Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

629

Befahren Volk - Beförsterung

2 und nicht mehr als 4 Jahre betragen. Innerhalb dieser Grenzen bestimmen die Genossenschaftsversammlungen die Lehrzeit. Die Verwendung als Geselle (Gehilfe) muß mindestens 2 Jahre umfassen. An Stelle der über die Lehrzeit beizubringenden Nachweise kann ein Zeugnis über den zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt treten. In Ausnahmefällen kann die Landesbehörde von der Beibringung des B. dispensieren. In Ungarn wird durch Gesetz von 1884 ebenfalls der B. erfordert. – Vgl. J. G. Hoffmann, Die Befugnis zum Gewerbebetriebe (Berl. 1841); Kleinwächter, Zur Reform der Handwerksverfassung (ebd. 1875); Bobertag, Die Handwerkerfrage (Hirschb. 1880); Hitze, Kapital und Arbeit (Paderb. 1881); ders., Schutz dem Handwerk (ebd. 1883); Fr. Droste, Die Handwerkerfrage (Bonn 1884); Schmoller in den «Schriften des Vereins für Socialpolitik» (Jahrg. 1877); Hampke, Der B. im Handwerk (Jena 1892); Mayer, Die Aufhebung des B. in Österreich (Lpz. 1894).

Befahren Volk, die Schiffsmannschaft, die schon größere Seereisen gemacht hat.

Befallen, die durch Rostpilze hervorgerufene Pilzkrankheit des Getreides, s. Rost und Uredineen.

Befāna (verderbt aus Epiphania), in Florenz und Rom der Heilige Dreikönigstag (6. Jan.), das an diesem übliche Geschenk und zugleich eine aus Lumpen gemachte Puppe (Befanapuppe), die am Vorabend (dem eigentlichen Befanafeste) mit Schreien und Jubeln durch die Straßen getragen wird. Der Gebrauch ist wohl Rest einer mittelalterlichen Mysterienfeier. B. bezeichnet auch, wie unser Knecht Ruprecht, Popanz und im Volksmunde alte häßliche Weiber. Verwandt ist die deutsche Berchta (s. d.).

Befangenheit (der Gerichtspersonen, Sachverständigen u. s. w.), s. Ablehnung (des Richters).

Befehl, im allgemeinen die Erteilung eines bestimmten Auftrages an einen Untergebenen. – Der militärische B. muß kurz, klar und bestimmt, auch der Fassungskraft und dem Gesichtskreise des Empfängers angepaßt sein; er muß alles das, aber auch nicht mehr, enthalten, was der Untergebene zur Erreichung des ihm bekannt gegebenen Zwecks nicht selbständig anordnen kann. B. können mündlich und schriftlich gegeben werden. Der Übersichtlichkeit wegen empfiehlt es sich, längere B. in numerierte Absätze zu teilen, das Wichtige voranzustellen und das dem Sinne nach Zusammengehörige unter derselben Nummer zusammenzufassen. Der B. eines Vorgesetzten ist von dem Soldaten auszuführen, außer wenn ihm bekannt ist, daß der B. eine Handlung betrifft, welche ein bürgerliches oder militär. Verbrechen oder Vergehen bezweckte (Militärstrafgesetzbuch §§. 114 fg.). Ungehorsam und Gehorsamsverweigerung sind nach Abschnitt Ⅵ des Militärstrafgesetzbuchs mit schweren Strafen bedroht. Wer seine Befehlsbefugnis überschreitet oder sonst mißbraucht, wird auf Grund der §§. 114 fg. des Militärstrafgesetzbuchs bestraft.

