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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Belegschaft; Belehnung; Beleidigung

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Belegschaft - Beleidigung

seine Einnahmen und Ausgaben dem Geschäftsherrn B. vorlegen, damit der Geschäftsherr übersehen kann, was, wofür, wann, von wem und an wen der Verwalter eingenommen und ausgegeben hat, daß die Einnahme vollständig eingetragen und daß die Ausgabe in dieser Höhe thatsächlich gemacht ist. Der Geschäftsherr ist nicht gezwungen, sich auf einen ihm vom Verwalter, Beauftragten u. s. w. über eine nicht belegte Ausgabe zugeschobenen Eid einzulassen, er braucht dieselbe nicht anzuerkennen, wenn der Rechnungspflichtige keinen Beweis erbringt.

Belegschaft, s. Bergmann.

Belehnung, Investitur nach Lehnrecht, der feierliche vor dem Lehnshofe zu vollziehende Akt, durch welchen das Lehnsverhältnis dinglich (Leihe) und persönlich (Huldigung) begründet (constitutio feudi) oder bei einem Wechsel in der Person des Lehnsherrn oder des Vasallen als fortbestehend bestätigt wird (renovatio feudi). Darüber wird ein Lehnbrief ausgefertigt. Besondere Gestaltungen sind Eventualbelehnung (für den Fall, daß der jetzige Besitzer und seine Linie und die seiner Agnaten aussterben), Mitbelehnung (zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen), Afterbelehnung. Gegenwärtig ist die Neuerrichtung einschließlich der Wiederverleihung heimgefallener Lehen fast für alle Gebiete des Deutschen Reichs ausgeschlossen. Jedoch sind überwiegend die sogenannten Staats- oder Thronlehen von der Ablösbarkeit und dem Verbote der Neuerrichtung aus polit. Rücksichten ausgenommen. Man wollte sich für gewisse Fälle, z. B. Gewährung von Nationalbelohnungen, Verleihung mancher Ämter und Würden, für Entschädigungen von sehr erheblichem Umfange (Post) die Benutzung der Lehnsform mit dem Rechte des Heimfalls an den Staat vorbehalten. Das moderne Grundbuchrecht verlangt Eintragung des mit der B. entstehenden Rechts des Vasallen und der Beschränkung dieses als Eigentum einzutragenden Rechts in das Grundbuch. – Über die B. der Geistlichen mit Ring und Stab und Scepter s. Investitur und Investiturstreit.

Beleidigung, jede vorsätzliche, die Kränkung der Ehre eines andern enthaltende, rechtswidrige Kundgebung. Wenn sie in dem Behaupten oder Verbreiten von verächtlich machenden oder herabwürdigenden unwahren Thatsachen besteht, so ist sie Verleumdung (s. d.) in ihren verschiedenen Formen; besteht die Kundgebung in einem ehrenrührigen Urteile, so ist sie B. im engern Sinne. Welchen Eindruck die B. auf den Betroffenen macht, ist gleichgültig. Der Beleidigte braucht nicht einmal Kenntnis von der B. zu haben; sie gilt z. B. schon als vollendet, wenn der Briefträger Kenntnis nimmt von dem beleidigenden Inhalte einer Postkarte. Der Begriff der Ehre ist kein absoluter; neben der allgemein menschlichen und bürgerlichen kommt in Betracht die besondere, nach der Individualität und der Stellung im öffentlichen Leben zu bemessende Ehre, z. B. des Beamten, des Geschäftsmannes (welcher als solcher durch den Vorwurf, er entziehe sich seinen Zahlungsverbindlichkeiten, beleidigt werden kann). Die Kundgebung kann in den verschiedensten Formen erfolgen: wörtlich, schriftlich, symbolisch (durch Ausstellung eines Bildwerks), durch Gebärden, auch durch Thätlichkeiten (in welchem Falle die Regelstrafe von höchstens 600 M. oder Haft bis 6 Wochen oder Gefängnis bis 1 Jahr auf 1500 M. und 2 Jahre erhöht wird; Deutsches Strafgesetzb. §. 185). Sie kann sich richten gegen eine einzelne Person (deren Namhaftmachung übrigens dabei nicht erforderlich ist) sowie gegen mehrere, unter einer Gesamtbezeichnung zusammengefaßte Personen (Offizierkorps einer Garnison, konservative Mehrheit einer Versammlung u. s. w.), aber im allgemeinen nicht gegen Personeneinheiten als solche, Handelsgesellschaften, Konsumvereine. Wohl aber auch gegen diese in der Form verleumderischer Kreditgefährdung. Sonst hat das Deutsche Strafgesetzbuch nur die B. von Behörden und polit. Körperschaften für strafbar erklärt (§§. 196, 197). Der Beleidigende muß das Bewußtsein von dem ehrenkränkenden Charakter und von der Rechtswidrigkeit der Kundgebung haben. Einer besondern Absicht zu beleidigen, in dem Sinne, daß die B. der Endzweck seines Handelns sei, bedarf es regelmäßig nicht. Es kommen aber häufig Fälle vor, in welchen dem Handelnden ein Recht zur Vornahme derjenigen Handlung, die sich äußerlich als eine Kränkung der Ehre darstellt, zur Seite steht, und es wird dann mit besonderer Vorsicht zu prüfen sein, ob er die Grenzen seiner Berechtigung innegehalten oder nach Inhalt oder Form überschritten hat. Das sind die Fälle des §. 193 des Deutschen Strafgesetzbuches: tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle. Unter der Voraussetzung, daß die durch die Berechtigung zu der an sich verletzenden Äußerung gezogenen Grenzen nicht überschritten sind, bleiben hiernach straflos: Kritiken, Zurechtweisungen von Dienstboten wegen grober Dienstvernachlässigungen, Anzeigen strafbarer Handlungen seitens des Verletzten oder des gutgläubigen Dritten, Beschwerden über vermeintlich erlittenes Unrecht, Mitteilungen der sog. Schutzgenossenschaften an ihre Mitglieder über zahlungsunfähige und säumige Schuldner u. a. Bestrafung tritt in allen diesen Fällen dann ein, wenn aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen ersichtlich ist, daß der Äußernde die Grenzen seiner Berechtigung bewußtermaßen überschritten, wenn es ihm gar nicht ernstlich um die Wahrnehmung berechtigter Interessen zu thun, sondern der wirkliche Zweck die B. war. Diese Grundsätze finden auch auf die Verleumdung Anwendung. Die B. ist Antragsdelikt (s. d.). Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig; er kann auch von dem Ehemanne, dem Vater des in väterlicher Gewalt befindlichen Kindes und von dem amtlichen Vorgesetzten einer Behörde, eines Beamten, eines Religionsdieners oder eines Mitgliedes der bewaffneten Macht gestellt werden, wenn sie im Beruf oder in Beziehung auf denselben beleidigt sind. B. von polit. Körperschaften bedürfen zu ihrer Verfolgung der Ermächtigung der Beleidigten. Bei wechselseitigen B. gelten besondere Vorschriften. Werden B. auf der Stelle erwidert, so können beide Beleidiger oder einer für straffrei erklärt werden. Die auf Strafe lautenden Urteile wegen öffentlicher B. können öffentlich bekannt gemacht werden, nachdem der Richter die Befugnis hierzu zugesprochen hat (§§. 194‒200).

Die B. ist dasjenige Delikt, welches neben Diebstahl und Körperverletzung am häufigsten vor-^[folgende Seite]