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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Börsenspiel; Börsensteuer

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Börsenspiel - Börsensteuer

Zürich (1876-79, von Müller und Ulrich), Triest (das sog. Tergesteum, zugleich Kaufhaus). Großartige Neubauten sind: die neue Börse zu Brüssel (von Suys jun., Kosten 3,6 Mill. M.), die Börse zu Leipzig (1884-86, von Enger und Weichardt; s. Taf. I, Fig. 2).

Börsenspiel, s. Agiotage, Deport, Differenzgeschäfte, Prämiengeschäft, Report.

Börsensteuer, nach der üblichsten Erhebungsform auch als Stempelsteuer bezeichnet, gehört zu den Verkehrssteuern (s. d.) und bezweckt, den Umsatz in börsengängigen Wertgegenständen zu besteuern. Die B. findet ihre Berechtigung in der Notwendigkeit, die ihren Zweck nur unvollkommen erreichenden Ertragssteuern (s. d.) zu ergänzen, diejenigen Erträge zu besteuern, die nicht durch den berufsmäßigen Erwerb, sondern nur durch vereinzelte Erwerbsakte erzielt werden, und endlich den Erwerb durch Anfall und Wertzuwachs (Erbschaften, Konjunkturengewinne) zu treffen. Im besondern rechtfertigt sich die B. dadurch, daß der Verkehr in Wertpapieren nicht günstiger gestellt sein soll als die sonstigen durch Stempel u. s. w. belasteten Erwerbsakte. Das Objekt der B. ist das einzelne Geschäft, oder richtiger sein Ertrag. Da dieser aber schwierig zu ermitteln ist, so muß man sich damit begnügen, die Größe des umgesetzten Wertes zum Steuerobjekt zu machen und einen mit der Größe dieses Wertes wechselnden Betrag zu erheben (prozentuale B.). Diese Steuer darf mit Rücksicht auf den häufigen Umsatz der Wertpapiere und die wirtschaftlich notwendige Bereitstellung eines großen Wertpapiermarkts nicht so hoch sein wie die beim Besitzwechsel von Grundstücken erhobene. Die B. kann sich an den Abschluß des Geschäfts anknüpfen, wobei zur bessern Kontrolle ein Schlußnotenzwang oder die Einregistrierung der Geschäftsabschlüsse in ein von der Steuerbehörde oder von dem einzelnen Geschäftsmann zu führendes Register nötig wird. Sie kann sich aber auch an die Übergabe der Wertobjekte heften; hierbei ist die Vereinigung der zu regulierenden Geschäfte in bestimmten Liquidationskassen (s. d.) oder (bei Cassageschäften) in Abrechnungsstellen für die Kontrolle von erheblicher Bedeutung. Zur B. wird meist auch die Emissionssteuer (bei der ersten Ausgabe von Aktien und Obligationen) gerechnet.

