von B. (Basler Neujahrsblätter); Hensler, Verfassungsgeschichte der Stadt B. im Mittelalter (Basel 1860); Vischer, Geschichte der Universität B. (ebd. 1862); Basler Chroniken (Bd. 1, hg. von Vischer und Stern, Lpz. 1872; Bd. 2, hg. von Vischer und Boos, 1880; Bd. 3, hg. von Vischer, 1887; Bd. 4, hg. von Bernoulli, 1890); Frei, Die Staatsumwälzung des Kantons B. im J. 1798 (Basel 1876); Boos, Geschichte der Stadt B. (Bd. 1, ebd. 1878); Baseler Jahrbuch (ebd. 1879 u. fg.); Boos, Urkundenbuch der Landschaft B. (2 Bde., ebd. 1881-84); A. Burckhardt, Bilder aus der Geschichte von B. (2 Bde., 1882); A. Vischer, Die Geschichte des 3.Aug. 1833 (Basel 1888); Urkundenbuch der Stadt B., bearbeitet von Wackernagel und Thommen (Bd. 1 u. 2, ebd. 1890-94).

Basel-Augst, s. Basel (Geschichte).

Baseler Blau, ein zur Gruppe der Safranine gehöriger Teerfarbstoff, der als braunes Krystallpulver, mit blauvioletter Farbe im Wasser löslich, in den Handel kommt. Man erhält den Farbstoff durch Einwirkung von salzsaurem Nitrosodimethylanilin auf Ditolylnaphthylendiamin in der Wärme; er färbt mit Brechweinstein und Tannin gebeizte Baumwolle blau.

Baseler Friede, der 5. April 1795 in Basel abgeschlossene Friedensvertrag zwischen Preußen und Frankreich; er beendete für Preußen den 1792 ausgebrochenen ersten Revolutionskrieg (s. Französische Revolutionskriege). Die Unterhandlungen, die schon im Dez. 1794 aufgenommen waren, wurden preußischerseits durch den Grafen Goltz, später durch den Minister von Hardenberg, französischerseits durch den Gesandten Barthélemy geführt. Preußen, durch die feindselige Haltung Rußlands und Österreichs bedroht, die sich 3. Jan. 1795 zu einem wenn nötig mit Waffengewalt zu erzwingenden Ausschluß Preußens von der geplanten poln. Teilung vereinigt hatten, trat von der Koalition gegen Frankreich zurück und sagte sich auch als deutscher Reichsstand vom Reichskriege los. Es nahm alle