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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Blindenanstalten; Blindendruck

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Blindenanstalten - Blindendruck

mundschaft hat eine Beschränkung des Blinden für dessen Geschäftsfähigkeit zur Folge; derselbe ist jedoch zur Anfechtung der ohne sein Verlangen erfolgten Bestellung berechtigt. Auch nach der Preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 erhalten großjährige B., welche durch ihr Gebrechen an Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten verhindert sind, einen Vormund, welchem die denen eines Altersvormunds entsprechenden Befugnisse zugeteilt sind. Nach Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 18 und Allg. Gerichtsordn. Ⅱ, 3, §§. 7, 8 ist den (nicht bevormundeten) B. bei gerichtlichen Verhandlungen ein Beistand zu geben. Das franz. Recht und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch haben keine Bestimmung getroffen. Der Deutsche Entwurf §§. 1726 u. 1727 hat eine ähnliche Bestimmung wie die Preuß. Vormundschaftsordnung, doch soll der B. einen Vormund nur mit seiner Einwilligung erhalten.

Ganz abgesehen von einer Bevormundung bedürfen die Verträge der B. nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 5, §. 171 der gerichtlichen Aufnahme zu ihrer Gültigkeit; demgemäß ist der außergerichtlich von einem Blinden im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts gezeichnete Wechsel ungültig («Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts», Bd. 17, S. 283). Eine ähnliche Bestimmung vorzuschlagen haben die Verfasser des Deutschen Entwurfs abgelehnt.

Das gemeine Recht kennt eine Erschwerung der Testamentsform des Blinden (Zuziehung eines achten Zeugen, Vorlesung der übergebenen, den Letzten Willen enthaltenden Urkunde). Will der blinde Erblasser ein Kodizill errichten, so muß das Gleiche beobachtet werden wie bei dem Testamente. Der B. ist nicht fähig, bei dem Testamente als Zeuge zugezogen zu werden. – Nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, 113 fg. kann der B. eine versiegelte letztwillige Verfügung nicht überreichen; dagegen kann er einen Aufsatz offen übergeben; alsdann aber und sonst bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung sind zwei Unterschriftszeugen zuzuziehen, nicht aber ein Beistand (vgl. «Entscheidungen des Reichsgerichts», Bd. 18, S. 308). Daß B., welche zugleich taubstumm sind, letztwillig nicht verfügen können, wird für Preußen in einem Reskript vom 11. April 1841 («Justizministerialblatt», S. 151) angenommen. Nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2071 können B. nur gerichtlich einen Letzten Willen errichten; besondere Formerschwerung findet sonst nicht statt. – Der Code civil beschränkt sich im Art. 977 darauf, die Zuziehung eines weitern Zeugen vorzuschreiben. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 580 enthält nur die Vorschrift, daß der Erblasser, welcher nicht schreiben kann, sein Handzeichen beizusetzen habe. Auch das Bayrische Landr. Ⅲ, 3, §. 7, das Mainzer Landr. Ⅷ, §. 5 und das Trierer Landr. Ⅰ, §. 15 bestimmen eine erschwerte Form für die letztwillige Verfügung. Dagegen sehen von jeder Formerschwerung ab die Nürnberger Reformation, die Frankfurter Reformation und die Hamburger Statuten.