In Deutschland waren bis 1881 die Börsengeschäfte nicht besteuert. Das Gesetz vom 1. Juli 1881 führte, außer einem Stempel auf Lotterielose (5 Proz.), einen Emissionsstempel von 5 vom Tausend für in- und ausländische Aktien, 2 vom Tausend für in- und ausländische Renten- und Schuldverschreibungen und 1 vom Tausend für die mit staatlicher Genehmigung von Kommunalverbänden u. s. w. ausgegebenen inländischen Renten und Schuldverschreibungen ein. Die eigentlichen Börsengeschäfte (in Waren und Wertpapieren) wurden, sofern Schlußnoten und Rechnungen darüber ausgestellt wurden, mit einem Fixstempel belegt, nämlich 20 Pfg. für Schlußnoten über den Abschluß von Cassageschäften, für Rechnungen, Kontokorrente u. s. w. und 1 M. für Schlußnoten über Zeitgeschäfte. Die eigentliche Besteuerung der Börsengeschäfte wurde durch das Gesetz vom 29. Mai 1885 wesentlich umgestaltet, indem an die Stelle des Fixstempels ein Wertstempel (1/10 vom Tausend bei Effektengeschäften, 2/10 vom Tausend bei Warenumsätzen) gesetzt wurde. Das Gesetz vom 27. April 1894, das 1. Mai 1894 in Kraft trat, setzt den Emissionsstempel für inländische Aktien auf 1 Proz., für ausländische Aktien auf 1½ Proz., für inländische Obligationen auf 0,4 Proz., für ausländische auf 0,6 Proz. des Nennwertes fest. Für Kommunal- und Grundkreditobligationen beträgt der Emissionsstempel nur 0,1, bez. 0,2 Proz. Obligationen des Deutschen Reichs und der Einzelstaaten sowie Aktien von inländischen gemeinnützigen Unternehmungen sind stempelfrei. Der Kaufstempel auf Schlußnoten ist verdoppelt, d. h. er beträgt bei Effektengeschäften 2/10, bei Warengeschäften 4/10 vom Tausend für jede volle oder angefangene 1000 M. des Kaufpreises. Geschäfte über nicht mehr als 600 M. bleiben steuerfrei. Für Arbitragegeschäfte wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung des Stempels zugestanden. Bei Lotterielosen ist der Stempel von 5 aus 10 Proz. erhöht. Die zur Anschreibung gelangten Einnahmen aus der B. im Deutschen Reich betrugen 1893/94 21 667 028 M. (395 727 M. weniger als 1892/93) auf Wertpapiere 4 166 208 M. (+515 290 M.), auf Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte 8 164 790 (-1 155 477 M.), auf Lose zu Privatlotterien 1 479 417 M. (-296 090 M.) und auf Staatslotterien 7 856 613 M. (+540 550 M.).

In Österreich unterliegen die Schlußzettel der Sensale einem festen Stempel von 5 Kr., Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale einem festen Stempel von 50 Kr., Urkunden über Lombarddarlehen einem solchen von 10 Kr. (Gesetz vom 29. Febr. 1864.) Durch Gesetz vom 18. Sept. 1892 ist noch eine besondere Effektenumsatzsteuer für alle ursprünglichen und Prolongationsgeschäfte über Effekten eingeführt worden. Sie beträgt in der Regel 10 Kr. für jeden "einfachen Schluß"; als solcher gilt ein Nominalbetrag bis zu 5000 Fl. Werden solche Geschäfte durch Sensale abgeschlossen, so fällt der feste Stempel von 5 Kr. für jeden Schlußzettel nicht fort.

England belastet die Schlußzettel mit einem festen Stempel von 1 Penny. Für Kapitalsübertragungen, über welche förmliche Urkunden ausgestellt werden, ist ein Wertstempel von 2½ Sh. für je 100 Pfd. St. zu zahlen. Der Bruttoertrag der Quittungssteuer war 1892: 1 142 762 Pfd. St., der des Urkundenstempels 2,4 Mill. Pfd. St.

Frankreich erhebt zunächst eine Emissionssteuer, die für inländische Wertpapiere (einschließlich Zuschlagskautionen) 1,20 Frs. vom Hundert, für ausländische bis zu 500 Frs. Nennbetrag 0,75 Frs. und über 500 Frs. für jedes weitere Tausend oder Bruchteile davon 1,50 Frs. beträgt. Außerdem besteht eine Steuer für die Besitzübertragung (droit de transmission), von der Staatspapiere ausgenommen sind. Endlich ist für die Schlußnoten der Börsenmakler ein Stempel zu entrichten, der für Geschäfte bis zu 10 000 Frs. 0,50 Frs. und für die übrigen 1,50 Frs. beträgt. Der Gesamtertrag dieser drei Steuern war 1891: 65,43 Mill. Frs., wovon auf die Emissionssteuer 22,77, auf die Umsatzsteuer 41,93 und auf den Schlußnotenstempel 0,73 Mill. Frs. entfallen. Seit 1. Juni 1893 ist jede Börsenoperation, die den An- oder Verkauf von Werten jeder Art zum Gegenstand hat, einem Stempel von 5 Cent. für je 1000 Frs. des Betrags unterworfen. Die gewerbsmäßigen Vermittler solcher Geschäfte müssen jede Operation in ein vom Präsidenten oder einem Richter des Handelsgerichts zu visierendes Verzeichnis eintragen und dies auf Verlangen vorlegen.

Italien hat eine Umsatzsteuer ähnlich dem franz. Abonnement, die 1,20 Lire für je 1000 Lire des emit-^[folgende Seite]