Man unterscheidet drei Arten von B. Das stets mündlich gegebene Kommando verlangt auf der Stelle und unter den Augen des Vorgesetzten die Ausführung einer im Reglement genau vorgeschriebenen Handlung; zwischen dem Kommando und seiner Ausführung ist keine Pause statthaft, der Untergebene hat das Kommando einfach auszuführen ohne irgendwelche Überlegung, Erwägung oder Anfrage. Eine besondere Abart des Kommandos bildet das Signal (s. d.). Der B. im engern Sinne verpflichtet den Untergebenen zu einer ganz bestimmten Handlung, überläßt ihm aber meist innerhalb gewisser Grenzen die Art und Weise der Ausführung; er läßt dem Untergebenen meist eine gewisse Zeit zum Überlegen und macht sogar häufig die Äußerung von Erwägungen und Anfragen möglich. Der B. kann sowohl mündlich wie schriftlich gegeben werden. Die fast immer schriftlich gegebene Direktive oder Weisung betont nur den Zweck, auf den es ankommt, überläßt die Wahl der Mittel aber dem eigenen Ermessen des Untergebenen. Über Operationsbefehle und Tagesbefehle s. d.

Befestigtes Lager, s. Verschanztes Lager.

Befestigungskunst, Fortifikation, die Kunst der Umgestaltung des Geländes zum Zweck des Kampfes, sei es zum eigenen Nutzen, sei es zum Schaden des Feindes. Diese Umgestaltung, bezüglich Herrichtung des Geländes kann sich beziehen:

1) Auf die Ruhe, indem man den Streitkräften und Streitmitteln die zur Erhaltung des kriegstüchtigen Zustandes nötige Unterkunft schafft (Herstellung von Unterkunftsräumen und Lagerbauten);

2) auf den Marsch zu und auf dem Kampffelde, indem man die Bewegungen der eigenen Truppen erleichtert und die des Feindes erschwert (Neubau, Ausbesserung, Zerstörung von Verkehrswegen);

3) auf das Feuergefecht, indem man die Wirkung der eigenen Waffen vorteilhaft zur Geltung bringt und sich gegen die feindlichen deckt (Einrichten des Vorgeländes, Anlage von Deckungen);

4) auf den Nahangriff (Sturm), indem man sich durch oder über die den Gegner schützenden Anlagen einen Weg bahnt, andererseits den Gegner aufhält (Beseitigung und Überschreitung sowie Anlage von Hindernissen).

Je nach dem dauernden oder nur vorübergehenden Zweck dieser Bauten, der zur Ausführung vorhandenen Zeit und den dazu verfügbaren Mitteln unterscheidet man:

a. Permanente Befestigung (s. d.);

b. Provisorische Befestigung (s. d.);

c. Feldbefestigung (s. d.).

Über die verschiedenen Befestigungsmanieren s. Festungen.

Die Gesamtheit aller mit der B. in Zusammenhang stehenden Einrichtungen in Bezug auf Personal und Material werden unter dem Namen Geniewesen zusammengefaßt. Solche Truppen, die ausdrücklich zur Ausführung von Befestigungsarbeiten bestimmt sind, heißen technische Truppen, auch Genie- oder Ingenieurtruppen.

Beffroi (frz., spr. -rŏá), s. Bergfried.

Beförderung, s. Avancement.

Beförsterung, die zwangsweise Verwaltung der dem Staate nicht gehörigen Waldungen durch Staatsforstbeamte. Sie ist Folge einer sehr weitgehenden staatlichen Aufsicht über die Waldungen von Gemeinden, Korporationen und andern jurist. Personen. Ganz besonders tritt bei jeder B. das Streben hervor, dem Lande die Wohlthat einer geordneten Forstwirtschaft zu erhalten. Die Gesetzgebung der verschiedenen deutschen Staaten ist in dieser Beziehung eine sehr verschiedene. Gegenüber den Gemeinde- und Institutswaldungen besteht z. B. das System der vollen B. in einigen Landesteilen Preußens, nämlich 1) in der Provinz Hannover im Fürstentum Hildesheim (Verordnung von 1815), in den Fürstentümern Calenberg, Göttingen und Grubenhagen (Gesetz von 1859); 2) in der Provinz Hessen-^[folgende Seite]