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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Berufsgenossenschaft

letztere sie selbst beschließen. Insbesondere haben die B. den Gefahrentarif, welcher wenigstens bei den industriellen B. obligatorisch ist, aufzustellen, die einzelnen Betriebe in denselben einzuschätzen, die Feststellung der Renten vorzunehmen, die Beiträge auszuschreiben und von den Unternehmern einzuziehen; sie sind ferner befugt, Unfallverhütungsvorschriften für ihre Mitglieder und auch für die versicherten Arbeiter zu erlassen und deren Befolgung durch genaue Überwachung der Betriebe, sowie durch höhere Einschätzung oder Geldstrafen gegen die Zuwiderhandelnden zu erzwingen. Die B. unterliegen bei Durchführung ihrer Aufgaben der Beaufsichtigung durch das Reichsversicherungsamt (s. d.) oder, falls sie sich nicht über ein Staatsgebiet hinaus erstrecken, für das ein Landesversicherungsamt (s. d.) errichtet ist, der Beaufsichtigung dieses Landesversicherungsamtes; diese Aufsichtsbehörden sind zur Genehmigung des Statuts und seiner Abänderungen, des Gefahrentarifs, der Unfallverhütungsvorschriften u. s. w. befugt, sowie ferner dazu, die Geschäftsführung zu prüfen, Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsorgane sowie Strafbeschwerden zu entscheiden und die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen anzuhalten. Die von den B. oder ihren Organen getroffenen Entschließungen über die Bewilligung oder Ablehnung von Unfallrenten unterliegen zunächst der Berufung an das für die B. errichtete Schiedsgericht, demnächst der Berufung an das Reichs- oder Landesversicherungsamt. Zur gemeinsamen Übernahme der Unfallversicherung können sich mehrere B. zu Rückversicherungsverbänden zusammenschließen; leistungsunfähige B. können durch den Bundesrat aufgelöst werden. Die für die knappschaftspflichtigen Betriebe gebildete Knappschafts-B. hat einige besondere Bestimmungen, die in §. 94 des Unfallversicherungsgesetzes näher aufgeführt sind.

Einteilung. Die einzelnen B. und ihre Sitze sind folgende: 1) Knappschafts-B. in Berlin; 2) Steinbruchs-B. in Berlin; 3) B. der Feinmechanik in Berlin; 4‒11) 6 Eisen- und Stahl-B. (Süddeutsche in Frankfurt a. M., Südwestdeutsche in Saarbrücken, Sächsisch-Thüringische in Leipzig, Nordöstliche in Berlin, Schlesische in Breslau, Nordwestliche in Hannover; die Eisen- und Stahlindustrie in Rheinland-Westfalen hat sich in zwei B. geteilt, nämlich die Rheinisch-Westfälische Hütten- und Walzwerks-B. und die Rheinisch-Westfälische Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-B., beide in Düsseldorf); 12 und 13) 2 Edel- und Unedelmetallindustrie-B. (Süddeutsche in Stuttgart und Norddeutsche in Berlin); 14) B. der Mnsikinstrumentenindustrie in Leipzig; 15) Glas-B. in Berlin; 16) Töpferei-B. in Berlin; 17) Ziegelei-B. in Berlin; 18) B. der chemischen Industrie in Berlin; 19) B. der Gas- und Wasserwerke in Berlin; 20‒27) 8 Textil-B. (nämlich die Leinen-B. in Bielefeld, die Seiden-B. in Krefeld, sowie die Norddeutsche Textil-B. in Berlin, die Süddeutsche Textil-B. in Augsburg, die schlesische Textil-B. in Breslau, die Elsaß-Lothringische Textil-B. in Mülhausen i. E., die Rheinisch-Westfälische Textil-B. in M.-Gladbach und die Sächsische Textil-B. in Leipzig); 28) Papiermacher-B. in Berlin; 29) Papierverarbeitungs-B. in Berlin; 30) Lederindustrie-B. in Berlin; 31‒34) 4 Holz-B. (nämlich die Sächsische in Dresden, die Norddeutsche in Berlin, die Bayrische in München, die Südwestdeutsche in Stuttgart); 35) Müllerei-B. in Berlin; 36) Nahrungsmittelindustrie-B. in Mannheim; 37) Zucker-B. in Berlin; 38) Brennerei-B. in Berlin; 39) Brauerei- und Mälzerei-B. in Frankfurt a. M.; 40) Tabak-B. in Berlin; 41) Bekleidungsindustrie-B. in Berlin; 42.) B. der Schornsteinfegermeister in Berlin, 43‒54) 12 Baugewerks-B. (nämlich die Hamburgische in Hamburg, die Nordöstliche in Berlin, die Schlesisch-Posensche in Breslau, die Hannoversche in Hannover, die Magdeburgische in Magdeburg, die Sächsische in Dresden, die Thüringische in Erfurt, die Hessen-Nassauische in Frankfurt a. M., die Rheinisch-Westfälische in Elberfeld, die Württembergische in Stuttgart, die Bayrische in München, die Südwestliche in Straßburg i. E.); 55) Deutsche Buchdrucker-B. in Leipzig; 56 und 57) 2 Eisenbahn-B. (nämlich die Privatbahn-B. in Lübeck und die Straßenbahn-B. in Berlin); 58) Speditions-, Speicherei- und Kellerei-B. in Berlin; 59) Fuhrwerks-B. in Berlin; 60‒62) 3 Binnenschiffahrts-B. (nämlich die Westdeutsche in Duisburg, die Elbschiffahrts-B. in Magdeburg und die Ostdeutsche in Bromberg); 63) See-B. in Hamburg; 64) Tiefbau-B. in Berlin. Dazu treten dann noch 48 land- und forstwirtschaftliche B. Nach dem Berichte des Reichsversicherungsamtes weisen die 112 B. (1893) auf:

