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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bergrecht

ordnung vom 1. Jan. 1891 weitgehende bergbauliche Befugnisse eingeräumt.

b. In Österreich-Ungarn wurde das B. kodifiziert durch das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854. Abweichend von den deutschen B. sind die Grundsätze vom Schürfen, von der Bergwerksverleihung, sowie die Bestimmungen über die Gewerkschaft und das Verhältnis des Grundeigentümers zum Bergbauberechtigten. Über letztere steht eine Novelle bevor. Das Knappschaftswesen (Bruderladen) ist durch Gesetz vom 28. Juni 1889 neu geregelt.

Für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Großherzogtum Krakau ist bezüglich der Gewinnung von Erdharzen ein besonderes Gesetz am 17. Dez. 1884 erlassen. Dieselben sind dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers nicht entzogen; es kann aber das Recht auf deren Gewinnung als selbständige Gerechtigkeit konstituiert werden, die dann ebenso wie die ältern Bergbauberechtigungen bergrechtlichen Normen unterliegt.

Das österreichische B. ist mit Abänderungen durch Gesetz vom 14. Mai 1881 in Bosnien und der Herzegowina eingeführt. Es ist hier das Bergregal aufgegeben; das Recht zu schürfen von der Erlaubnis der Bergbehörde unabhängig gemacht; die Grundsätze von der Verleihung sind entsprechend dem deutschen Recht vereinfacht, die Hilfsbaurechte nach deutschen Grundsätzen geregelt, bei der Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbauunternehmern und den Grundeigentümern die neuern Entwürfe zu Grunde gelegt.

Eine Nachbildung des österr. Gesetzes vom 23. Mai 1854 ist das serbische Gesetz vom 15. April 1866, doch ist dabei vielfach auch das französische, sächsische und preußische B. berücksichtigt.

c. Frankreich. Das Gesetz vom 21. April 1810 beruht auf der Grundlage der Bergbaufreiheit und des vom Grundeigentum getrennten unabhängigen Bergwerkseigentums; von dem deutschen B. unterscheidet es sich im wesentlichen dadurch, daß es die Erwerbung nicht von dem Rechte des ersten Finders und des ersten Muthers abhängig macht, sondern lediglich von der Konzession der Staatsbehörde, in deren Ermessen gestellt ist, ob Bergwerkseigentum verliehen, und welchem Bewerber es zu teil werden soll. Die besondern Bestimmungen über eine Klasse nutzbarer Mineralien (minières, Gräbereien), welche zwar im Eigentum des Grundbesitzers verbleiben, aber mit einer Einschränkung zu Gunsten desjenigen, welcher eine Permission zur Gewinnung oder Verhüttung solcher Mineralien (Raseneisenerz, Vitriol und Alaunerze) von der Staatsbehörde erlangt, sind durch die Novelle vom 9. Mai 1866 beseitigt. Einschränkungen hat das Recht des Grundeigentümers erlitten durch die Novelle vom 27. Juli 1880. Ein 25. Mai 1886 der Deputiertenkammer vorgelegter Entwurf eines neuen Berggesetzes ist bisher nicht Gesetz geworden. Für die franz. Kolonien sind besondere Verordnungen erlassen.

d. Italien fehlt ein einheitliches Berggesetz. Es bestehen in den verschiedenen Teilen je nach ihrer polit. Vergangenheit die verschiedensten Grundsätze nebeneinander zu Recht: von der vollständigen Vereinigung des unterirdischen Eigentums mit dem Grundeigentum bis zur vollständigen Unabhängigkeit des einen von dem andern. Unter anderm gilt im ehemaligen Königreich Sardinien, in der Lombardei und den Marken das Gesetz vom 20. Nov. 1859, eine Nachbildung des franz. Gesetzes vom 21. April 1810 mit Abweichungen. Im ehemaligen Königreich Neapel gilt das neapolit. Gesetz vom 17. Okt. 1826. Bergwerke auf metallische und halbmetallische Stoffe, Schwefelgewinnungen und Steinbrüche verbleiben hiernach ohne Einschränkung dem Grundeigentümer; Bergwerke auf Metalle u. dgl. können zwar ebenfalls vom Grundeigentümer betrieben werden; sie können aber, wenn er selbst keine Gewinnung eröffnet, von der Regierung andern Personen verliehen werden und zwar unter Bevorzugung des ersten Finders. In Sicilien gilt neben diesem Gesetz noch die Kabinettsorder vom 8. Okt. 1808 über Schwefelgewinnung, welche nur mit Erlaubnis der Behörde gegen eine Abgabe eröffnet werden darf. In Venedig und Mantua gilt das österr. Gesetz vom 23. Mai 1854. An Versuchen, ein einheitliches B. in Italien einzuführen, hat es seit dem J. 1860 nicht gefehlt. Mehrfach sind dem Parlament Entwürfe vorgelegt; eine Einigung der gesetzgebenden Faktoren hat sich bisher nicht erzielen lassen.

e. Abgesehen von den obenerwähnten ital. Territorien gilt das franz. System zur Zeit noch:

1) in Belgien, wo das Gesetz vom 21. April 1810 mit der gesamten franz. Gesetzgebung unmittelbar eingeführt wurde und durch die spätern Gesetze nur geringfügige Änderungen erlitten hat;

2) in Holland und Luxemburg;

3) in der Türkei (Berggesetz vom 9. Muharrem 1278 - 17. Juli 1861);

4) in Griechenland (Berggesetz vom 22. Aug. 1861). Letztere beiden Gesetze sind fast wörtliche Nachbildungen des franz. Gesetzes.

f. Spanien und die ihm unterworfenen Gebiete Amerikas hatten den höhern Aufschwung ihres Bergbaues aus Deutschland erhalten; es war daher natürlich, daß auch die Principien des deutschen B. dort Eingang fanden. Das Dekret vom 4. Juli 1825 erhob das französische B. zum Gesetz. Das Gesetz vom 6. Juli 1859 hat dasselbe wieder beseitigt und ist zu den altspan. Grundsätzen zurückgekehrt. In neuester Zeit ist das B. neu kodifiziert in Uruguay, in Chile und Mexiko.

g. In Rußland brachte das Gesetz der Kaiserin Katharina II. vom 28. Juni 1782 den Grundsatz zur Geltung, daß das Recht des Grundeigentums auch die Mineralien umfasse, daß jedermann auf seinem Grund sie aufsuchen und entweder selbst ausbeuten oder ihre Ausbeutung andern übertragen könne, sowie daß an den öffentlichen Schatz nur Abgaben, freilich oft von recht bedeutender Höhe, zu zahlen sind. Das neueste Berggesetz Rußlands ist in dem 7. Bande des Svod zakonov vom J. 1857, einige 30 Druckbogen stark, enthalten. Über 500 Gesetze und Verordnungen vom 10. Dez. 1719 bis 26. Jan. 1857 haben das Material zu dieser umfangreichen Zusammenstellung gebildet. In Kap. III, §§. 559-563 sind bezüglich des Privateigentums die obengedachten Grundsätze zum Ausdruck gebracht. Abweichend hiervon sind die Vorschriften über den Bergbau auf Kronländereien (Kap. l, §§. 437-441). Hier hat ein jeder, sie mögen in Kronwerke einbegrenzt sein oder nicht, das Recht, nach vorgängiger Schürferlaubnis, Erz zu suchen. Geschieht die Entdeckung des Minerals auf einbegrenztem Kronlande, so hat der Finder das Recht, die Grube zu betreiben, muß aber gegen Empfang der festgesetzten Bezahlung das Erz an diejenige Hütte abliefern, in deren Bezirk die Grube liegt,