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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Billet; Billetmaschinen; Billiges Ermessen; Billigkeit

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Billet - Billigkeit

Quelle der Berkel und den Billerbecker Hügeln (Baumbergen), hat (1890) 1519 kath. E., Post, Telegraph, 2 kath. Kirchen, eine Rektorats- und eine landwirtschaftliche Winterschule, Sparkasse; bedeutende Molkerei und Leinweberei, Kalk- und Ziegelbrennerei.

Billet (frz.), Briefchen: Schein (Kassenschein), Zettel, Etikette (auf Waren); Einlaßkarte (für Theater, Konzerte u. s. w.), Fahrkarte. Billet d'amour (spr. bijeh damuhr), Billet doux (spr. duh), Liebesbrief; Billet de faveur (spr. fawöhr), Freibillet; Billet de (faire) part (spr. fähr pahr), Anzeige, Meldung (eines Familienereignisses). In der Zusammensetzung Bankbillet ist B. soviel als Banknote. Mit Handelsbillet bezeichnete das Preuß. Allg. Landrecht den gewöhnlich an Order gestellten kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.); für diesen sind jetzt die Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs maßgebend. Wenn in demselben sowohl dem ersten Gläubiger als "an dessen Order" zu zahlen versprochen ist, so kann es mittels Indossaments (s. d.) an andere übertragen werden; es kommt aber selten in weitern Umlauf. Der Begriff des Handelsbillets, dessen namentlich das Preuß. Landrecht gedenkt, ist übrigens mit seiner Anwendung dem deutschen Handelsstande entschwunden. In Frankreich wird auch der eigene oder trockne Wechsel (den der Aussteller selbst bezahlt) nur B. genannt, weil das franz. Recht derartigen Papieren zunächst die Wechselkraft abspricht. An Order gestellte eigene Wechsel heißen hier billets à ordre und besitzen Wechselkraft, domizilierte eigene Wechsel, d. i. solche Wechsel, bei denen ein anderer Zahlungsort als der der Ausstellung bestimmt ist, billets à domicile. - Billetteur (spr. -töhr), einer, der B. ausgiebt oder einnimmt; billettieren, mit B. versehen (z. B. Waren mit Preiszetteln).

Billetmaschinen sind Maschinen zur fabrikmäßigen Herstellung von Eisenbahnbillets. Nachdem die zu verwendende Pappe nach Länge und Breite passend geschnitten ist, werden die Karten mittels einer komplizierten Maschine einzeln gedruckt und durch einen Zählapparat abgezählt. Direkt vor der Ausgabe werden vom Schalterbeamten Datum und Tageszeit durch die kleine Stempelmaschine von Edmonson aufgedrückt, die insofern selbstthätig wirkt, als das bloße energische Hineinschieben der Karte in den Schlitz die Abstempelung bewirkt; in einer Minute können 100 Billets abgestempelt werden.

Billiges Ermessen, s. Billigkeit und Arbitrium.

