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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bierstein; Biersteuer

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Bierstein - Biersteuer

sind außerdem zu nennen: Morgen im Felsengebirge, (1861), Sonnenlicht und Schatten (1862), das den Ruf des Künstlers begründete; Sonnenaufgang in Kalifornien (1864), Sturm im Felsengebirge (1866), vielleicht sein großartigstes Werk; Das Goldene Thor, Die Dome des Josemitethals, Ansicht in der Sierra Nevada (1868). Auf der Internationalen Kunstausstellung zu Berlin 1891 war B. vertreten mit: Die letzten der Büffel, Die mächtigen Bäume Kaliforniens, Mount-Tacoma im Staate Washington an der Pacific-Küste, Rocky Mountains.

Bierstein, Getreidestein, Zeïlithoid, ein vorübergehend aufgetauchtes Fabrikat, das in einer bis zum Erstarren eingedickten Würze bestand, aber trotz vieler Reklame keinen Eingang fand.

Biersteuer, im System der Aufwandsbesteuerung zu den Getränkesteuern gehörige Steuer, die entweder nach der Menge der verbrauchten Rohstoffe als Materialsteuer oder nach dem gewonnenen Erzeugnis als Fabrikatsteuer angelegt wird. Die zu Grunde gelegten Rohstoffe oder das Erzeugnis werden entweder unmittelbar ermittelt, oder es werden gewisse Merkmale im Verlauf des Erzeugungshergangs als Ausgangspunkt genommen, die einen Schluß auf die Menge der verwendeten Rohstoffe oder des gewonnenen Erzeugnisses zulassen.

Die Materialsteuer ist je nach dem zu Grunde gelegten Rohstoffe eine Hopfen-, eine Gersten- oder eine Malzsteuer. Die Malzsteuer knüpft zunächst an die Einmaischung des geschrotenen Malzes an und heißt dann Maischsteuer. Wird nicht die eingemaischte Menge, sondern der Rauminhalt der Maischbottiche zu Grunde gelegt, so liegt eine Maischbottichsteuer vor. Die Malzsteuer im engern Sinne (Malzaufschlag) schließt sich an die Schrotung des Malzes in der Mühle an. Im allgemeinen haben die Materialsteuern den Vorzug, daß sie, weil vor Beginn des Braugeschäfts oder doch wenigstens in dessen Anfang erhoben, den eigentlichen Brauereibetrieb verhältnismäßig wenig belästigen. Sie wirken indes sehr ungleich, je nach der Leistungsfähigkeit der Betriebe und nach der Verwendung besserer oder schlechterer Rohstoffe. Am meisten eignet sich das aus der Gerste gewonnene Malz als Grundlage der Materialsteuer, weil es der Hauptrohstoff ist und weil eine danach bemessene Steuer gleichmäßiger wirkt, als wenn der in sehr verschiedenem Maß bei den einzelnen Biersorten nötige Hopfen oder die in Bezug auf die Malzausbeute verschiedenartige Gerste zu Grunde gelegt wird. Die Kontrolle ist bei allen Materialsteuern schwierig und kostspielig, und die Rückvergütung der Steuer für das zur Ausfuhr gelangende Bier ist nur ungenau zu ermitteln. Durch zu hohe Material-(Malz-)steuern wird eine genügende Berücksichtigung der verschiedenartigen Beschaffenheit des Biers unmöglich.

