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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Benedizieren - Beneke

Augenblickssituation. Die Sprache ist zuweilen trivial, nie geistvoll oder vornehm, aber meist rein und ungesucht. Es erschienen von B. «Gesammelte dramat. Werke» (27 Bde., Lpz. 1846-74), eine Auswahl als «Volkstheater» (20 Bde., ebd. 1882; seitdem zum Teil in 2. Aufl.; Bd. 21 und 22, ebd. 1894), eine Sammlung kleiner Lustspiele für gesellige Kreise als «Haustheater» (ebd. 1862; 10. Aufl., 2 Bde., 1891). Seine Volksschriften und Erzählungen, die er zum Teil in dem 1836-42 von ihm geleiteten «Niederrheinischen Volkskalender» veröffentlichte, sind vergessen. Voll Frische und Leben, weil auf eigener Erfahrung beruhend, ist sein Roman «Bilder aus dem Schauspielerleben» (2 Bde., Lpz. 1847; 2. Aufl. 1851). Als Theoretiker erscheint er in dem Werk «Der mündliche Vortrag» (3 Bde., Lpz. 1860; 7. Aufl. 1893), «Katechismus der Redekunst» (4. Aufl., ebd. 1889), «Katechismus der deutschen Verskunst» (3. Aufl., ebd. 1894) und andern ähnlichen Schriften. Nach seinem Tode erschien «Die Shakespearomanie. Zur Abwehr» (Stuttg. 1874), in der B. sich gegen die übertriebene Bewunderung des brit. Dichters wendet. - B.' Selbstbiographie steht in der «Gartenlaube», 1871.

Benedizieren (vom lat. benedicere), segnen.

Benefaktor (lat.), Wohlthäter.

Beneficenz (lat.), Wohlthätigkeit.

Beneficial (lat.), auf Pfründen bezüglich.

Beneficialerbe, s. Inventarrecht.

Beneficialwesen, soviel wie Lehnswesen, von Beneficium (s. d.).

Beneficia non obtruduntur, s. Beneficium.

Beneficiant, s. Benefiz.

Beneficiar (lat.), Besitzer einer Pfründe.

Beneficiat (lat.), Benefizempfänger, Pfründer, Stipendiat; als Neutrum auch soviel wie Pfründe.

Beneficium (lat.), Wohlthat, Vergünstigung. Im röm. Recht versteht man unter B. (B. juris, Rechtswohlthat) besondere Rechte, welche die Gesetze Personen gewisser Klassen oder jedem Berechtigten oder Verpflichteten einräumen. Von diesem B. gilt der Satz: Beneficia non obtruduntur (Rechtswohlthaten werden nicht aufgenötigt), d. h. die Rechtswohlthat wird nur dem gewährt, der sie für sich in Anspruch nimmt. Solche Beneficia sind: B. abstinendi (Vergünstigung der Ausschlagung, s. Erbschaftserwerb), B. cedendarum actionum (s. Bürgschaft), B. competentiae (s. Notbedarf), B. divisionis oder excussionis (s. Bürgschaft), B. inventarii (s. Inventarrecht), B. separationis (s. Abgesonderte Befriedigung). Ferner ist B. in der merowing. und karoling. Zeit Bezeichnung für Lehen. Ursprünglich gab das B. kein unwiderrufliches und vererbliches Recht, doch sieht man aus einer Verordnung Karls des Kahlen vom J. 877, daß die Wiederverleihung des Lehns an die Söhne üblich war.