Blindenanstalten. Die erste Blindenerziehungsanstalt wurde 1784 in Paris von Valentin Hauy (s. d.) mit Hilfe der Philanthropischen Gesellschaft errichtet und 1791 als Staatsanstalt erklärt, war aber bis 1795 noch mit der Taubstummenanstalt verbunden. Die Errichtung von Arbeitsanstalten für Blinde in England erfolgte zuerst 1791 in Liverpool, welcher dann bis zum Schlusse des 18. Jahrh. noch drei andere (Edinburgh, Bristol und London) folgten. Nach Hauys Grundsätzen trat in England die erste Anstalt zu Norwich (1805) ins Leben, auf dem Kontinente folgten dann Berlin (1806), Petersburg (1807), Wien und Stockholm (1808), Dresden und Zürich (1809). Da in den Befreiungskriegen eine große Anzahl preuß. Krieger infolge der sog. Ägyptischen Augenentzündung erblindet war, so entstanden dann in verschiedenen Städten Werkschulen für dieselben, die meistens, nachdem sie ihrem Zweck entsprochen, wieder eingegangen sind. In der Mehrzahl der deutschen Staaten waren um 1830 B. mit oder ohne staatliche Unterstützung entstanden, ebenso im Auslande; sie haben sich dann fortwährend vermehrt und zum Teil ihren ursprünglichen Zweck dahin unter Bildung von Blindenvorschulen erweitert, daß der Unterricht bereits mit dem 6. oder 7. Lebensjahre beginnt. Die Anzahl der B. beläuft sich (1890) in Deutschland auf 32, darunter sind 19 Staatsanstalten, eine städtische Blindenschule und 12 Privat-Stiftungsanstalten. Unter den 19 Staatsanstalten sind die 10 preuß. Provinzialanstalten mit inbegriffen. Mehrere dieser Anstalten gliedern sich in verschiedene Zweiganstalten, sodaß die Gesamtzahl der deutschen Anstalten sich auf 48 beläuft. 8 Anstalten sind lediglich Beschäftigungsanstalten für Erwachsene, 7 sind Blindenasyle, 33 sind Unterrichts- und Erziehungsanstalten; unter letztern sind 5 Vorschulen für blinde Kinder bis zum achten Jahre mit inbegriffen. In diesen Anstalten waren (1886) etwa 2000 Blinde untergebracht, von welchen drei Fünftel männlichen, zwei Fünftel weiblichen Geschlechts sind. In Großbritannien sind 61 Anstalten vorhanden, von denen 26 sowohl Blindenschulen als auch Werkstätten umfassen, 23 sind nur Arbeitsstätten meistens für solche, die außerhalb wohnen, 9 sind nur Schulen und 3 lediglich Asyle. Es befanden sich 1886 in den engl. Unterrichtsanstalten 1618 und in den Arbeitsstätten 988 Blinde. Mit Einschluß der Zweiganstalten zählt man ferner in Österreich-Ungarn 13, Schweiz 4, Holland 8, Belgien 6, Frankreich 23, Italien 12, Spanien 12, Dänemark 3, Schweden-Norwegen 8, Rußland 25, Griechenland 1. In Nordamerika giebt es 31 Anstalten, in Mexiko 1, Brasilien 1, in Australien 9, in Ägypten 1, in Syrien 3. (S. auch Blindenfürsorge und die Litteratur unter Blindenunterricht.)

Blindendruck, Hochdruck oder Ektypographie. Die für Blinde bestimmten Druckwerke werden in erhabenen, durch das Tasten mit den Fingern leicht erkennbaren Lettern gedruckt. Diese sich einfach in der Farbe des Papiers wiedergebenden Lettern haben nur Grundstriche und zeigen eckige Formen, damit sie durch das Tasten leichter unterschieden werden können. Die dazu erforderlichen Druckplatten können entweder vertieft gravierte sein, in welchem Falle das Papier in gewöhnlicher Weise in diesen Platten erhaben geprägt wird, oder auch erhaben geschnittene, aus einzelnen Typen zusammengesetzte, die dann, mit kräftigem Druck ohne Farbe auf weiches, feuchtes Papier gedruckt, einen sehr tiefen Eindruck hinterlassend, die Buchstaben auf der Vorderseite in richtiger Weise erhaben wiedergeben. (S. Waldow, Buchdruckerkunst, Bd. 1, Lpz., Waldow.) Andere Systeme stellen das Alphabet durch Striche und Punkte oder durch Punkte allein dar, so die Brailleschrift (s. d.). In dieser sind neben einem Lesebuch auch klassische Werke gedruckt erschienen, z. B. Goethes «Hermann und Dorothea», Schillers «Wilhelm Tell» und