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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bauland; Baulast; Baulebung; Bauleitung

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Bauland – Bauleitung

neuen Aufgaben, wie sie die Großindustrie, die Ausstellungen, die Krankenpflege, die Aufstellung von Sammlungen für Kunst und Wissenschaft, Kirchenbauten u. a. stellen, mit neuen Konstruktionen, unter Anwendung von Eisen und Glas, auch architektonische Anlagen ganz neuer Form, denen eine bedeutende Entwicklung noch bevorsteht. In neuester Zeit herrscht auf allen Gebieten der B. in allen Kulturländern die regste Thätigkeit, welche neuerdings namentlich durch das Verfahren, große bauliche Aufgaben durch Konkurrenzarbeiten zu lösen, noch gefördert wird. Über die zur Ausübung der B. erforderlichen Kenntnisse s. Bauwissenschaft. – Der heutige Name der Träger der B. ist Architekt (s. d.).

Strafrechtlich kommt die B. insofern in Betracht, als mit der Ausübung derselben die Herbeiführung einer allgemeinen Gefahr für Menschen oder Sachen möglich ist. Das Deutsche Strafgesetzbuch straft a. als gemeingefährliches Vergehen mit Geldstrafe bis zu 900 M. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre, wenn wider die allgemein anerkannten Regeln der B. dergestalt gehandelt wird, daß hieraus für andere Gefahr entsteht (§. 330); b. als Übertretung mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft, wenn Einsturz drohende Gebäude trotz polizeilicher Aufforderung nicht ausgebessert oder niedergerissen werden, und wenn gebaut wird ohne Anwendung der angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln, oder ohne die erforderliche polizeiliche Genehmigung, oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Bauplan (§. 367, Nr. 13‒15). Gleiche Bestimmung wie ad a hat der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889, ähnliche Bestimmungen wie ad b das Österr. Strafgesetz von 1852 (§§. 380‒386).

Über die Geschichte der B. im allgemeinen vgl. Kugler, Geschichte der B. (Bd. 1‒3, Stuttg. 1854‒59; fortgesetzt von Burckhardt, Lübke und Gurlitt, Bd. 4‒8, ebd. 1867‒89); Lübke, Geschichte der Architektur (6. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1884); ders., Abriß der Geschichte der Baustile (4. Aufl., ebd. 1878); von Sacken, Katechismus der Baustile (11. Aufl., ebd. 1894); Ramée, Histoire de l’architecture (Par. 1868); Fergusson, History of Architecture (3 Bde., Lond. 1865‒70). Von Lehrbüchern sind zu nennen: Deutsches Bauhandbuch (Berl. 1874‒83; neue Bearbeitung u. d. T.: Handbuch der Baukunde, ebd. 1887 fg.; dazu als 2. Abteil.: Baukunde des Architekten, 3. Aufl., ebd. 1893 fg.); Handbuch der Architektur, hg. von Durm, Ende u. a. (Darmst. 1881 fg.); Mothes, Illustriertes Baulexikon (4. Aufl., 4 Bde., Lpz. 1884). Zeitschriften in Deutschland: Centralblatt der Bauverwaltung (amtliches Organ des preuß. Arbeitsministers), Deutsche Bauzeitung, Zeitschrift für Bauwesen, Wochenblatt für Baukunde (sämtlich in Berlin); Österreich: Allgemeine Bauzeitung (Wien); Frankreich: Revue générale de l’architecture et des travaux publics (hg. von César Daly), Encyclopédie d’architecture, Gazette des architectes et du bâtiment; England: The Architect, The Builder (hg. von G. Godwin, London); Amerika: The Builder and Wood Worker (hg. von Hodgson, Neuyork).

Bauland, das getreidereiche Hügelland an der Tauber im nordöstlichsten Teil von Baden.

