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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Beisa; Beisān; Beisassen; Beisitz; Beisitzer; Beispiel

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Beisa - Beispiel

den zahlreichen Dampferlinien nach B. sind die des Österr.-Ungar. Lloyd und der Messageries maritimes die wichtigsten. Dem lebhaften Küstenverkehr dienen türk. Segler. In B. sind durch Konsulate vertreten: Vereinigte Staaten von Amerika, Belgien, Vereinigte Staaten von Brasilien, Dänemark, Deutsches Reich, Frankreich, Griechenland, England, Italien, Niederlande, Österreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland und Spanien.

Geschichtliches. Die uralte phöniz.Hafenstadt Berytos wurde vom Syrer Diodotos Tryphon 140 v. Chr. zerstört, unter Kaiser Augustus durch Agrippa wiederhergestellt und zu einer röm. Kolonie mit ital. Rechte und dem Namen Julia Augusta Felix erhoben. Unter Caracalla erhielt sie den Beinamen Antoniniana. Später zeichnete sich B. durch seine Hohe Schule für Rhetorik, Poetik und besonders für Rechtskunde aus. Der oström. Kaiser Theodosius Ⅱ. erhob B. zu einer Metropolis. Schon 349 durch Erdbeben verwüstet, wurde sie 20. Mai 529 durch ein solches völlig zerstört. Zur Zeit der Kreuzzüge hob sie sich wieder. Damals bildete der Nahr el-Kelb die Grenze zwischen dem Königreich Jerusalem und der Grafschaft Tripolis. An dem nur 2 m breiten Küstenpaß, der alten, in den Fels gehauenen Via Antoniniana, bekämpfte König Balduin Ⅰ. die Saracenen und eroberte B. nach zweimonatiger Belagerung 27. April 1110. Im J. 1187 wurde sie von Paladin, 1197 von den Kreuzfahrern eingenommen, 1291 von den Franken geräumt. In späterer Zeit war sie lange im Besitze der Drusen; der Drusenfürst Fachr ed-din (1595‒1634) suchte europ. Kultur in B. zu verbreiten. Durch Verrat kam die Stadt 1763 in die Hände der Türken. Eine russ. Flottille beschoß, eroberte und plünderte sie 1772. In der orient. Angelegenheit von 1840 (s. Ägypten, Bd. 1, S. 248 b) spielte B. eine wichtige Rolle; mit dem Bombardement der Stadt vom 10. bis 14. Sept. begannen die Feindseligkeiten der engl.-österr.-türk. Flotte gegen die ägypt. Macht Mehemed Alis in Syrien unter dem engl. Admiral Stopford. Größtenteils zerstört, wurde B. erst 9. Okt. von Soliman Pascha geräumt und von den Truppen der Verbündeten besetzt. Infolge der Christenmetzelei in Damaskus 1860 siedelten sich zahlreiche Flüchtlinge in B. an, und von dieser Zeit datiert der Aufschwung der Stadt.

Beisa (Oryx beisa Rüpp.), eine von dem Frankfurter Forschungsreisenden Rüppel in Nordostafrika entdeckte Antilope mit fast meterlangen geraden Hörnern, die am Grunde geringelt sind und von den Eingeborenen als Lanzen verwandt werden. Die B. ist eine der schönsten Antilopen, die wir in den zoolog. Gärten haben, wo sie sich gut hält und auch vermehrt. Das Paar kostet etwa 1600 M.

Beisān, Ruinen und Dorf, s. Beth Sean.

Beisassen, s. Bürger.