Billigkeit (jurist.). Das Recht stellt allgemeine Regeln auf. Wäre es dem Menschen möglich, die Regeln so genau und so gerecht zu formulieren, daß die einfache logische Konsequenz aus der allgemeinen Vorschrift genügte, um für jeden einzelnen Fall eine für alle Beteiligten angemessene Entscheidung zu treffen, so hätten wir vollkommene Gesetze. So aber erfahren wir auf allen Gebieten des Rechts durch die Praxis, daß das Gesetz hier und da nicht paßt. Ein überraschender Specialfall eröffnet eine neue Perspektive. Wollte man hier das Gesetz in seiner Strenge anwenden, so würde man zu einer unbilligen Konsequenz kommen. Die B. ist kein Mitleid, sie fordert nicht eine Modifikation des Gesetzes, weil dasselbe wegen zufälliger Umstände, welche für die Regelung rechtlicher Verhältnisse nicht maßgebend sind, den Einzelnen hart trifft, sondern sie fordert, daß das Gesetz dem, was der Idee des Rechtsverhältnisses entspricht, was seiner innern Natur gemäß ist, Genüge leistet. Wer im fremden Auftrag verreist, hat den Anspruch auf Ersatz der Kosten, welche er im Interesse seines Auftraggebers aufgewendet hat. Wird er auf der Reise ohne sein Verschulden von Räubern überfallen, welche ihm das, was er als Reisegeld mitgenommen hat, rauben, so ist das Geraubte nicht im Interesse des Auftraggebers verwendet. Auf jenen Rechtssatz kann er also einen Anspruch gegen den Auftraggeber nicht gründen. Aber es wäre unbillig, wenn den Schaden der Reisende tragen sollte, welcher die Reise lediglich im Interesse des Geschäftsherrn unternimmt. Er hätte sich das Reisegeld vom Auftraggeber vorschießen lassen können, um die Kosten von diesem Barbestande zu bestreiten. Dann wäre das Geld des Auftraggebers geraubt, und dieser hätte selbstverständlich den Schaden gehabt. Ein billiges Urteil wird den Auftraggeber für haftbar erklären. Daß etwa der Beauftragte reich ist, und daß den Auftraggeber nach seinen Vermögensverhältnissen der Verlust härter trifft, entscheidet nicht, das wäre Mitleid. Wenn ein Wechsel durch Vollindossament übertragen wird, so stehen dem Indossator Einreden aus der Person seines Indossanten nicht entgegen. Das ist formales Recht. Wenn aber der Indossatar den Wechsel nur aus Gefälligkeit für den Indossanten übernommen hat, um ihn für dessen Rechnung, aber in eigenem Namen einzuklagen, so verlangt es die B., daß er die Einwendungen gegen sich gelten läßt, welche der Acceptant gegen den Indossanten hätte vorschützen können, wenn dieser selbst geklagt hätte. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen muß jeder den Schaden tragen, welcher ihm aus einem unglücklichen Zufall erwächst, der ihn trifft, er sei arm oder reich. Die Eisenbahnverwaltungen betreiben aber ein Gewerbe, welches besonders leicht Zufälle mit sich führt. Sie ziehen daraus Vorteile und sind allein in der Lage, durch die möglichst besten Einrichtungen, sorgsame Überwachung, Auswahl der besten Kräfte, angemessene Besoldung derselben den Kreis der Unfälle einzuschränken. Der Reisende und der Absender von Gütern kann dazu gar nichts thun, der Dritte, welcher durch den Eisenbahnbetrieb verletzt wird, noch weniger. Deshalb war es billig, daß die deutsche Gesetzgebung die allgemeine Rechtsregel für den Eisenbahnbetrieb änderte, den Unternehmer für den Schaden an Personen und Sachen schlechthin haftbar erklärte. Aber es war wieder billig, daß die Haftung ausgeschlossen wurde für die Fälle höherer Gewalt, welche auch die beste Verwaltung nicht abwenden kann. Die Gesetzgebung überläßt teils dem Richter die Hereinziehung der B., zumal wenn sie seinem Ermessen die Entscheidung überläßt. Hier hat das billige Ermessen zu walten, welches auch in Vertragsverhältnissen maßgebend ist. (S. Arbitrium.) Zum Teil korrigiert sich die Gesetzgebung selbst, indem sie allgemein gefaßte Gesetze durch speciellere Bestimmungen einschränkt, unzureichende Bestimmungen erweitert, neue Satzungen trifft. Das großartigste geschichtliche Beispiel eines allmählichen Fortschreitens vom unvollkommenen strengen Recht (jus strictum) mit seinen dürftigen abstrakten Satzungen zu einem reichen Schatze von die individuellern Gestaltungen, die Gestaltungen des allgemeinen Verkehrs zwischen röm. Bürgern und Nichtbürgern, berücksichtigenden billigen Rechtsregeln (jus aequum) bietet das röm. Recht. Daher der enge Zusammenhang einerseits zwischen jus strictum und jus civile (dem alten Recht der röm. Bürger), andererseits zwischen jus gentium, dem Bürgern und Nichtbürgern