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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bingöl-Dagh - Binnenschiffahrt

dienst, in dem er 1866 zum Justizministerialrat aufrückte, und ist seit Errichtung des Reichsgerichts in Leipzig (1879) Vorsitzender des zweiten Civilsenats (für rhein. Recht). Er veröffentlichte außer Aufsätzen in Fachzeitschriften insbesondere kommentierte Ausgaben der bad. Einführungsgesetze zum Reichs-Strafgesetzbuch (mit Eisenlohr, Heidelb. 1872) und zu den Reichs-Justizgesetzen (ebd. 1879), eine Ausgabe des Badischen Landrechts in neuer Fassung nebst ergänzenden Gesetzen (Mannh. 1879), Bemerkungen zu dem Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (im «Sächs. Archiv für Civilrecht und Prozeß», 1891).

Bingöl-Dagh (Bingöl-Kala, d. h. Gebirge der tausend Quellen), großer vulkanischer Gebirgszug im armenischen Alpenlande, bildet die Wasserscheide zwischen den beiden Quellströmen des Euphrat und trägt die Quellen des Aras. Der höchste Gipfel, der Denyr- (d. i. Timur-) Kala, Kara-Kala oder Kale-Dagh, hat 3300 m Höhe.

Biniōn, s. Ambe.

Binna, linker Zufluß der Rhône im schweiz. Kanton Wallis, entsteht in 2070 m Höhe durch die Vereinigung mehrerer vom Ofenhorn (3243 m) und dem Albrunpaß (2410 m) kommenden Quellbäche, durchfließt das Binnenthal und mündet nach 17 km in 900 m Höhe, 2 km südwestlich von Viesch. Bei Imfeld an der B. zweigt der Weg zum wenig betretenen Albrunpaß und zum Geißpfadpaß (2550 m) ab; ein Seitenthal steigt zum Ritterpaß (2762 m) auf. Alle drei Übergänge führen in das Gebiet der Toce und damit zum Lago Maggiore. Das Binnenthal liefert den besten Walliser Käse und ist durch sehr seltene Mineralien, Binnit (s. d.), Skeroklas, Dufrenoysit, Korund, Turmalin u. a. berühmt.

Binnenalster, s. Alster.

Binnendeich, ein zum Schutz des Hauptdeichs angelegter Wall, um diesen vor etwaigen Überschwemmungen von der Landseite zu sichern.

Binnendeichsland, s. Vorland.

Binnenfischerei, s. Fischerei.

Binnenfleet, s. Binnentief.

Binnenhafen bezeichnet den innersten Teil eines Hafens (s. d.). Der B. ist gewöhnlich durch Molen (s. d.) und Wellenbrecher (s. d.) gegen die Einflüsse des Seegangs (s. d.) geschützt. In den dem Ebbe- und Flutwechsel ausgesetzten Gewässern werden die B. fast stets als Schleusenhäfen gebaut, d. h. sie bilden durch Schleusen völlig geschlossene Bassins. Die Wassertiefe in denselben ist gewöhnlich so bemessen, daß sie bei geöffneten Schleusen und Hochwasser den tiefstgehenden Schiffen genügt; infolgedessen und um diesen Wasserstand beständig in den B. erhalten zu können, dürfen die Schleusen nur um die Zeit des Hochwassers zum Durchlassen von Schiffen geöffnet werden. In Deutschland sind derartige B. in Wilhelmshaven für die Kriegsmarine, in Bremerhaven für den Norddeutschen Lloyd, ferner im Bau befindlich am Ausgang des Nordostseekanals bei Brunsbüttel an der Elbe. Die großen Londoner Docks sind ebenfalls B.

Binnenhandel, der Handel innerhalb der Grenzen eines Landes, eines Reichs oder eines Zollvereins, s. Handel.

Binnenkontrolle, s. Binnenlinie.