Beisitz, in sehr zahlreichen Rechten die Rechtsstellung des Überlebenden der Ehegatten, welche ihm dahin gewährt ist, daß er außer seinem Bruchteile an dem gemeinschaftlich gewesenen Vermögen noch ein lebenslängliches oder zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an den Bruchteilen der Kinder oder sonstigen Erben des verstorbenen Ehegatten und zugleich die Verwaltung der den Miterben gehörenden Bruchteile hat. Die Rechtsbildung findet sich sowohl bei Rechten mit dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft als bei Rechten mit Errungenschaftsgemeinschaft. Vgl. z. B. Roth, Bayrisches Civilrecht, Bd. 2 (Tüb. 1872), §. 158, Nr. 2, aber auch Motive zum Bürgerl. Gesetzbuch-Entwurf Ⅳ, 425 fg. 539‒541; Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1 §§. 645 fg.; Gesetz vom 16. April 1860 für Westfalen, §. 7; Rechte von Bremen und Lübeck. Alles, was der ungeteilten Masse zuwächst oder von derselben verloren geht, trifft sämtliche Eigentümer nach Verhältnis ihrer Anteile. – Nach der Mehrzahl der in Betracht kommenden Rechte kann der überlebende Gatte freiwillig abteilen; nach vielen Rechten muß er teilen, wenn die in Gemeinschaft mit ihm lebenden Kinder sich verheiraten oder volljährig werden oder einen eigenen Hausstand beginnen, nach andern auch, wenn er schlecht wirtschaftet oder in Vermögensverfall gerät, nach fast allen, wenn er wieder heiratet. – Dem Code civil ist der B. als solcher nicht bekannt, vgl. jedoch Art. 384, dagegen kennt ihn das Badische Landrecht, Satz 738 a für den Fall, daß der Verstorbene Kinder nicht hinterläßt (erfordert wird nur, daß der Erblasser mit dem Überlebenden in Ehegemeinschaft lebte).

Neben dem vorbezeichneten B. kommt in einer größern Anzahl von Rechten ein B. beider Eltern an dem ganzen Kindesvermögen, also auch dem den Kindern von andern Seiten zufallenden Vermögen, als Ausfluß der (elterlichen) Gewalt (s. Eltern) vor. Ein solcher elterlicher B. findet sich insbesondere in einigen Teilen von Schleswig-Holstein. Die Sonderung erfolgt im Falle der Wiederheirat oder auf Verlangen der Kinder mit deren Volljährigkeit oder Heirat, von seiten des Vaters durch sog. Aussage, von seiten der Mutter durch sog. Abteilung. Nach einer nassauischen Verordnung vom 5. Juni 1816 steht ferner der Mutter nach dem Tode des Vaters ein B. genanntes Verwaltungsrecht und Nießbrauchsrecht an dem Sondervermögen der Kinder zu. In ähnlicher Weise kennen mehrere bayr. Rechte (von Kempten, Augsburg u. s. w.) ein B. genanntes Nutzungsrecht an dem Vermögen der Kinder. – Vgl. Roth, System des Deutschen Privatrechts (3 Bde., Tüb. 1880‒86), §§. 110, 162. ^[Spaltenwechsel]

Beisitzer, im Gegensatz zum geschäftsleitenden Vorsitzenden (dem Präsidenten, Dirigenten) die übrigen stimmführenden Mitglieder einer kollegialen Behörde, z. B. eines Kollegialgerichts. In den neuen deutschen Justizgesetzen wird der Ausdruck indessen nicht gebraucht. Auch hießen mitunter so die Urkundspersonen, welche nach den frühern Gesetzen bei wichtigen Untersuchungshandlungen (wie z. B. einer Leichenschau) zuzuziehen waren.

Beispiel (mittelhochdeutsch bîspel, von spel, Rede, Erzählung), in der mittelhochdeutschen Litteratur der Name für kürzere allegorische und parabolische Lehrdichtungen, für Fabeln und Gleichnisse aller Art. Die altdeutschen B. (hg. von Pfeiffer, «Zeitschrift für deutsches Altertum», Bd. 7), in Reimpaaren abgefaßt, sind teils Tierfabeln, teils Erzählungen mit einer bestimmten, oft breit ausgeführten Moral. Einzelne B. finden sich ferner in der Lyrik des 12. und 13. Jahrh., so bei Spervogel, Reinmar von Zweter, Marner und Konrad von Würzburg; andere sind größern Dichtungen einverleibt, wie der «Kaiserchronik», dem «Welschen Gast», Freidanks «Bescheidenheit» und dem «Renner». Eine beträchtliche Anzahl von B. in Reimpaaren faßte Boners (s.d.) «Edelstein» zusammen; auch der Stricker, Herrand von Wildonje u. a. schufen B., und in der Lehrdichtung des 15. und 16. Jahrh. lebt das B. (bei H. Sachs, Alberus, Waldis u. s. w.) in alter Frische fort.