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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bergwerkseigentum

ihr Nachweis des nähern Verhaltens der Lagerstätte ist erforderlich, wenn auf Grund des Fundes und der geschehenen Mutung die Verleihung erfolgen soll. - Das königlich sächs. und das österr. Berggesetz haben das Recht des ersten Finders aufgegeben und ausschließliche Schürfberechtigungen eingeführt. Das Preuß. Allg. Berggesetz und die ihm folgenden neuern deutschen Bergrechte dagegen folgen im wesentlichen dem gemeinen deutschen Recht. Der zufällige Fund genießt in der Regel kein Finderrecht; letzteres steht vielmehr nur demjenigen Schürfer zu, welcher nach Maßgabe des Gesetzes die Schürfarbeiten unternommen hat. Ausnahmsweise stehen die Rechte des Finders auch dem zu, welcher auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude ein vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossenes Mineral auf der natürlichen Ablagerung entdeckt hat. Das Finderrecht muß innerhalb einer Woche nach der Entdeckung durch Mutung geltend gemacht werden. Die Innehaltung der Frist hat zur Folge, daß der Finder allen denjenigen vorgeht, die in der Zeit zwischen seinem Funde und der Einlegung seiner Mutung ihrerseits Mutung eingelegt haben. Haben mehrere Personen gleichzeitig gefunden und rechtzeitig gemutet, so entsteht zwischen ihnen eine Gemeinschaft und hat keiner von ihnen ein Vorzugsrecht. Eine Entblößung der Lagerstätte ist nicht Voraussetzung des Finderrechts. Umgekehrt schließt aber auch der zufällige Fund die Mutung nicht aus, er genießt jedoch kein Alter im Felde, so daß bei einer Konkurrenz mehrerer zufälliger Finder die Priorität der Mutung entscheidet.

Das Mittel zur Erlangung des B. ist nach deutschrechtlichen Grundsätzen die Mutung. Man begreift darunter das an die zuständige Bergbehörde gerichtete Gesuch um Verleihung des B. in einem gewissen Felde. Sie begründet, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind, einen Anspruch auf Verleihung, so daß es nicht in das Belieben der Behörde gestellt ist, dieselbe zu bewilligen oder zu versagen. Dadurch unterscheidet sich die deutschrechtliche Mutung von dem bloßen Nachsuchen der Konzession zum Bergbaubetrieb, wie es im franz. und andern fremden Rechten Aufnahme gefunden hat. Nach dem Preuß. Berggesetz vom 24. Juni 1865 ist die Mutung, wenn sie nicht bei der Bergbehörde zu Protokoll erklärt wird, in zwei gleichlautenden Exemplaren schriftlich bei dem Oberbergamt einzureichen. Die Erfordernisse sind im Gesetz genau vorgeschrieben. Abgesehen von der Bezeichnung der Behörde stimmen hiermit die dem preuß. Recht folgenden Gesetze (s. Bergrecht) wörtlich überein. Ähnlich lauten die Bestimmungen des königlich sächs. Gesetzes vom 16. Juni 1868. Nach dem Österr. Berggesetz vom 24. Mai 1854 muß die Mutung, hier Verleihungsgesuch genannt, schriftlich bei der zuständigen Berghauptmannschaft eingebracht werden.

