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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bergen

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Bergen (Stadt auf Rügen und Marktflecken bei Hanau)

Winde niederholen (herabnehmen). Im Seerecht versteht man unter B. das Retten und Insicherheitbringen des Schiffs oder seiner Ladung aus einer Seenot. Nach allen Seerechten steht nach Abschaffung des Strandrechts (s. d.) dritten Personen, welche Schiff oder Ladung ganz oder teilweise geborgen haben, heutzutage nur noch ein Anspruch auf eine Vergütung für die Bergung zu (Bergelohn, Bergegeld). Das Deutsche Handelsgesetzbuch unterscheidet Bergung und Hilfsleistung in Seenot. Es nimmt Bergung nur dann an, wenn in einer Seenot ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht sind, während es alle andern Fälle, in welchen ein Schiff oder dessen Ladung durch Hilfe dritter Personen aus einer Seenot gerettet wird, unter den Begriff der Hilfsleistung zusammenfaßt. Den Rettern wird ein Anspruch auf Bergelohn oder Hilfslohn gewährt. Die Voraussetzung, daß eine Seenot vorgelegen haben muß, ist für den Fall der Bergung durch Art. 20 der Deutschen Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 hinfällig geworden. Die Höhe des Berge- und Hilfslohns, welcher zugleich die Vergütung für die gemachten Aufwendungen umfaßt, kann vereinbart werden; andernfalls wird sie vom Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen festgesetzt. War im erstern Falle der Vertrag noch während der Gefahr geschlossen worden, so kann er wegen erheblichen Übermaßes der zugesicherten Vergütung angefochten werden. Die Vergütung soll in einer Summe und darf nur auf Antrag beider Parteien auf eine Quote des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Der Bergelohn soll regelmäßig den dritten Teil des Wertes der geborgenen Gegenstände nicht übersteigen. Der Hilfslohn ist immer niedriger zu bemessen als unter gleichen Verhältnissen der Bergelohn. Waren mehrere Personen beteiligt, so wird die Vergütung nach Maßgabe der Leistungen der einzelnen, im Zweifel nach Köpfen verteilt. Erfolgte die Bergung oder Rettung durch ein anderes Schiff, so erhält mangels anderer Vereinbarung der Reeder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die Schiffsmannschaft nach Verhältnis der Heuer das letzte Viertel der Vergütung. Keinen Anspruch auf Berge- und Hilfslohn hat, wer seine Dienste aufgedrungen hat oder wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat, und ferner die Besatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs. Hinsichtlich der Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohns steht dem Forderungsberechtigten an den geborgenen und geretteten Gegenständen ein Pfandrecht, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung auch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Pfandrecht wird durch Klage bei dem zuständigen Gericht auf öffentlichen Verkauf der Gegenstände geltend gemacht. Dem Forderungsberechtigten haften nur diese Gegenstände. Eine persönliche Verpflichtung zur Befriedigung seines Anspruchs ist an sich nicht begründet. Aber durch Hinzutritt einer Verschuldung kann sie entstehen. So wird der Schiffer persönlich verpflichtet, wenn er die geborgenen oder geretteten Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Forderungsberechtigten ganz oder teilweise ausliefert. Hatte der Reeder diese Handlungsweise angeordnet, wird er neben dem Schiffer persönlich verpflichtet. Auch haftet der Empfänger der Güter persönlich, wenn ihm bei der Annahme derselben bekannt war, daß von ihnen Bergungs- oder Hilfskosten zu berichtigen seien (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 742-756). Durch die §§. 36 fg. der Deutschen Strandungsordnung ist ferner bestimmt, daß jeder, welcher Berge- oder Hilfslohn oder Erstattung sonstiger Kosten verlangt, in Ermangelung einer gütlichen Einigung seine Ansprüche bei dem Strandamt anzumelden hat. Die Aufsichtsbehörde über das Strandamt, oder letzteres selbst, falls ihm die Befugnis landesgesetzlich beigelegt ist, hat die Ansprüche zu prüfen und durch Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid findet dann der Rechtsweg statt. - Die scharfe Trennung des deutschen Rechts zwischen Bergung und Hilfsleistung ist dem engl. Rechte fremd. Die engl. Salvage umfaßt sowohl Berge- wie Hilfslohn. Das engl. Recht läßt einen Anspruch auf Salvage auch zu, wenn lediglich Personen aus einer Seenot gerettet sind, während das deutsche Recht eine Vergütung für die Rettung von Personen nur dann gewährt, wenn und soweit aus derselben Gefahr auch Sachen geborgen oder gerettet sind. Ähnlich wie im deutschen Recht wird auch im franz. und holländ. Seerecht zwischen Bergung und Hilfsleistung unterschieden. (S. auch Strandrecht.)

Bergen. 1) B. auf Rügen, Kreisstadt im Kreis Rügen des preuß. Reg.-Bez. Stralsund und Hauptstadt der Insel Rügen, in der Mitte der Insel auf einer wohlangebauten Anhöhe, an den Linien Stralsund-B.-Crampas (50,83 km) und B.-Lauterbach (12 km) der Preuß. Staatsbahnen, Sitz des Landratsamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Greifswald), Zoll- und Steueramtes, hat (1890) 3821 E., Post, Telegraph, spätroman. Pfarrkirche (12. Jahrh.), höhere Mädchenschule, ein Fräuleinstift für Mitglieder des rügenschen Adels, bürgerliches Stift, Kreiskrankenhaus, Waisenhaus; Lederfabrikation, Färbereien, Druckerei, zahlreiche Windmühlen, Ackerbau und Viehzucht. - B. wurde urkundlich zu Anfang des 13. Jahrh. angelegt, ursprünglich als "Dorf Göra" bezeichnet, kommt aber bereits in der Roeskilder Matrikel von 1294 als "Villa Berghe" vor und erkaufte 1613 von dem Herzog Philipp Julius von Pommern für 8000 M. die ersten städtischen Privilegien. - 1 km nordöstlich der 98 m hohe Rugard, mit einer Erdumwallung, dem einzigen Überrest einer 1316 zerstörten Burg der rügenschen Fürsten und einem als Denkmal für Ernst Moritz Arndt errichteten Aussichtsturm. - 2) B. bei Hanau, Marktflecken im Landkreis Hanau des preuß. Reg.-Bez. Cassel, an der Straße von Offenbach nach Friedberg, Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Hanau), hat mit dem Vorort Enkheim (1890) 3703 meist reform. E., darunter 168 Katholiken und 241 Israeliten, Post, Telegraph, evang. Pfarrkirche, Spar- und Leihkasse; Acker-, Obst- und Weinbau. In der Nähe die Bergener Warte mit schöner Aussicht. - Im Siebenjährigen Kriege wurden hier 13. April 1759 die Verbündeten (26 500 Mann) unter Herzog Ferdinand von Braunschweig von den Franzosen (36 000 Mann) unter dem Herzog von Broglie geschlagen, der für diese Schlacht den Marschallsstab erhielt. Die Verbündeten verloren 2373 Mann und 5 Geschütze, die Franzosen 1800 Mann. Vgl. Sodenstern, Die Schlacht bei B. (Cass.