Im Kirchenrecht ist B. der Inbegriff von Vermögensrechten, welche zur Besoldung eines Geistlichen dauernd bestimmt sind. Es steht deswegen in Wechselbeziehung zu dem geistlichen Amte, so daß kein Amt ohne B., kein B. ohne Amt verliehen werden soll. Auch das Amt selbst wird mit dem Ausdrucke B. bezeichnet. Die Benefizien werden folgendermaßen eingeteilt: 1) in höhere Benefizien (beneficia majora), welche eine Teilnahme am Kirchenregimente (jurisdiction) gewähren und welche auch Prälaturen genannt werden (Papst, Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe [praelati principales] mit selbständiger Jurisdiktionsgewalt, und Kardinäle, Legaten, Nuntien, Ordensgenerale, Abte, Stiftspröpste [praelati secundarii] mit einer mandierten, d. h. durch Auftrag überkommenen Jurisdiktion) und niedere Benefizien (beneficia minora), welche nur zur Ausübung der Lehr- und Weihgewalt ((potestas ordinis) befähigen; 2) in beneficia secularia. für Weltgeistliche und beneficia regularia für Ordensgeistliche; 3) in beneficia simplicia, welche nur zu Altar- und Chordienst verpflichten (Kanonikate, Kaplaneien) und beneficia duplica, mit welchen weitere Verpflichtungen, beziehentlich Berechtigungen verbunden sind; zu diesen letztern gehören die Seelsorgebenefizien (quae curam animarum habent annexam), die Personate (einzelne Ehrenstellungen in den Kapiteln [Kantor, Sakristan u.s.w.], die Dignitäten (die Vorsteher der Kapitel [Propst und Dechant] mit beschränkter Jurisdiktion; 4) in beneficia incompatibilia, welche Residenz erfordern, d.h. die persönliche Anwesenheit des Benefiziaten am Orte des Amtes, und deshalb nicht in Mehrzahl besessen werden können, und beneficia compatibilia, welche in Mehrzahl nebeneinander von denselben Personen besessen werden können, z.B. weil eins nicht genügenden Lebensunterhalt gewährt; darum tritt bei Annahme eines zweiten B. incompatibile entweder ohne weiteres (ipso jure) der Verlust des ersten ein (beneficia incompatibilia primi generis) oder es wird das zweite durch Richterspruch aberkannt (beneficia incompatibilia secundi generis). Die Errichtung (erectio) eines B. erfolgt durch die zuständige Kirchenbehörde (Papst, Bischof), doch haben sich die Staaten eine Mitwirkung, beziehentlich Genehmigung gesichert. Die Benefizien hören auf durch Verfügung des zur Errichtung kompetenten Kirchenobern (suppressio), durch Vereinigung und Verschmelzung (unio) mit einem andern B., welche auch in der Weise erfolgen kann, daß das eine in ein Abhängigkeitsverhältnis (Mutter-Tochter) zu dem andern tritt (subjectio). Die Aufhebung und Einziehung eines B. durch den Staat nennt man Säkularisation.

Benefiz (vom lat. beneficium), Benefizvorstellung, eine theatralische oder musikalische Aufführung, deren (Teil-)Ertrag einem Mitglied (Beneficianten) der Gesellschaft, die das B. giebt, oder einem wohlthätigen Zwecke zu gute kommt.

Benefizien, s. Beneficium.

Beneke, Friedr. Eduard, Philosoph, geb. 17.Febr. 1798 zu Berlin, machte 1815 den Freiheitskrieg als freiwilliger Jäger mit und studierte dann in Halle Theologie, hierauf in Berlin Philosophie. 1820 habilitierte er sich an der Universität zu Berlin; doch wurde ihm 1822 die Fortsetzung seiner Vorlesungen, angeblich wegen des in der «Grundlegung der Physik der Sitten» (Berl. 1820) vertretenen Epikureismus, untersagt. Er ging hierauf 1824 als Privatdocent nach Göttingen, erhielt aber 1827 die Erlaubnis zu Vorlesungen an der Berliner Universität zurück und wurde 1832 außerord. Professor der Philosophie daselbst. Seit 1853 von schweren körperlichen Leiden ergriffen, verschwand er plötzlich 1. März 1854 und sein Leichnam wurde erst nach Jahresfrist im Wasser gefunden. Der Mittelpunkt der philos. Ansicht B.s liegt in seiner Überzeugung, daß die wahre Begründung der Philosophie nur durch ein unbefangenes und strenges Anschließen an die Thatsachen unsers Selbstbewußtseins zu ermöglichen sei. Es ist demnach die empirische Psychologie, welche er als philos. Haupt- und