Das B. selbst entsteht erst durch die Verleihung der Bergbehörde, welche sich durch Aushändigung der Verbriefungsurkunde an den Muter vollzieht. Die Verleihung erfolgt unbeschadet älterer Rechte Dritter. Um der hieraus sich ergebenden Unsicherheit über den Bestand des verliehenen Rechts möglichst entgegenzutreten, ist ein Verfahren vorgesehen, welches nötigt, kollidierende Rechte binnen einer kurzen Frist geltend zu machen. Es wird ein Termin zur Erörterung der Zulässigkeit der Verleihung, sowie zur Feststellung des wesentlichen Inhalts derselben anberaumt. Dieser Termin wird in Österreich Freifahrung genannt. - Nach dem Preuß. Allg. Berggesetz hat das Oberbergamt über die im Termin erhobenen Ein- und Ansprüche vorbehaltlich des Rechtswegs zu entscheiden. Wird dieser nicht binnen drei Monaten beschritten, so gehen die Prätendenten ihres etwaigen Rechts verlustig. Außerdem hat dann die Bergbehörde die Verleihungsurkunde im Regierungsamtsblatt unter Verweisung auf den gesetzlichen Nachteil zu veröffentlichen, wonach alle vorhergehenden Rechte auf Verleihung bei Strafe des Ausschlusses binnen drei Monaten gegen den Veliehenen gerichtlich geltend zu machen sind. - Das B. wird auf Ersuchen der Bergbehörde von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen; wesentlich zum Erwerb ist dieser Akt indes nach keinem der neuern Bergrechte.

Umfang und Gestalt des Feldes, welches für die Zwecke des Bergbaues in Anspruch genommen werden kann (Grubenfeld, Bergwerksfeld), hat sich im Laufe der Zeiten sehr verändert. Während der älteste Bergbau nur kleiner Grubenfelder bedürfte, verlangt die fortschreitende Bergbauindustrie immer größere Flächen für ihre Thätigkeit. Auch die räumliche Fixierung ist vielfach Wandlungen unterworfen gewesen. Die ältern Rechte unterschieden die Beleihung auf Gänge, d. h. schmale mineralhaltige Adern, welche das Gebirge durchschneiden, und auf Flöze, d. h. Lager, welche das Gebirge nicht durchschneiden, sondern sich mit den verschiedenen Schichten des Gebirges parallel senken und heben und neben der Längenausdehnung auch eine beträchtliche Breite haben. Der auf einen Gang Beliehene hatte in der Regel das Recht zu dessen Ausbeutung nach der Tiefe hin in der Richtung des Falles unbeschränkt bis in die ewige Teufe. Auch seitwärts konnte der Veliehene den Gang in seiner ganzen Mächtigkeit und außerdem noch die sog. Vierung beanspruchen, d. h. 7 Lachter (14,64 m) halb im Hangenden, halb im Liegenden. Die Längendimension unterlag indes räumlich gewissen Beschränkungen. Flöze wurden in der Regel nach Quadratmaßen verliehen.

Die neuern Berggesetze kennen nur die Verleihung nach Geviertfeldern. Nach Preuß. Allg. Berggesetz ist der Muter berechtigt auf ein Feld bis zu 500 000 Quadratlachtern (2 189 000 qm), in einigen Distrikten aber nur auf 25 000 Quadratlachter (109 450 qm). Die Felder müssen den Fundpunkt einschließen, von möglichst geraden Linien begrenzt und von der Form sein, daß bei 500 000 Quadratlachtern je 2 Punkte nicht über 1000 Lachter voneinander entfernt liegen. Sie gehen unbegrenzt in die Tiefe. Auch steht nichts im Wege, auf mehrere dicht beieinander liegende Fundpunkte verschiedene Bergwerke zu muten und diese dann zu einem Bergwerk zusammenzuschlagen (Konsolidation).

Das Österr. Allg. Berggesetz unterscheidet Verleihungen auf Grubenmaße, Überschare und Tagmaße. Ein Grubenmaß umfaßt eine beschränkte Fläche in der horizontalen Ebene des Aufschlagspunkts, und zwar in der Gestalt eines Rechtecks von 12 544 Quadratklaftern. Es erstreckt sich in die ewige Höhe und Tiefe (in das Unbeschränkte). Die Zahl der Grubenmaße ist je nach dem Mineral verschieden geregelt. Unter Überschar versteht das Gesetz Gebirgsteile, die von verliehenen Grubenmaßen so eingeschlossen sind, daß ein regelmäßiges Grubenmaß nicht mehr entstehen kann. Die Verleihung