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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bewegungswiderstand; Bewehrung; Beweis

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Bewegungswiderstand - Beweis (juristisch)

bestehender Bewegungsmechanismen sind: Zapfen und Lager, Querhaupt und Führung, Schraube und Mutter u. a. Aber auch in allen andern Fällen sind die Glieder der Kette nach dem Obigen einander paarweise zugeordnet, hindern einander paarweise an gegenseitiger freier Beweglichkeit, bilden also mit andern Worten zu je zweit Paare miteinander. So bilden beispielsweise beim Kurbelgetriebe (s. d.) der Dampfmaschine der Kolben mit der Kolbenstange und dem Kreuzkopfe einerseits und der das Gestell bildende Cylinder mit Stopfbüchse und Führung andererseits das obige Paar: Querhaupt und Führung, das jede andere gegenseitige Bewegung von Kolben und Cylinder als die geradlinig hin und her gehende ausschließt, wahrend die gegenseitige Bewegung von Gestell und Kurbel, Kurbel und Pleuelstange und, um die Kette zu schließen, auch von Pleuelstange und Querhaupt bestimmt ist durch das Paar: Zapfen und Lager, durch welches jede andere Bewegung als gegenseitige Achsendrehung ausgeschlossen wird. Die so erzwungenen Einzelbewegungen der Gliederpaare setzen sich zusammen zu der für den betreffenden Mechanismus charakteristischen resultierenden oder Gesamtbewegung desselben, durch welche hier die hin und her gebende Bewegung des Kolbens unter Umwandlung in eine drehende auf die Kurbelwelle übertragen wird, um von da durch Räderwerke, Riemen- oder Seiltrieb oder andere, wieder aus einer derartigen Verkettung bestehende Mechanismen auf die Transmission und die Arbeitsmaschine weiter geleitet zu werden. Gleichzeitig wird aber auch umgekehrt durch die Kurbel die Kolbenbewegung sicher begrenzt und durch allmähliche Beschleunigung und Verzögerung derselben zu einer möglichst stoßfreien gemacht. - (S. Kinematik und Kurbelgetriebe.)

Bewegungswiderstand, s. Widerstand der Fahrzeuge.

Bewehrung, der heraldische Ausdruck für die Krallen, Schnäbel, Zungen, Hörner, Flossen u. s. w. von Wappentieren; sie kommt meist in selbständiger Farbe vor, die von der ihrer Träger abweicht.

Beweis in jurist. Bedeutung. 1) Im Civilprozeß. Beweisen im allgemeinen heißt dem Gericht zur Erlangung einer sichern thatsächlichen Unterlage für die abzugebende Entscheidung die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit des Parteivorbringens verschaffen. Demnach sind Gegenstand des B. nur Thatsachen, nicht Rechtsnormen. Die Kenntnis des letztern wird beim Richter grundsätzlich vorausgesetzt (jura novit curia). Es bedürfen aber des B. einerseits nur die für die Entscheidung erheblichen Thatsachen. Welche Thatsachen dies sind, bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht (s. Beweislast). Es ist Sache der Parteien, dies Recht zu kennen; der Richter sagt es ihnen nicht. Das in frühern deutschen Partikularrechten und auch im österr. Recht (vgl. Menger, Österr. Civilprozeß, S. 338) vorkommende Beweisurteil, in welchem nach Abschluß der Parteibehauptungen das Gericht aussprach, was und von wem zu beweisen sei, ist von der Deutschen Civilprozeßordnung nicht übernommen. Andererseits erübrigt sich vom prozessualen Gesichtspunkt aus der B. solcher Thatbehauptungen, welche vom Gegner im Laufe des Rechtsstreits vor dem erkennenden oder einem beauftragten oder ersuchten Richter zugestanden oder dem Gericht offenkundig (s. Notorietät) sind. Die Beweispflicht beschränkt sich daher auf streitig gebliebene erhebliche Behauptungen.

Die Beweisführung ist grundsätzlich Sache der Parteien. Nur für gewisse Thatfragen, beziehentlich gewisse Beweismittel konkurriert eine Amtsermittelungspflicht des Gerichts. Der leitende Grundsatz für die Beweisführung ist nach der Deutschen Civilprozeßordnung der der Beweisverbindung. Derselbe besteht wesentlich darin, daß jede Partei in der mündlichen Verhandlung einesteils für ihre eigenen und zur Widerlegung der gegnerischen Behauptungen zugleich den B. anzutreten, andernteils sich über die Beweismittel des Gegners zu erklären hat. Die Beweisantretung erfolgt durch Bezeichnung der Beweismittel. Die Civilprozeßordnung behandelt als Beweismittel ausdrücklich nur Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Eid, ohne damit andere Beweisquellen, namentlich das außergerichtliche Geständnis, auszuschließen. Der B. kann darauf abzielen, die Wahrheit der zu beweisenden Thatsache unmittelbar zur Überzeugung zu bringen; er kann aber auch nur die Bewahrheitung solcher Thatsachen bezwecken, aus denen auf die Wahrheit der eigentlichen Beweisthatsache geschlossen werden kann (künstlicher oder Indizienbeweis). Die Beweiseinlassung ist denkbar in Gestalt von Einreden gegen gegnerische Beweismittel (s. Beweiseinreden) oder in Gestalt der Abgabe gewisser Erklärungen aus letztere (z. B. Annahme oder Zurückschiebung von Eiden).

Die Aufnahme und die Würdigung der genommenen Beweismittel fällt dem Amtsbetriebe des Gerichts zu, erstere, weil sie die Entscheidung vorbereitet, letztere, weil sie Teil der Entscheidung ist. - Die Beweisaufnahme bildet nach der Deutschen Civilprozeßordnung in dem Prozeßverfahren bis zum Urteil keinen getrennten Abschnitt. Vielmehr geht das Verfahren einheitlich bis zum Urteil fort, und die Beweiserhebung gilt nur als ein den regelmäßigen Verlauf unterbrechender Zwischenpunkt, soweit das Gericht eben der thatsächlichen Aufklärung bedarf. Dementsprechend erfolgt auch die Anordnung der Beweisaufnahme nicht durch Urteil (für Österreich s. oben), sondern durch bloßen Beschluß (Beweisbeschluß), welcher das Gericht nicht bindet, von dem es beliebig abgehen kann, und welcher für sich nicht anfechtbar ist. Dieser Beschluß ergeht, wenn nötig, nach Schluß der mündlichen Verhandlung auf Prüfung des vorgetragenen Streitstoffs. Er regelt aber nicht die Beweislast der Parteien, giebt vielmehr nur an, über welche Behauptungen und durch welche der angebotenen Beweismittel der Richter eine Erhebung veranlassen will. Seine Erledigung erfolgt grundsätzlich vor dem Prozeßgericht selbst, und nur unter gewissen Voraussetzungen vor einem beauftragten Mitgliede desselben oder vor einem ersuchten andern Richter. - Nach Abschluß der Beweisaufnahme wird die mündliche Parteiverhandlung wieder aufgenommen und zu Ende geführt, wobei solche sich auch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zu erstrecken hat. Für die demnächst im Urteil vorzunehmende Prüfung des Beweisergebnisses gilt in der Deutschen Civilprozeßordnung (im österr. Recht nur für das Bagatellverfahren, Menger, S. 321) der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Derselbe ist im Gesetz dahin formuliert, daß das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine thatsächliche Behauptung