Die Fabrikatsteuer wird zunächst nach dem Rauminhalt bestimmter Braugerätschaften bemessen. Die Kesselsteuer richtet sich nach dem Rauminhalt des Sudkessels; vorausgesetzt ist dabei, daß aus einem bestimmten Rauminhalt des Bottichs oder Kessels eine bestimmte Menge Bier gewonnen werden kann. Diese Voraussetzung kann beim Betriebe an sich leicht hinfällig gemacht werden, je nachdem der gegebene Raum schneller oder langsamer ausgenützt wird. Deshalb ist eine sehr lästige Überwachung des Betriebes nötig, welche die Steuererhebung sehr verteuert, ohne doch unbedingte Sicherheit für eine zutreffende Bemessung der B. zu schaffen. Der verschiedene Alkoholgehalt des Biers bleibt bei der Kesselsteuer ganz unberücksichtigt. Um letztern Mangel zu beseitigen und zugleich Steuerhinterziehungen zu verhindern, hat man auch wohl eine Kontrolle der Würze mit der Kesselsteuer verbunden. Die Würze bildet auch die Unterlage einer andern Art der Fabrikatsteuer, der sog. Würzesteuer, wobei die Menge der Würze nach dem Rauminhalt der Kühlschiffe und der Zuckergehalt durch das Saccharimeter ermittelt wird. Obwohl die Würzesteuer die Beschaffenheit des Biers berücksichtigt, ist sie doch unzweckmäßig, einmal, weil die Saccharimeter noch sehr unvollkommen sind, und weiter, weil eine große Belästigung des Betriebes unvermeidlich ist. Die Besteuerung des fertigen Biers erscheint in der Form der Faßsteuer, die nach dem Rauminhalt der zum Versand kommenden Fässer bemessen wird. Sie hat den Vorzug, den eigentlichen Braubetrieb nicht zu belästigen, läßt aber die verschiedene Beschaffenheit des Biers unberücksichtigt und die Hausbraueerei sowie den eigenen Verbrauch der Brauerei unversteuert. Überdies ist die Steuerhinterziehung hier sehr leicht, so daß sehr umfassende Kontrollmaßregeln nötig sind. Die Fässer müssen mit Stempelmarken versehen werden, die so angebracht sein müssen, daß sie beim Anzapfen der Fässer notwendigerweise vernichtet werden. Theoretisch ist die Besteuerung des fertigen Biers die beste Form der B. Solange es aber nicht gelingt, mechanisch wirkende Apparate zu erfinden, die die Menge und den Gehalt des Biers zuverlässig feststellen, ist die Besteuerung des Malzverbrauchs diejenige Form, gegen die verhältnismäßig am wenigsten einzuwenden ist.

Die jetzigen Besteuerungsverhältnisse sind folgende: In der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft (gegründet durch Gesetz vom 31. Mai 1872), der alle Staaten des Deutschen Reichs angehören, mit Ausnahme von Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen, werden erhoben von 100 kg Nettogewicht für a. Getreide (Malz, Schrot u. s. w.), Reis, grüne Stärke 4 M.; b. Stärke, Stärkemehl, Stärkegummi und Sirup 6 M.; c. Zucker, Zuckerauflösungen und sonstige Malzsurrogate 8 M. Honig und Zucker unterliegen der B. nicht, wenn sie unter Ausschluß anderer abgabepflichtiger Stoffe zur Bereitung von Met verwandt werden. Die regelmäßige Erhebungsform ist die Einmaischungssteuer; daneben kann auf Antrag die Form der Vermahlungssteuer bei Stoffen angewandt werden, die vor der Einmaischung einer Vermahlung (Schrotung) unterliegen; hierbei wird das Gewicht der zur Vermahlung bestimmten unvermahlenen Stoffe zu Grunde gelegt. Die Entrichtung einer Abfindungssumme für einen bestimmten Zeitraum (Fixation), anstatt der Erhebung in jedem einzelnen Fall, ist zulässig, hiervon machten (1893/94) 48,94 Proz. der gewerblichen Brauereien Gebrauch, während 5,89 Proz. dieser Brauereien in der Form der Vermahlungssteuer und 45,17 Proz. auf Brauanzeige die Abgabe entrichteten. Die Bereitung des Haustrunks ist steuerfrei. Das aus Süddeutschland eingehende Bier zahlt eine Übergangsabgabe von 2 M. für 100 l (Ertrag 1893/94: 3 678 432 M.). Ausländisches Bier ist mit 4 M. für 100 kg zu verzollen. Bei der Ausfuhr aus dem Brausteuergebiet wird die Steuer mit 1 M. für 100 l (laut Bundesratsbeschluß vom 2. Juni 1892 mit 0,80 M. Für 100 l schwaches Bier) rückvergütet. Die Steuerrückvergütung belief sich 1893/94 auf 118 872 M.