Binnenland nennt man gewöhnlich die mehr oder weniger von der Küste entfernt liegenden Teile einer größern kontinentalen Masse, im Gegensatz zum Küstenlande, von dem es sich bezüglich seiner Pflanzen, Tiere und Menschen zufolge der durch die Nähe des Oceans veränderten Existenzbedingung durch mannigfache Eigenschaften unterscheidet. In norddeutschen Marschländern heißt B. das durch Deiche gegen Überschwemmung gesicherte Land, im Gegensatz zum Butenland (Außenland) zwischen den Deichen und Gewässern. (S. auch Binnenlinie.) ^[Spaltenwechsel]

Binnenlinie, in der deutschen Zollgesetzgebung jene Grenzlinie, welche vom gesamten Zollgebiet den sog. Grenzbezirk (s. d.) trennt (auch häufig Zolllinie genannt). Die B. ist ebenso wie der Grenzbezirk von der Zollverwaltung besonders zu bezeichnen. Der innerhalb der B. gelegene Raum heißt Binnenland. In letzterm dürfen nur solche Waren, welche einen Gegenstand des Schleichhandels (s. d.) bilden und nur insoweit einer Kontrolle unterworfen werden, daß die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes übergehenden Waren mit den im Grenzbezirke darüber ausgestellten amtlichen Ausweisen bis zum Bestimmungsorte begleitet sein müssen. Auch ist von den Handeltreibenden, welche derartige Waren unmittelbar aus dem Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen und darin der Tag und der Ort der Verzollung jedesmal beim Empfange der Ware anzumerken. Diese Art der Kontrolle nennt man Binnenkontrolle. – Vgl. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, §§. 16, 125.

Binnenmeere, Binnenseen, zunächst die größern rings von Land umgebenen Gewässer der Erdoberfläche (Kaspisches Meer, Aralsee), dann aber auch größere Golfe und Abbuchtungen der Oceane, deren Wasser nur durch einen im Verhältnis zur Oberfläche sehr schmalen Kanal mit dem offenen Meere in Verbindung stehen (Mittelländisches, Schwarzes Meer, Ostsee, Rotes Meer, die fünf Canadischen Seen, Hudsonbai u. s. w.).

Binnenreim, der Reim zweier in einer Verszeile durch eine Hebung getrennten Worte; z. B. mittelhochdeutsch beim «tugendhaften Schreiber»: «leider bin ich beider überladen».

Binnenschiffahrt, im Gegensatz zur Seeschiffahrt die Schiffahrt auf Binnengewässern, d. i. Flüssen, Kanälen, Seen. Sie unterliegt besondern Vorschriften; von Seen kommen dabei nur in Betracht die sog. öffentlichen Seen, d. i. diejenigen, deren Abfluß ein schiffbarer Strom ist. Im einzelnen können sich Zweifel ergeben bei Gewässern, welche mit der See zusammenhängen. Entscheidend sind dann die Anschauungen der seemännischen Kreise, Akte der Gesetzgebung und Anordnungen von Behörden. Der Greifswalder Bodden wurde für eine Fahrt, welche ein Schiff regelmäßig zwischen Stettin und Stralsund über Wolgast machte, als zur See nicht gehörig vom Reichsgericht angesehen. Für den Bodensee gilt der Staatsvertrag zwischen den Seeuferstaaten vom 1. März 1868 über Schifffahrt und Seepolizei, ferner der Vertrag über Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen aus dem J. 1880 zwischen den drei deutschen Uferstaaten und Österreich; anderweitige Rechtsverhältnisse sind nicht positiv geordnet, sondern werden freundnachbarlich geregelt. Seit 1885 finden auch internationale Binnenschiffahrtskongresse statt, der letzte (5.) 1892 zu Paris; der 6. soll 1894 im Haag sein. Regelmäßig beruht die B. heute auf dem Rechte des Gemeingebrauchs, ohne daß dieser letztere jetzt mehr durch Flußzölle, Stapel- und Umschlagsrechte u. dgl. beschränkt wäre. Für Ströme, welche das