Berufsgenossenschaften Zahl Sektionen Betriebe Versicherte Personen

Gewerbliche 64 358 420874 5168973

Landwirtschaftliche 48 556 4769243 12289415

Zusammen 112 914 5190117 17458388

(Nähere statist. Angaben unter den Einzelartikeln.) Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, daß noch 372 Ausführungsbehörden der Reichs-, Staats-, Provinzial- und Kommunalverwaltungen mit 660462 versicherten Personen beteiligt waren.

Nutzen und Wert der B. An sich sind die B. ein Gebilde, welches auch zur Übernahme weiterer Aufgaben auf socialpolit. Gebiete geeignet ist; damit ist natürlich nicht gesagt, daß sie zu allen derartigen Aufgaben geeignet seien. So ist ihnen insbesondere die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung (für deren Übernahme übrigens auch manche B. wenig Neigung zeigten) entgegen der Absicht der Reichsregierung nicht übertragen worden, weil die Auffassung überwog, daß bei dieser Maßregel, die den Verlauf des ganzen Arbeitslebens erfaßt, und bei dem häufigen Orts- und Berufswechsel der Arbeiter die Gleichheit des Berufs weder bei Arbeitgebern noch bei Arbeitnehmern ausschlaggebend sein könne, daß hier vielmehr die bei territorialer Organisation zu erzielenden Erleichterungen der Verwaltung den Ausschlag geben müßten. Darüber, ob und welche weitern Aufgaben den B. später zu übertragen sind, läßt sich zur Zeit ein zuverlässiges Urteil noch nicht gewinnen; dabei wird es vor allem auch darauf ankommen, ob die B. selbst geneigt sind, weitere Aufgaben zu übernehmen, und ob sie sich auch ferner bewähren werden. Daß die B. bisher die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt haben, muß trotz des Widerspruchs, der sich von einzelnen Seiten zuweilen erhebt, bedingungslos zugegeben werden; schon die Thatsache einer berufsmäßigen Zusammenfassung der einzelnen Berufszweige, der Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften und die Einschätzung der Betriebe in Gefahrenklassen, sowie die