Baulast, kirchliche, die Rechtspflicht, die zur baulichen Unterhaltung der Kirchengebäude erforderlichen Mittel aufzubringen. Das kirchliche Vermögen wurde ursprünglich einheitlich in der Diöcese vom Bischof verwaltet und schon ziemlich früh eine Quote (ein Viertel oder ein Drittel) für die Bestreitung der kirchlichen B. ausgeschieden (fabrica ecclesiae, Kirchenfabrik). Dasselbe geschah, als seit Ausbildung der Parochialverfassung die einzelnen Kirchen Eigentümer ihres Kirchenvermögens wurden, doch wurde schon im Fränkischen Reiche die Verbindlichkeit der Gemeinde, subsidiär einzutreten, anerkannt; außerdem wurden der Kirchenfabrik noch mehrfach besondere Einnahmequellen zugewiesen. Das Konzil von Trient (Sess. ⅩⅩⅠ) schreibt vor, ohne indessen wohlbegründetes Herkommen und partikulares Recht zu beseitigen, daß bei Pfarrkirchen und Pfarrhäusern, die keinem Patronat unterliegen, die B. zunächst von dem Kirchenvermögen (der sog. Fabrik) zu tragen sei, ohne daß jedoch in der Regel die Substanz des Vermögens hierfür angegriffen werden darf; subsidiär haften alle, welche von der betreffenden Kirche herrührende Früchte beziehen, also auch der Pfarrer, endlich die Parochianen. Bei den Patronatkirchen tritt zu den subsidiär verpflichteten Personen noch der Patron hinzu. Lassen sich die erforderlichen Beträge auch durch die Gemeinde nicht aufbringen, so darf die Kirche außer Gebrauch gesetzt oder abgebrochen, aber nie zu profanen Zwecken verwendet werden. Für die Kathedralkirchen ist der etwa existierende Baufonds zu benutzen, event. sind Bischof und Kapitel heranzuziehen, event. der Kathedralklerus und zuletzt der Diöcesanklerus. In der evang. Kirche gelten allenthalben besondere partikularrechtliche Vorschriften. Übrigens sind auch für die kath. Kirche die gemeinrechtlichen Vorschriften vielfach durch die Landesgesetzgebung abgeändert worden. So enthält insbesondere das Preuß. Landrecht ein selbständiges Rechtssystem über die kirchliche B. Danach sind in erster Linie maßgebend altes Herkommen, Verträge u. dgl., in zweiter Linie die Provinzialrechte, in dritter das Landrecht. Dieses verbietet die Verwendung der Substanz des Vermögens für kirchliche B. unbedingt und fordert bei Landkirchen in jedem Falle Hand- und Spanndienste von den Parochianen. Eventuell sind Patron und Parochianen baulastpflichtig und zwar bei Landkirchen ersterer zu zwei Dritteln, letztere zu einem Drittel, bei Stadtkirchen umgekehrt. Von der B. für Kirchhöfe ist der Patron in der Regel frei. Kleine Baufälle an den Pfarrgebäuden hat der Pfarrer selbst zu tragen. Im Gebiet des franz. Rechts sind die bürgerlichen Gemeinden baulastpflichtig, in dem preuß. Gebiet des Code civil jedoch nur für die Pfarrgebäude, für die Kirchen ist die B. der Kirchengemeinde überwiesen (Gesetz vom 14. Mai 1880). – Vgl. Permaneder, Die kirchliche B. (3. Aufl., Münch. 1890).

Baulebung, s. Bauer, Bauerngut, Bauernstand.

Bauleitung oder Bauführung, die Anstellung und Überwachung der Bauhandwerker, die Beurteilung und Beaufsichtigung der zu fertigenden Arbeiten, die Bestimmung über Beginn und Dauer der einzelnen Baubetriebe und die Regelung der Zahlungen auf einem Bau. Die B. untersteht im ganzen dem Bauführer, für den einzelnen Handwerksbetrieb dem Polier. Der erstere hat verschiedene Bücher zu führen: das Eingangsjournal, in dem die Lieferungen an Baumaterialien zu verzeichnen sind, deren Empfang er auf dem Lieferschein bestätigt; das Lohnbuch, in dem die Löhne und Arbeitstage jedes Arbeiters verzeichnet werden, wenn dieser nicht im Lohne der Einzelmeister steht. Bei